RSt für Jahresabschluss
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26.01.2012, 08:53
Beitrag: #1
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RSt für Jahresabschluss
Bevor ich mich an etwas verrenne, stelle ich mein Problem mal hier zur Diskussion!
Bei der Prüfung einer Firma fällt auf, dass es eine immens hohe RSt für den Jahresabschluss gibt. Auf Nachfrage wird erklärt, dass es sich um die Abschlüsse der letzten 10 (zehn!) Jahre handelt, da die ehemalige StB'in bis dato keine Rechnungen hierfür geschrieben hat. (Bevor es Nachfragen gibt, ja es stimmt! Ich kenne diese Beraterin und habe sie auch schon geprüft! Sie ist so d.....!). Mein erster Gedanke war natürlich Einrede der Verjährung, da macht Firma aber geltend, WENN Rechnungen geschrieben werden, DANN würde auf die EInrede der Verjährung verzichtet! Naja, wer's glaubt, aber kaum zu widerlegen. Mein jetziger Ansatz wäre, da die Abschlüsse ja erstellt wurden, liegt insoweit keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung mehr vor! Da für die austehenden Rechnungen die Inanspruchnahme aber unwahrscheinlich ist, ist die RSt entsprechend zu kürzen. Möchte mir jemand widersprechen oder hat eine andere Idee? taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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26.01.2012, 09:18
Beitrag: #2
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RE: RSt für Jahresabschluss
Auch mE keine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme solange nicht triftige Gründe vorliegen auf Verjährungseinrede zu verzichten. Die gute Beziehung zum Leistenden kann wohl nicht herangezogen werden, weil hier dann auch die entsprechenden Rechnungen hätten angefordert werden können. Im übrigen ist schon die voraussichtliche Inrechnungstellung unwahrscheinlich, da ihr ja bei jeder JA Erstellung die RSt sichtbar wird und sie diese wohlwissend erhöht; liegen da ggf private Gründe der Nichtinrechnungstellung vor?
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26.01.2012, 09:21
Beitrag: #3
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RE: RSt für Jahresabschluss
taxpert schrieb:dreist!).?!?! Ich würde deinem Ansatz folgen. Kann man da nicht irgendwie daraus etwas saugen, dass einem auch der VorSt-Abzug verwährt wird, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten die Rechnung beglichen wird, weil davon ausgegangen wird, dass dann die Rechnung nie bezahlt wird. (Verwaltungsmeinung) Ciao Dragon |
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26.01.2012, 09:45
Beitrag: #4
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RE: RSt für Jahresabschluss
Dragon schrieb:Kann man da nicht irgendwie daraus etwas saugen, dass einem auch der VorSt-Abzug verwährt wird, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten die Rechnung beglichen wird, weil davon ausgegangen wird, dass dann die Rechnung nie bezahlt wird. (Verwaltungsmeinung)Das wäre mir jetzt neu. Hast du da eine Fundstelle? Verpflichtung zur Rechnungstellung innerhalb 6 Monaten ja, § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG. Aber Vorsteuerkürzung??? |
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26.01.2012, 22:04
Beitrag: #5
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RE: RSt für Jahresabschluss | |||
27.01.2012, 09:08
Beitrag: #6
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RE: RSt für Jahresabschluss
@ Dragon
Halte es nicht für dreist 10 Jahre lang keine Rechnungen zu schreiben, sondern eher für d....! Um den VoSt-Abzug geht es hier nicht, denn bisher wurde ausschließlich die RSt gebucht! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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27.01.2012, 09:58
Beitrag: #7
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RE: RSt für Jahresabschluss
Danke erstmal an @Showbee - dass war es, was mir vorschwebte. Hatte aber gedacht, dass man das irgendwie auf die RSt "transferieren" könnte. Aber ist ja wirklich nur ne §17 UStG Geschichte.
taxpert schrieb:@ Dragon Für dumm sind dass aber zu viele Auslassungspunkte - deshalb schrieb ich dreist. Darf man einen Buchstaben kaufen? Würde dann ein "M" kaufen, um meine letzte Vermutung "dumm" zu verfestigen Zitat:Um den VoSt-Abzug geht es hier nicht, denn bisher wurde ausschließlich die RSt gebucht! Das war mir schon bewusst - aber siehe oben. Ciao Dragon |
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31.01.2012, 17:15
Beitrag: #8
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RE: RSt für Jahresabschluss
Für die Verjährungsfrage wäre auch noch zu klären, WANN die Abschlüsse erstellt wurden.... nur mal so...
Abschläge wurden auch keine gezahlt? So was kenne ich nämlich, dass fleißig Abschläge eingezogen werden, die Schlussrechnung aber auf sich warten lässt... Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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01.02.2012, 09:21
Beitrag: #9
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RE: RSt für Jahresabschluss
Hallo,
Es spielt doch keine Rolle ob der Steuerpflichtige hier der Verjährung widerspricht oder nicht. Fakt für die Rückstellungsbildung ist doch, dass ich hier für eine Leistung in der Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach in Anspruch genommen werde. Und die Inanspruchnahme kann zivilrechtlich eben nur innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen. Danach besteht seitens des Leistenden kein Rechtsanspruch mehr. Und wir verlassen spätestens hier den Rahmen des Zwangs, weil eine Zahlung dann lediglich freiwillig erfolgt, eben ohne rechtliche Verpflichtung. Das reicht für die Rückstellungsbildung aber nicht aus. Wenn man dann noch berücksichtigt, dass hier über einen sehr langen Zeitraum keine Rechnungen gestellt worden sind, ist doch ernstlich zweifelhaft, warum für Zeiträume außerhalb der Verjährungsfrist überhaupt noch eine Rechnung gestellt werden soll. Es wird in der Literatur aber durchaus die Meinung vertreten, dass eine Rückstellung auch noch dann zu bilden ist, wenn der Schuldner davon ausgeht, dass von der Einrede der Verjährung kein Gebrauch gemacht wird. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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03.02.2012, 11:40
Beitrag: #10
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RE: RSt für Jahresabschluss
Vielen Dank erst einmal für die Antworten, die ja alle mehr oder weniger in meine Richtung gehen!
Mein Hintergedanke war folgender: Bei RSt für JA handelt es sich zuerst um eine RSt für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Diese Verpflichtung entfällt auch nicht durch eine bestandskräftige Steuerfestsetzung. Werden also tatsächlich über einige Jahre keine Abschlüsse gefertigt, obwohl Handels- oder steuerrechtlich verpflichtend, kann die RSt über mehrere Jahre bestehen bleiben. Man kann sich jetzt sicher streiten, ob nach Ablauf der Festsetzungsverjährung diese Verpflichtung aus steuerlich Sicht auch "verjährt", aber das liegt in meinem Fall ja eben nicht vor! Dadurch, dass die Abschlüsse tatsächlich erstellt wurden nur noch nicht in Rechnung gestellt wurden, liegt "nur noch" eine RSt für ausstehende Rechnungen vor. taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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