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GmbH & atypisch still - Umwandlung
22.10.2012, 14:56
Beitrag: #1
GmbH & atypisch still - Umwandlung
Unser halbes Amt ist jetzt mit folgendem Fall beschäftigt.

A und B haben die AB GmbH. A und B sind jeweils atypisch still an der GmbH beteiligt.

Aus welchen Gründen auch immer haben wir einen Rechtsformwechsel von GmbH zu GbR. Steuerrechtlich dürfte es sich um eine Verschmelzung (§§3 ff. UmwStG) handeln. Übergang zu Buchwerten. Das ist das kleinere Problem.

Die GmbH Anteile stellen in der atypischen von A bzw. B bisher SBV dar. Da die GmbH ja liqudiert wird, hab ich da doch einen Fall des § 17 Abs. 4 EStG?

Die GbR ist kein Kaufmann im Sinne des HGB. Kann man sich an dieser überhaupt still beteiligen? Kann man sich an seiner PersG an welcher man Beteiligter ist, überhaupt still beteiligen? Ich hab Defizite auf dem Gebiet, aber mein Bauch sagt Nein. Aber dann hätten wir zum Zeitpunkt des Formwechsels doch eine Betriebsaufgabe bei der atypisch Stillen, oder?

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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23.10.2012, 05:29
Beitrag: #2
GmbH & atypisch still - Umwandlung
Hi!

Zu letzterem: Wegen 235 HGB müsste man sich die Verträge mit den Stillen anschauen. Man muss halt den ursprünglichen Vertrag der stillen Ges 230 HGB auslegen, ob hier Beendigung der Ges als atypisch Stille gewollt war, sobald es qua Gesetz zur GbR kommt (Auflösung). M.E. führt ja der Formwechsel nicht zur Auflösung (202 I Nr 1 UmwG). Die Stille geht aber nur beim Kaufmann und somit hätten wir ab Formwechsel 3 GbR:

AB GbR (ex GmbH)
A + AB GbR (ex Still 1)
B + AB GbR (ex Still 2)

Steuerlich kein Problem, sind eben alles Mitunternehmerschaften und somit nur etwas kompliziert in der Abwicklung, aber nicht komplizierter als vorher.

Der Formwechsel führt zur Ausschüttungsfiktion nach 9, 7 UmwStG und für die AntE 5 UmwStG.

Gruß
showbee
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24.10.2012, 08:22
Beitrag: #3
RE: GmbH & atypisch still - Umwandlung
Hab ich hier noch einen Fall des § 5 Abs. 3 UmwStG; denn die Anteile von A und B an der Gesellschaft sind ja im SBV der atypischen...

»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
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