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Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
15.05.2012, 16:55
Beitrag: #11
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
Nein.

In den 124 komme ich gar nicht erst. Für den 124 brauche ich einen VA (§ 118): "Ein Verwaltungsakt wird ...wirksam,". Und einen VA haben wir nicht.

In Kiharus Aufzählung fehlt bereits die "Maßnahme".

Das einzige, was getroffen wurde, war der Knopf zum Briefausdruck und zum Versand. Aber keine Maßnahme.

Als Maßnahme ist jede Handlung mit Erklärungsgehalt anzusehen. Verwaltungsakte sind Willenserklärungen, also Erklärungen einer Person (oder hier: Behörde) , die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Das heißt, die Handlung muss erkennbar willentlich erfolgen und von einem Rechtsbindungswillen getragen sein.

Wenn das FA nun schreibt, es habe diesen Willen ja gar nicht gehabt, dann mag man sich darüber streiten können, ob es diese Willenserklärung nun aber doch gehabt haben mag.

Aber weit kommt man damit nicht.

Ich bleibe dabei: Schein-Akt ja, VA nein.

Was sich aus dem Rechtsschein des Schein-Akts ergibt, ist eine andere Sache. Wie gesagt, ich hätte nicht beim FA angerufen.

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15.05.2012, 17:03
Beitrag: #12
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
Sächsisches FG Gerichtsbescheid vom 20.05.2009 - 4 K 1352/08

Hier wird sogar von einem "Bescheid üfr die vorzeitige Anforderung gesprochen"... dann wäre das doch ein VA... oder gibt es da Unterschiede? (Bei mir wird zum Glück selten früh angefordert)

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
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15.05.2012, 17:39
Beitrag: #13
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
Hier ein Fall aus der Rechtsprechung, bei dem der Sachgebietsleiter "Mist" gebaut hat:

Zitat:Die Hauptsache hat sich durch die der Klägerin am 29.Januar 1981 übersandten Schreiben erledigt. Denn aus dem der Klägerin bekanntgegebenen Wortlaut dieser Schreiben ergibt sich eindeutig, daß sie die Aufhebung der beiden angefochtenen Steuerbescheide beinhalten. Mit diesem Wortlaut sind die Schreiben wirksam geworden (vgl. § 124 Abs.1 Satz 2 AO 1977). Unbeachtlich ist, ob der Sachgebietsleiter den Willen hatte, Aufhebungsbescheide zu erlassen. Denn er hat die als Aufhebungsbescheide zu würdigenden Schreiben eigenhändig unterschrieben und dadurch zumindest den Anschein eines entsprechenden Entscheidungswillens erweckt. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 124 Abs.1 Satz 2 AO 1977.)
BFH v. 24.10.1984 - II R 30/81, BStBl. II 1985, 218 = BFHE 142, 357.

Zitat:Die Willentlichkeit eines Handelns entfällt nicht durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen, da das Programm von einem Amtsträger eingegeben wird. Davon geht auch die AO in § 119 Abs. 4 aus. Werden aufgrund eines technischen Defekts unrichtige Ausdrucke erstellt, ist nicht die Rechtsnatur, sondern nur die Rechtmäßigkeit betroffen
Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 118 AO

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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15.05.2012, 17:46
Beitrag: #14
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
Im Studium hat uns mal ein Verwaltungsrechtler eingebläut, dass es beim Verwaltungsakt im wesentlichen auf den Empfängerhorizont ankommt.

Der VGH BW hat sich dem angeschlossen und dies in RZ 31, 32 sehr prägnant ausgeführt:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?qu...c.norm=all

Und danach war das zweite Schreiben ein VA.
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15.05.2012, 17:48
Beitrag: #15
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
@ ecro

Wenn bei dem Fall keine Maßnahme erfolgt sein soll, wäre das bei keiner der maschinellen Anforderungen der Fall. Es handelt sich nämlich um ein maschinelles Standardschreiben, wie es in einer Vielzahl von Fällen gleichzeitig rausging. Bei dem konkreten Fall hat "die Maschine" offensichtlich aufgrund der Systemumstellung nur übersehen, dass es zuvor schon eine andere bevorzugte Anforderung gab.

@ Kiharu

danke, entspricht exakt meinem Gedankengang und dem, was ich in Erinnerung zu § 131 AO hatte.

Fragt sich vielleicht noch, ob das FA jetzt in der Lage ist, den Verwaltungsakt in der neuen Form nochmal zu widerrufen. Ist der jetzt begünstigend oder nicht begünstigend?
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15.05.2012, 19:40
Beitrag: #16
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
(15.05.2012 17:39)Kiharu schrieb:  Dies rechtfertigt die Anwendung des § 124 Abs.1 Satz 2 AO 1977.)

Völlig richtig. Hier wird der Rechtsschein des Scheinakts zum Anlass genommen, die Rechtsposition des "Unterlegenen" der Eingriffsverwaltung zu stärken.

Genaus dasselbe könnte im vorliegenden Fall auch passieren - wenn da nicht beim FA angerufen worden wäre. Werd mir das ganze Urteil mal durchlesen, wenn ich dazu komme.

Was die Einlassung mit den 30 Jahre alten Datenverarbeitungsmechanismen betrifft, so dürfte, so dürfte dies allein wegen "da das Programm von einem Amtsträger eingegeben wird" überholt sein.


(15.05.2012 17:46)tosch schrieb:  Im Studium hat uns mal ein Verwaltungsrechtler eingebläut, dass es beim Verwaltungsakt im wesentlichen auf den Empfängerhorizont ankommt.

Ich hab ja leider nicht studiert, nicht mal Verwaltungsrecht. Aber AO hatte ich bei Giorgio Reinheldt, und der hat uns was anderes beigebracht.

Zumindest ist ja hier der Empfängerhorizont soweit erweitert, dass klar ist, dass der Bescheid nicht gewollt war.

Zum Urteil, Tz 32: "insoweit gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten der Behörden"

Eben. Deshalb wurden diese Unklarheiten ja sogar schriftlich ausgeräumt.

(15.05.2012 17:48)meyer schrieb:  Es handelt sich nämlich um ein maschinelles Standardschreiben, wie es in einer Vielzahl von Fällen gleichzeitig rausging.

Ja, gewollte Standardschreiben.

Hierzu noch eine Anekdote aus der Zeit, als es Mode war, gegen den SolZ mittels Einspruch vorzugehen:

Aus verschiedenen Gründen schrieben die Leute oft: "...lege ich gegen den EStB Einspruch ein. Begründung: SolZ könnte verfassungswidrig sein..."

Die Berliner FÄ hatten da ihren Textbaustein: "....ist ihr Einspruch gegen den EStB eingegangen....haben wir umgedeutet in einen Einspruch gegen den SolZ..."

Soweit, so logisch.

Nun hatten wir aber Einspruch gegen den SolZ eingelegt und der Baustein kam so bei uns an: "....ist ihr Einspruch gegen den SolZ eingegangen....haben wir umgedeutet in einen Einspruch gegen den SolZ..."

Okay, das war kein VA, noch nicht mal ein Real-Akt. Aber es zeigt, wie wenig notwendig ist, um "wirksame" Schreiben an den Bürger zu bringen.

(15.05.2012 17:48)meyer schrieb:  Bei dem konkreten Fall hat "die Maschine" offensichtlich aufgrund der Systemumstellung nur übersehen, dass es zuvor schon eine andere bevorzugte Anforderung gab.

DAS ist natürlich eine "Nuss". Kann das maschinelle Verfahren die Willensbildung ersetzen oder überlagern?

Ich sage: Ja, könnte sein. Aber wenn das FA doch tatsächlich kommt und sagt "Hej, das war ein Fehler in der Matrix, wir haben das gar nicht gewollt." - dann dürften doch eigentlich keine Fragen offen bleiben.

Mal im Ernst: Habt ihr noch nie einen vermeintlichen (Steuer)Bescheid bekommen und gleich einen Brief hinterher, in dem geschrieben stand "Ach, das wollten wir gar nicht, schmeißen Sie den Wisch mal weg."?

Oder passiert das bloß in Berlin?

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15.05.2012, 20:04
Beitrag: #17
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
(15.05.2012 19:40)ecro schrieb:  Zumindest ist ja hier der Empfängerhorizont soweit erweitert, dass klar ist, dass der Bescheid nicht gewollt war.
Und das soll dem Schreiben nachträglich die Eigenschaft als wirksamer VA nehmen?

(15.05.2012 19:40)ecro schrieb:  Zum Urteil, Tz 32: "insoweit gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten der Behörden"

Eben. Deshalb wurden diese Unklarheiten ja sogar schriftlich ausgeräumt.
Was für Unklarheiten?
Wenn das FA schreibt: bitte bis zum 30.09. einreichen, was sollte denn daran unklar sein? Ich finde da nichts auslegungsbedürftiges oder -fähiges.

(15.05.2012 19:40)ecro schrieb:  DAS ist natürlich eine "Nuss". Kann das maschinelle Verfahren die Willensbildung ersetzen oder überlagern?
Womit wir wieder beim Empfängerhorizont sind: wenn ich etwas vom Amt bekomme, gehe ich davon aus, dass "das Amt" es verschicken WOLLTE.
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15.05.2012, 20:15
Beitrag: #18
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
(15.05.2012 20:04)tosch schrieb:  Womit wir wieder beim Empfängerhorizont sind: wenn ich etwas vom Amt bekomme, gehe ich davon aus, dass "das Amt" es verschicken WOLLTE.

Ja.

Und hier kommt gleich der Brief nach, in dem geschrieben wird, dass dies eben nicht der Fall ist.

Ich seh schon, ich steh hier jämmerlich allein da. Ich versuch mal, mich aufs Pragmatische zu verlegen:

Der Brief, in dem steht, dass aber dann doch der (erste) VA gelten soll, ist seinerseits wiederum ein VA, wenn man die zweite Aufforderung als VA (oder als Schein-Akt mit Rechtsscheinwirkung) ansehen möchte.

Und wenn nicht "wiederum ein VA", so wird der VA in Form des Briefes denn doch Herrin des Verfahrens.
(15.05.2012 20:04)tosch schrieb:  Und das soll dem Schreiben nachträglich die Eigenschaft als wirksamer VA nehmen?

Nein. Es war ja nie einer. Hier sollte ja nur der Rechtsschein genommen werden.


Noch mal pragmatisch:
Wäre ich Richter, würde ich die erste Aufforderung als die nunmehr "gültige" benennen. Dabei könnte es dahinstehen, ob es sich bei dem zweiten Schreiben um einen VA handelt, der durch das dritte zurückgenommen wird - oder ob es sich bei dem zweiten Schreiben um keinen VA handelt, was durch den Brief klargestellt wird.

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16.05.2012, 08:42 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.05.2012 08:43 von Stadtkatze.)
Beitrag: #19
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
(15.05.2012 19:40)ecro schrieb:  Aber AO hatte ich bei Giorgio Reinheldt, ....

Sad

Ich sehe es ein wenig anders als Kiharu. Ohne Frage existieren zwei Verwaltungsakte. Allerdings wird m. E. der erste nicht durch den zweiten ersetzt. Sondern es existieren beide Aufforderungen (gleichberechtigt) nebeneinander. Hin und wieder kommt soetwas im ESt-Bereich vor, wenn in einem (neuen) Amt eine Steuererklärung abgegeben wird und das bisherige Amt mangels anderer Kenntnis schätzt.
Auf jeden Fall muss eine Verwaltungsakt widerrufen werden.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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16.05.2012, 16:42 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.05.2012 16:48 von meyer.)
Beitrag: #20
RE: Welcher Verwaltungsakt ist wirksam (bevorzugte Anforderung Steuererklärung)
@ Stadtkatze

Wir sind hier nicht im Bereich von Steuerbescheiden sondern von sonstigen Verwaltungsakten.

Das ist verfahrensrechtlich etwas grundlegend anderes. Dazu habe ich mal gelernt, dass es dabei keine Änderungen im eigentlichen Sinn gibt sondern der alte ist komplett aus der Welt und es gibt einen neuen. Der neue Bescheid beinhaltet also automatisch einen Widerruf des alten. Was unter anderem zur Folge hat, dass bei Widerruf des neuen der alte nicht automatisch wiederauflebt, also ander als bei einem Steuerbescheid, wo die Aufhebung des Neuesten dazu führt, dass die vorherige Fassung wieder greift.

Dass die neue Anforderung "aus Versehen" ergangen ist, spielt m. E. keine Rolle, denn die ist wirksam bekanntgegeben worden. Das Versehen bestand schlichtweg darin, nicht geprüft zu haben, ob es schon eine vorherige Anforderung gab.

Bei Steuerbescheiden kann das FA sich nach wirksamer Bekanntgabe auch nicht mehr darauf berufen, dass der vielleicht "aus Versehen" freigegeben wurde. Das ist letztlich derselbe Fall, was die Verursachung angeht. Wobei wir im Fall der Steuerbescheide ggf. widerstreitende Steuerfestsetzungen hätten, was es so aber bei den sonstigen Verwaltungsakten m. E. nicht geben kann.
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