Hab hier einen Bescheid 2005 v. FA Neubrandenburg vorliegen, was ja für alle Auslandsrentner zuständig ist. "Die Veranlagung wurde von Amts wegen durchgeführt."
Er erhält 2 dt. Renten -> Besteuerung 50% -> zvE: 1.245,- -> 200,- ESt.
Fragen:
- KV/PV wird wohl nicht einbehalten? Kann man ausl. Beiträge geltend machen (ggf. auch 35a o.ä.)?
- Wie kommt man bei einem zvE von 1.245,- zu einer Steuer v. 200,-? Zumal im Bescheid steht: "Die Steuer gemäß § 50 (3) Satz 2 EStG wurde zu ihren Gunsten unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages in Höhe v. 7.664,- nach dem Grundtarif ermittelt."
Bei mir hat der § 50 Abs. 3 keinen 2. Satz.
- Warum ist das Zahlungsziel hier 2 Monate?
Kann mir jemand Licht ins Dunkel bringen?
§ 50 (3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1. 2Die Einkommensteuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkommens; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5. (i.d.F. EStG 2005)
Hilft dir das?
Bei NWB und Beck kommt man sonst an die alten Fassungen.
Nicht wirklich.
25% v. 1.245,- = 200,-???
Er bekommt keinen Grundfreibetrag, weil der im Tarif aber eingebaut ist, wird gerechnet:
+1.245
+7.664
=8.909
--> § 32a
= 200 ESt
Ahja, das macht schon eher Sinn.
Dann ist der erwähnte Satz -> "Die Steuer gemäß § 50 (3) Satz 2 EStG wurde zu ihren Gunsten unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages in Höhe v. 7.664,- nach dem Grundtarif ermittelt." <- aber sehr irreführend, um nicht zu sagen Quatsch.
Aber wann wurde der § 50 geändert bzw. wie wird es denn dann heute berechnet? Kommen denn dann noch weitere Bescheide 2006 ffg.? Welche Abzugsmöglichkeiten gibt es?
Ist mein erster Fall in diesem Bereich.
2 Monate kann mE nur ein Fehler sein. Normalerweise gibts das nur bei Auslandszustellung, weil dann Bekanntgabefiktion von 1 Monat statt 3 Tagen und ESt 1 Monat nach Bekanntgabe fällig wird. Dürfte hier aber nicht gelten, wenn Zustellung an Bevollmächtigten im Inland erfolgte.
Der Rentner wohnt seit 1968 ausschließlich in Ö, dorthin hat er auch den Bescheid bekommen, ohne vorherige Aufforderung eine Erklärung abzugeben.
Die RB-Frist ist normal mit einem Monat nach Bekanntgabe erwähnt, nur das Zahlungsziel sind 2 Monate: Bescheid v. 17.08. --> "Bitte zahlen Sie spätestens am 17.10.2012"
Dann ist alles korrekt. §§ 122 Abs 2 Nr 2 AO, 36 Abs 4 Satz 1 EStG.
Danke. Der Nebel lichtet sich etwas.
Aber was ist nun mit Folgejahren, wenn es den § 50 (3) 2. in der Fassung nicht mehr gibt?
Gibt es eigentlich offene Verfahren hiergegen? Eine wurde wohl schon abgeschmettert.
Norm ist schon tot. Per Mail kommt gerad ein Scan der Alt-Kommentierung.