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Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
07.11.2011, 13:40
Beitrag: #1
Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
Huhu :-)

Ich brauche mal wieder Eure gesch�tze Meinung...

F�r einen bilanzierenden Gewerbetreibenden wurde in 2007 ein IAB geltend gemacht.

In 2010 stellt sich heraus, dass nicht angeschafft wurde.

Das Finanzamt schickt also einen neuen BEscheid f�r 2007 in welchem der urspr�ngliche Bescheid um den IAB erh�ht wurde.

Dabei ist ausser Acht gelassen worden, dass in 2007 die GewSt noch als BA abzugsf�hig war.

Das FA will die durch aufl�sung des IAB sich erh�hende GewSt nicht als BA abziehen......und ich red mir langsam den Mund fusselig ..

Ich meine doch, dass � 177 Ao greifen m�sste...

Hilfsweise unter Verweis auf BFH IV B 87/11 (anh�ngig ) der � 173 AO.

Was meint Ihr ??? Habe ich ein Brett vorm Kopf ??

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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08.11.2011, 10:53
Beitrag: #2
RE: Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
Hallo,

w�rde sagen, dass eine Erh�hung der Gewerbesteuer-R�ckstellung in 2007 nicht mehr m�glich ist.
Bildung und Aufl�sung des Investitionsabzugsbetrages erfolgen au�erhalb der Bilanz.
Die Gewerbesteuerr�ckstellung macht aber eine Bilanz�nderung notwendig in der ersten noch �nderbaren Bilanz. Sofern 2007 "zu" ist, sehe ich keine M�glichkeit.
Auch nicht durch die r�ckwirkende �nderung wegen Aufl�sung Investitionsabzugsbetrag. Gesetzgeber sagt in � 7 Abs. 3 Satz 2 EStG "insoweit zu �ndern".......................[/color][/size]

Bilanzberichtigung - Bilanz�nderung.
Eine Bilanzberichtigung liegt nicht vor, eine Bilanz�nderung kann daher nicht erfolgen.
Zitat:
"Ein Fall der Bilanzberichtigung liegt nicht vor, wenn sich die Beseitigung eines Fehlers nur auf den Gewinn, nicht aber auf einen Bilanzansatz auswirkt, z.B. �nderung au�erbilanzieller Hinzurechnungen"
Zitat:
"Beruht eine Gewinnerh�hung durch die Betriebspr�fung ausschlie�lich auf der Erh�hung au�erbilanzieller Hinzurechnungen, so ist eine Bilanz�nderung nach � 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zum Ausgleich dieser Gewinnerh�hung nicht zul�ssig (vgl. hierzu BFH Urteil vom 23.1.2008, BStBl II 2008, 669 mit folgendem Leitsatz: �Eine Bilanz kann nicht mit dem Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises nach � 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ge�ndert werden, wenn das Finanzamt den Gewinn zwar h�her als vom Unternehmer erkl�rt ansetzt, dies aber auf einer Ber�cksichtigung von au�erbilanziellen Gewinnerh�hungen beruht.�).

Denke mir, das sollte die Begr�ndung sein!
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08.11.2011, 11:54 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.11.2011 11:56 von Dragon.)
Beitrag: #3
RE: Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
@Jive unterst�tzend

Zitat aus Frotscher

Zitat:3.4.6 Verfahrensrechtliche Folgen der R�ckg�ngigmachung des Abzugsbetrags (Abs. 3 S. 2 und 3)Rz. 72

Nach � 7g Abs. 3 S. 2 EStG ist der Steuer- oder Feststellungsbescheid zu �ndern, soweit der Investitionsabzug sowie die Herabsetzung der AHK nach Abs. 2 S. 2 bereits ber�cksichtigt wurde. Abs. 3 S. 2 enth�lt somit eine verfahrensrechtliche, - in � 172 Abs. 1 Nr. 2d AO zugelassene - �nderungsvorschrift f�r die Fallkonstellation in Abs. 3 S. 1. Es muss daher nicht gepr�ft werden, ob andere �nderungsvorschriften nach der AO daneben einschl�gig sind.

Abs. 3 S. 2 enth�lt eine punktuelle �nderungsm�glichkeit und erm�glicht ausschlie�lich, die infolge der ausbleibenden Investition r�ckg�ngig zu machenden Abzugsbetr�ge nach Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 verfahrensrechtlich durchzusetzen. Gegenl�ufige Rechtsfehler zugunsten des Stpfl. k�nnen gem. � 177 AO ber�cksichtigt werden. Dies bedeutet, dass im Fall einer sp�teren �nderung noch eine �berpr�fung zugunsten des Stpfl. im Hinblick auf materielle Rechtsfehler erfolgen kann. Eine �nderung zuungunsten des Stpfl. �ber die Folgen des � 7g Abs. 3 EStG hinaus erm�glicht Abs. 3 S. 2 nicht.

Ciao Dragon
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08.11.2011, 17:02
Beitrag: #4
RE: Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
al*pe schrieb:Bildung und Aufl�sung des Investitionsabzugsbetrages
erfolgen au�erhalb der Bilanz.
Sie haben aber trotzdem Einfluss auf die H�he der Gewerbesteuerr�ckstellung. Warum sollte dann die Aufl�sung keinen Einflu� haben?


@ Jive: ich bin Deiner Ansicht.

Der BMF sagt in :
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE...onFile.pdf

in Rz. 68: Soweit sich die �nderungen nach den Randnummern 66 und 67 auf die Anwendung anderer Rechtsnormen des EStG auswirken, sind die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen

Und damit ist m.E. die Gewerbesteuerr�ckstellung anzupassen


Hast Du eigentlich mal durchgerechnet, ob es nicht vielleicht sogar g�nstiger w�re, die Nichtber�cksichtigung zu akzeptieren?
Das w�rde bedeuten, dass Du die Gewerbesteuer in 2011 bei Zahlung als Betriebsausgabe verbuchen k�nntest.

Gru�

tosch
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08.11.2011, 19:09
Beitrag: #5
RE: Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
Die wird ja gerade nicht gezahlt, da die KG mittlerweile in Insolvenz ist :-)

lg, Jive

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08.11.2011, 19:23
Beitrag: #6
RE: Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
Jive schrieb:Die wird ja gerade nicht gezahlt, da die KG mittlerweile in Insolvenz ist :-)
Ja, danke auch f�r diese v�llig unwichtige Info. Sad
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09.11.2011, 06:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.11.2011 06:41 von Buchi.)
Beitrag: #7
RE: Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
Jive schrieb:Die wird ja gerade nicht gezahlt, da die KG mittlerweile in Insolvenz ist :-)

Besteht dann �berhaupt eine wahrscheinliche Inanspruchnahme (als Voraussetzung f�r die GewSt-R�ckstellung)?
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09.11.2011, 10:00
Beitrag: #8
RE: Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
Sicherlich hat die Aufl�sung Einfluss auf die H�he der Gewerbesteuer.
Das ist unstrittig.
Ich denke aber schon, dass die Problematik "Bilanzberichtigung - Bilanz�nderung" hierf�r die entsprechende Antwort ist. Bitte noch einmal meinen ersten Beitrag hierzu genau lesen. Die Erh�hung der Gewerbesteuerr�ckstellung macht eine Bilanz�nderung erforderlich.
Wann kann ich diese vornehmen?

Auch die zitierte Randnummer aus dem BMF-Schreiben ist f�r mich nicht eine Begr�ndung, dass dies m�glich w�re. Ich komme auch hier wieder zum Sachverhalt "Bilanzberichtigung - Bilanz�nderung".
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09.11.2011, 13:28
Beitrag: #9
RE: Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
Selbstverst�ndlich wird die zus�tzliche Gewerbesteuer zur Tabelle angemeldet .. ich bin grade dabei zu pr�fen, ob das schon erfolgt ist... aber den Inso-Verwalter kann ich diese woche nicht greifen :-/

Im �brigen will ich die Bilanz ja gar nicht �ndern.... ich will nur die Saldierung mit dem innewohnenden materiellen Fehler .-)

� 177 Ao erfordert doch m.E. keine bilanzberichtigung.

lg, Jive

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29.10.2012, 09:50
Beitrag: #10
RE: Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer 2007
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Zitat:
Nach Ansicht des BFH ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für ein nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums angeschafftes Wirtschaftsgut grds. nicht zu einer gegenläufigen Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung führt (BFH, Beschluss v. 17.7.2012 - I B 56, 57/12; I B 56/12; I B 57/12, NV; veröffentlicht am 24.10.2012).

Hintergrund: Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. Gemäß § 7g Abs. 3 EStG i.d. Fassung des UntStRefG 2008 (n.F.) ist bei unterbliebener Investition der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug für das Abzugsjahr rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n.F.). Streitjahr war das Jahr 2007. In diesem Jahr war die Gewerbesteuer noch abzugsfähig. Erst seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr bei der Gewinnermittlung abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG).

Sachverhalt: Nachdem die Antragstellerin die Anschaffung nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums vorgenommen hatte, machte das Finanzamt den Abzug gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. rückgängig und setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr entsprechend herauf. Eine gegenläufige Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung nahm es dabei nicht vor. Die Antragstellerin ist demgegenüber der Auffassung, die Gewerbesteuerrückstellung sei im Zuge der Änderung zu erhöhen und erhob Einsprüche gegen die Änderungsbescheide. Außerdem beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Im Streitfall beeinflusst die (nachträgliche) Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags die Höhe der in der Bilanz zum 31.12.2007 zu bildenden Rückstellung für Gewerbesteuern nicht. Denn die Höhe der zu bildenden Steuerrückstellungen bestimmt sich auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns. § 7g Abs. 3 EStG lässt diesen Grundsatz unberührt. Da nichts dafür ersichtlich ist - die Antragstellerin hat solches auch nicht dargetan -, dass zum Bilanzstichtag 31.12.2007 für die Antragstellerin bereits ein greifbarer Anhalt dafür bestanden hat, dass sie die beabsichtigte Anschaffung nicht innerhalb der Frist des § 7g Abs. 2 EStG durchführen und der Investitionsabzugsbetrag deshalb später - mit der Folge einer nachträglichen Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrags - rückgängig zu machen sein würde, ist die Gewerbesteuerrückstellung mithin auch im Zuge der Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des ursprünglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags zu bemessen.

Anmerkung: Der BFH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar zutreffe, dass infolge der unverändert bleibenden Höhe der Gewerbesteuerrückstellung die Antragstellerin nach der Korrektur für das Streitjahr höhere Steuern zu entrichten habe, als wenn sie den Investitionsabzugsbetrag nie beantragt hätte. Diesen Umstand hätte die Antragstellerin indes vor Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bedenken können und müssen. Er könne nicht dazu führen, über die Korrekturmöglichkeit des § 7g Abs. 3 EStG die allgemeinen Grundsätze der Rückstellungsbildung außer Kraft zu setzen.
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