Rente im Ausland
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30.08.2012, 12:15
Beitrag: #1
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Rente im Ausland
Hab hier einen Bescheid 2005 v. FA Neubrandenburg vorliegen, was ja für alle Auslandsrentner zuständig ist. "Die Veranlagung wurde von Amts wegen durchgeführt."
Er erhält 2 dt. Renten -> Besteuerung 50% -> zvE: 1.245,- -> 200,- ESt. Fragen: - KV/PV wird wohl nicht einbehalten? Kann man ausl. Beiträge geltend machen (ggf. auch 35a o.ä.)? - Wie kommt man bei einem zvE von 1.245,- zu einer Steuer v. 200,-? Zumal im Bescheid steht: "Die Steuer gemäß § 50 (3) Satz 2 EStG wurde zu ihren Gunsten unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages in Höhe v. 7.664,- nach dem Grundtarif ermittelt." Bei mir hat der § 50 Abs. 3 keinen 2. Satz. - Warum ist das Zahlungsziel hier 2 Monate? Kann mir jemand Licht ins Dunkel bringen? |
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30.08.2012, 13:16
Beitrag: #2
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RE: Rente im Ausland
§ 50 (3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1. 2Die Einkommensteuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkommens; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5. (i.d.F. EStG 2005)
Hilft dir das? Bei NWB und Beck kommt man sonst an die alten Fassungen. |
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30.08.2012, 13:43
Beitrag: #3
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RE: Rente im Ausland
Nicht wirklich.
25% v. 1.245,- = 200,-??? |
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30.08.2012, 14:28
Beitrag: #4
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Rente im Ausland
Er bekommt keinen Grundfreibetrag, weil der im Tarif aber eingebaut ist, wird gerechnet:
+1.245 +7.664 =8.909 --> § 32a = 200 ESt |
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30.08.2012, 14:38
Beitrag: #5
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RE: Rente im Ausland
Ahja, das macht schon eher Sinn.
Dann ist der erwähnte Satz -> "Die Steuer gemäß § 50 (3) Satz 2 EStG wurde zu ihren Gunsten unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages in Höhe v. 7.664,- nach dem Grundtarif ermittelt." <- aber sehr irreführend, um nicht zu sagen Quatsch. Aber wann wurde der § 50 geändert bzw. wie wird es denn dann heute berechnet? Kommen denn dann noch weitere Bescheide 2006 ffg.? Welche Abzugsmöglichkeiten gibt es? Ist mein erster Fall in diesem Bereich. |
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30.08.2012, 14:39
Beitrag: #6
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Rente im Ausland
2 Monate kann mE nur ein Fehler sein. Normalerweise gibts das nur bei Auslandszustellung, weil dann Bekanntgabefiktion von 1 Monat statt 3 Tagen und ESt 1 Monat nach Bekanntgabe fällig wird. Dürfte hier aber nicht gelten, wenn Zustellung an Bevollmächtigten im Inland erfolgte.
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30.08.2012, 14:57
Beitrag: #7
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RE: Rente im Ausland
Der Rentner wohnt seit 1968 ausschließlich in Ö, dorthin hat er auch den Bescheid bekommen, ohne vorherige Aufforderung eine Erklärung abzugeben.
Die RB-Frist ist normal mit einem Monat nach Bekanntgabe erwähnt, nur das Zahlungsziel sind 2 Monate: Bescheid v. 17.08. --> "Bitte zahlen Sie spätestens am 17.10.2012" |
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30.08.2012, 15:10
Beitrag: #8
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Rente im Ausland
Dann ist alles korrekt. §§ 122 Abs 2 Nr 2 AO, 36 Abs 4 Satz 1 EStG.
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30.08.2012, 15:24
Beitrag: #9
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RE: Rente im Ausland
Danke. Der Nebel lichtet sich etwas.
Aber was ist nun mit Folgejahren, wenn es den § 50 (3) 2. in der Fassung nicht mehr gibt? Gibt es eigentlich offene Verfahren hiergegen? Eine wurde wohl schon abgeschmettert. |
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30.08.2012, 17:38
Beitrag: #10
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Rente im Ausland
Norm ist schon tot. Per Mail kommt gerad ein Scan der Alt-Kommentierung.
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