RSt f�r Jahresabschluss
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26.01.2012, 08:53
Beitrag: #1
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RSt f�r Jahresabschluss
Bevor ich mich an etwas verrenne, stelle ich mein Problem mal hier zur Diskussion!
Bei der Pr�fung einer Firma f�llt auf, dass es eine immens hohe RSt f�r den Jahresabschluss gibt. Auf Nachfrage wird erkl�rt, dass es sich um die Abschl�sse der letzten 10 (zehn!) Jahre handelt, da die ehemalige StB'in bis dato keine Rechnungen hierf�r geschrieben hat. (Bevor es Nachfragen gibt, ja es stimmt! Ich kenne diese Beraterin und habe sie auch schon gepr�ft! Sie ist so d.....!). Mein erster Gedanke war nat�rlich Einrede der Verj�hrung, da macht Firma aber geltend, WENN Rechnungen geschrieben werden, DANN w�rde auf die EInrede der Verj�hrung verzichtet! Naja, wer's glaubt, aber kaum zu widerlegen. Mein jetziger Ansatz w�re, da die Abschl�sse ja erstellt wurden, liegt insoweit keine �ffentlich-rechtliche Verpflichtung mehr vor! Da f�r die austehenden Rechnungen die Inanspruchnahme aber unwahrscheinlich ist, ist die RSt entsprechend zu k�rzen. M�chte mir jemand widersprechen oder hat eine andere Idee? taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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26.01.2012, 09:18
Beitrag: #2
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RE: RSt f�r Jahresabschluss
Auch mE keine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme solange nicht triftige Gr�nde vorliegen auf Verj�hrungseinrede zu verzichten. Die gute Beziehung zum Leistenden kann wohl nicht herangezogen werden, weil hier dann auch die entsprechenden Rechnungen h�tten angefordert werden k�nnen. Im �brigen ist schon die voraussichtliche Inrechnungstellung unwahrscheinlich, da ihr ja bei jeder JA Erstellung die RSt sichtbar wird und sie diese wohlwissend erh�ht; liegen da ggf private Gr�nde der Nichtinrechnungstellung vor?
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26.01.2012, 09:21
Beitrag: #3
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RE: RSt f�r Jahresabschluss
taxpert schrieb:dreist!).?!?! Ich w�rde deinem Ansatz folgen. Kann man da nicht irgendwie daraus etwas saugen, dass einem auch der VorSt-Abzug verw�hrt wird, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten die Rechnung beglichen wird, weil davon ausgegangen wird, dass dann die Rechnung nie bezahlt wird. (Verwaltungsmeinung) Ciao Dragon |
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26.01.2012, 09:45
Beitrag: #4
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RE: RSt f�r Jahresabschluss
Dragon schrieb:Kann man da nicht irgendwie daraus etwas saugen, dass einem auch der VorSt-Abzug verw�hrt wird, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten die Rechnung beglichen wird, weil davon ausgegangen wird, dass dann die Rechnung nie bezahlt wird. (Verwaltungsmeinung)Das w�re mir jetzt neu. Hast du da eine Fundstelle? Verpflichtung zur Rechnungstellung innerhalb 6 Monaten ja, � 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG. Aber Vorsteuerk�rzung??? |
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26.01.2012, 22:04
Beitrag: #5
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RE: RSt f�r Jahresabschluss | |||
27.01.2012, 09:08
Beitrag: #6
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RE: RSt f�r Jahresabschluss
@ Dragon
Halte es nicht f�r dreist 10 Jahre lang keine Rechnungen zu schreiben, sondern eher f�r d....! Um den VoSt-Abzug geht es hier nicht, denn bisher wurde ausschlie�lich die RSt gebucht! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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27.01.2012, 09:58
Beitrag: #7
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RE: RSt f�r Jahresabschluss
Danke erstmal an @Showbee - dass war es, was mir vorschwebte. Hatte aber gedacht, dass man das irgendwie auf die RSt "transferieren" k�nnte. Aber ist ja wirklich nur ne �17 UStG Geschichte.
taxpert schrieb:@ Dragon F�r dumm sind dass aber zu viele Auslassungspunkte - deshalb schrieb ich dreist. Darf man einen Buchstaben kaufen? W�rde dann ein "M" kaufen, um meine letzte Vermutung "dumm" zu verfestigen ![]() Zitat:Um den VoSt-Abzug geht es hier nicht, denn bisher wurde ausschlie�lich die RSt gebucht! Das war mir schon bewusst - aber siehe oben. Ciao Dragon |
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31.01.2012, 17:15
Beitrag: #8
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RE: RSt f�r Jahresabschluss
F�r die Verj�hrungsfrage w�re auch noch zu kl�ren, WANN die Abschl�sse erstellt wurden.... nur mal so...
Abschl�ge wurden auch keine gezahlt? So was kenne ich n�mlich, dass flei�ig Abschl�ge eingezogen werden, die Schlussrechnung aber auf sich warten l�sst... Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know! |
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01.02.2012, 09:21
Beitrag: #9
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RE: RSt f�r Jahresabschluss
Hallo,
Es spielt doch keine Rolle ob der Steuerpflichtige hier der Verj�hrung widerspricht oder nicht. Fakt f�r die R�ckstellungsbildung ist doch, dass ich hier f�r eine Leistung in der Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach in Anspruch genommen werde. Und die Inanspruchnahme kann zivilrechtlich eben nur innerhalb der Verj�hrungsfrist erfolgen. Danach besteht seitens des Leistenden kein Rechtsanspruch mehr. Und wir verlassen sp�testens hier den Rahmen des Zwangs, weil eine Zahlung dann lediglich freiwillig erfolgt, eben ohne rechtliche Verpflichtung. Das reicht f�r die R�ckstellungsbildung aber nicht aus. Wenn man dann noch ber�cksichtigt, dass hier �ber einen sehr langen Zeitraum keine Rechnungen gestellt worden sind, ist doch ernstlich zweifelhaft, warum f�r Zeitr�ume au�erhalb der Verj�hrungsfrist �berhaupt noch eine Rechnung gestellt werden soll. Es wird in der Literatur aber durchaus die Meinung vertreten, dass eine R�ckstellung auch noch dann zu bilden ist, wenn der Schuldner davon ausgeht, dass von der Einrede der Verj�hrung kein Gebrauch gemacht wird. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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03.02.2012, 11:40
Beitrag: #10
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RE: RSt f�r Jahresabschluss
Vielen Dank erst einmal f�r die Antworten, die ja alle mehr oder weniger in meine Richtung gehen!
Mein Hintergedanke war folgender: Bei RSt f�r JA handelt es sich zuerst um eine RSt f�r eine �ffentlich-rechtliche Verpflichtung. Diese Verpflichtung entf�llt auch nicht durch eine bestandskr�ftige Steuerfestsetzung. Werden also tats�chlich �ber einige Jahre keine Abschl�sse gefertigt, obwohl Handels- oder steuerrechtlich verpflichtend, kann die RSt �ber mehrere Jahre bestehen bleiben. Man kann sich jetzt sicher streiten, ob nach Ablauf der Festsetzungsverj�hrung diese Verpflichtung aus steuerlich Sicht auch "verj�hrt", aber das liegt in meinem Fall ja eben nicht vor! Dadurch, dass die Abschl�sse tats�chlich erstellt wurden nur noch nicht in Rechnung gestellt wurden, liegt "nur noch" eine RSt f�r ausstehende Rechnungen vor. taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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