Steuerberater

Normale Version: RSt f�r Jahresabschluss
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Bevor ich mich an etwas verrenne, stelle ich mein Problem mal hier zur Diskussion!

Bei der Pr�fung einer Firma f�llt auf, dass es eine immens hohe RSt f�r den Jahresabschluss gibt. Auf Nachfrage wird erkl�rt, dass es sich um die Abschl�sse der letzten 10 (zehn!) Jahre handelt, da die ehemalige StB'in bis dato keine Rechnungen hierf�r geschrieben hat. (Bevor es Nachfragen gibt, ja es stimmt! Ich kenne diese Beraterin und habe sie auch schon gepr�ft! Sie ist so d.....!).

Mein erster Gedanke war nat�rlich Einrede der Verj�hrung, da macht Firma aber geltend, WENN Rechnungen geschrieben werden, DANN w�rde auf die EInrede der Verj�hrung verzichtet! Naja, wer's glaubt, aber kaum zu widerlegen.

Mein jetziger Ansatz w�re, da die Abschl�sse ja erstellt wurden, liegt insoweit keine �ffentlich-rechtliche Verpflichtung mehr vor! Da f�r die austehenden Rechnungen die Inanspruchnahme aber unwahrscheinlich ist, ist die RSt entsprechend zu k�rzen.

M�chte mir jemand widersprechen oder hat eine andere Idee?

taxpert
Auch mE keine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme solange nicht triftige Gr�nde vorliegen auf Verj�hrungseinrede zu verzichten. Die gute Beziehung zum Leistenden kann wohl nicht herangezogen werden, weil hier dann auch die entsprechenden Rechnungen h�tten angefordert werden k�nnen. Im �brigen ist schon die voraussichtliche Inrechnungstellung unwahrscheinlich, da ihr ja bei jeder JA Erstellung die RSt sichtbar wird und sie diese wohlwissend erh�ht; liegen da ggf private Gr�nde der Nichtinrechnungstellung vor?
taxpert schrieb:dreist!).
?!?!

Ich w�rde deinem Ansatz folgen.
Kann man da nicht irgendwie daraus etwas saugen, dass einem auch der VorSt-Abzug verw�hrt wird, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten die Rechnung beglichen wird, weil davon ausgegangen wird, dass dann die Rechnung nie bezahlt wird. (Verwaltungsmeinung)
Dragon schrieb:Kann man da nicht irgendwie daraus etwas saugen, dass einem auch der VorSt-Abzug verw�hrt wird, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten die Rechnung beglichen wird, weil davon ausgegangen wird, dass dann die Rechnung nie bezahlt wird. (Verwaltungsmeinung)
Das w�re mir jetzt neu. Hast du da eine Fundstelle? Verpflichtung zur Rechnungstellung innerhalb 6 Monaten ja, � 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG. Aber Vorsteuerk�rzung???
@ Dragon

Halte es nicht f�r dreist 10 Jahre lang keine Rechnungen zu schreiben, sondern eher f�r d....!

Um den VoSt-Abzug geht es hier nicht, denn bisher wurde ausschlie�lich die RSt gebucht!

taxpert
Danke erstmal an @Showbee - dass war es, was mir vorschwebte. Hatte aber gedacht, dass man das irgendwie auf die RSt "transferieren" k�nnte. Aber ist ja wirklich nur ne �17 UStG Geschichte.

taxpert schrieb:@ Dragon

Halte es nicht f�r dreist 10 Jahre lang keine Rechnungen zu schreiben, sondern eher f�r d....!

F�r dumm sind dass aber zu viele Auslassungspunkte - deshalb schrieb ich dreist. Darf man einen Buchstaben kaufen? W�rde dann ein "M" kaufen, um meine letzte Vermutung "dumm" zu verfestigen Smile

Zitat:Um den VoSt-Abzug geht es hier nicht, denn bisher wurde ausschlie�lich die RSt gebucht!

Das war mir schon bewusst - aber siehe oben.
F�r die Verj�hrungsfrage w�re auch noch zu kl�ren, WANN die Abschl�sse erstellt wurden.... nur mal so...

Abschl�ge wurden auch keine gezahlt? So was kenne ich n�mlich, dass flei�ig Abschl�ge eingezogen werden, die Schlussrechnung aber auf sich warten l�sst...
Hallo,

Es spielt doch keine Rolle ob der Steuerpflichtige hier der Verj�hrung widerspricht oder nicht.

Fakt f�r die R�ckstellungsbildung ist doch, dass ich hier f�r eine Leistung in der Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach in Anspruch genommen werde. Und die Inanspruchnahme kann zivilrechtlich eben nur innerhalb der Verj�hrungsfrist erfolgen. Danach besteht seitens des Leistenden kein Rechtsanspruch mehr. Und wir verlassen sp�testens hier den Rahmen des Zwangs, weil eine Zahlung dann lediglich freiwillig erfolgt, eben ohne rechtliche Verpflichtung. Das reicht f�r die R�ckstellungsbildung aber nicht aus.

Wenn man dann noch ber�cksichtigt, dass hier �ber einen sehr langen Zeitraum keine Rechnungen gestellt worden sind, ist doch ernstlich zweifelhaft, warum f�r Zeitr�ume au�erhalb der Verj�hrungsfrist �berhaupt noch eine Rechnung gestellt werden soll.


Es wird in der Literatur aber durchaus die Meinung vertreten, dass eine R�ckstellung auch noch dann zu bilden ist, wenn der Schuldner davon ausgeht, dass von der Einrede der Verj�hrung kein Gebrauch gemacht wird.
Vielen Dank erst einmal f�r die Antworten, die ja alle mehr oder weniger in meine Richtung gehen!

Mein Hintergedanke war folgender:

Bei RSt f�r JA handelt es sich zuerst um eine RSt f�r eine �ffentlich-rechtliche Verpflichtung. Diese Verpflichtung entf�llt auch nicht durch eine bestandskr�ftige Steuerfestsetzung. Werden also tats�chlich �ber einige Jahre keine Abschl�sse gefertigt, obwohl Handels- oder steuerrechtlich verpflichtend, kann die RSt �ber mehrere Jahre bestehen bleiben. Man kann sich jetzt sicher streiten, ob nach Ablauf der Festsetzungsverj�hrung diese Verpflichtung aus steuerlich Sicht auch "verj�hrt", aber das liegt in meinem Fall ja eben nicht vor!

Dadurch, dass die Abschl�sse tats�chlich erstellt wurden nur noch nicht in Rechnung gestellt wurden, liegt "nur noch" eine RSt f�r ausstehende Rechnungen vor.

taxpert
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