Huhu :-)
Ich brauche mal wieder Eure geschätze Meinung...
Für einen bilanzierenden Gewerbetreibenden wurde in 2007 ein IAB geltend gemacht.
In 2010 stellt sich heraus, dass nicht angeschafft wurde.
Das Finanzamt schickt also einen neuen BEscheid für 2007 in welchem der ursprüngliche Bescheid um den IAB erhöht wurde.
Dabei ist ausser Acht gelassen worden, dass in 2007 die GewSt noch als BA abzugsfähig war.
Das FA will die durch auflösung des IAB sich erhöhende GewSt nicht als BA abziehen......und ich red mir langsam den Mund fusselig ..
Ich meine doch, dass § 177 Ao greifen müsste...
Hilfsweise unter Verweis auf BFH IV B 87/11 (anhängig ) der § 173 AO.
Was meint Ihr ??? Habe ich ein Brett vorm Kopf ??
lg, Jive
Hallo,
würde sagen, dass eine Erhöhung der Gewerbesteuer-Rückstellung in 2007 nicht mehr möglich ist.
Bildung und Auflösung des Investitionsabzugsbetrages erfolgen außerhalb der Bilanz.
Die Gewerbesteuerrückstellung macht aber eine Bilanzänderung notwendig in der ersten noch änderbaren Bilanz. Sofern 2007 "zu" ist, sehe ich keine Möglichkeit.
Auch nicht durch die rückwirkende Änderung wegen Auflösung Investitionsabzugsbetrag. Gesetzgeber sagt in § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG "insoweit zu ändern".......................[/color][/size]
Bilanzberichtigung - Bilanzänderung.
Eine Bilanzberichtigung liegt nicht vor, eine Bilanzänderung kann daher nicht erfolgen.
Zitat:
"Ein Fall der Bilanzberichtigung liegt nicht vor, wenn sich die Beseitigung eines Fehlers nur auf den Gewinn, nicht aber auf einen Bilanzansatz auswirkt, z.B. Änderung außerbilanzieller Hinzurechnungen"
Zitat:
"Beruht eine Gewinnerhöhung durch die Betriebsprüfung ausschließlich auf der Erhöhung außerbilanzieller Hinzurechnungen, so ist eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zum Ausgleich dieser Gewinnerhöhung nicht zulässig (vgl. hierzu BFH Urteil vom 23.1.2008, BStBl II 2008, 669 mit folgendem Leitsatz: »Eine Bilanz kann nicht mit dem Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden, wenn das Finanzamt den Gewinn zwar höher als vom Unternehmer erklärt ansetzt, dies aber auf einer Berücksichtigung von außerbilanziellen Gewinnerhöhungen beruht.«).
Denke mir, das sollte die Begründung sein!
@Jive unterstützend
Zitat aus Frotscher
Zitat:3.4.6 Verfahrensrechtliche Folgen der Rückgängigmachung des Abzugsbetrags (Abs. 3 S. 2 und 3)Rz. 72
Nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG ist der Steuer- oder Feststellungsbescheid zu ändern, soweit der Investitionsabzug sowie die Herabsetzung der AHK nach Abs. 2 S. 2 bereits berücksichtigt wurde. Abs. 3 S. 2 enthält somit eine verfahrensrechtliche, - in § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO zugelassene - Änderungsvorschrift für die Fallkonstellation in Abs. 3 S. 1. Es muss daher nicht geprüft werden, ob andere Änderungsvorschriften nach der AO daneben einschlägig sind.
Abs. 3 S. 2 enthält eine punktuelle Änderungsmöglichkeit und ermöglicht ausschließlich, die infolge der ausbleibenden Investition rückgängig zu machenden Abzugsbeträge nach Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 verfahrensrechtlich durchzusetzen. Gegenläufige Rechtsfehler zugunsten des Stpfl. können gem. § 177 AO berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass im Fall einer späteren Änderung noch eine Überprüfung zugunsten des Stpfl. im Hinblick auf materielle Rechtsfehler erfolgen kann. Eine Änderung zuungunsten des Stpfl. über die Folgen des § 7g Abs. 3 EStG hinaus ermöglicht Abs. 3 S. 2 nicht.
al*pe schrieb:Bildung und Auflösung des Investitionsabzugsbetrages
erfolgen außerhalb der Bilanz.
Sie haben aber trotzdem Einfluss auf die Höhe der Gewerbesteuerrückstellung. Warum sollte dann die Auflösung keinen Einfluß haben?
@ Jive: ich bin Deiner Ansicht.
Der BMF sagt in :
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE...onFile.pdf
in Rz. 68: Soweit sich die Änderungen nach den Randnummern 66 und 67 auf die Anwendung anderer Rechtsnormen des EStG auswirken, sind die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen
Und damit ist m.E. die Gewerbesteuerrückstellung anzupassen
Hast Du eigentlich mal durchgerechnet, ob es nicht vielleicht sogar günstiger wäre, die Nichtberücksichtigung zu akzeptieren?
Das würde bedeuten, dass Du die Gewerbesteuer in 2011 bei Zahlung als Betriebsausgabe verbuchen könntest.
Gruß
tosch
Die wird ja gerade nicht gezahlt, da die KG mittlerweile in Insolvenz ist :-)
lg, Jive
Jive schrieb:Die wird ja gerade nicht gezahlt, da die KG mittlerweile in Insolvenz ist :-)
Ja, danke auch für diese völlig unwichtige Info.
Jive schrieb:Die wird ja gerade nicht gezahlt, da die KG mittlerweile in Insolvenz ist :-)
Besteht dann überhaupt eine wahrscheinliche Inanspruchnahme (als Voraussetzung für die GewSt-Rückstellung)?
Sicherlich hat die Auflösung Einfluss auf die Höhe der Gewerbesteuer.
Das ist unstrittig.
Ich denke aber schon, dass die Problematik "Bilanzberichtigung - Bilanzänderung" hierfür die entsprechende Antwort ist. Bitte noch einmal meinen ersten Beitrag hierzu genau lesen. Die Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung macht eine Bilanzänderung erforderlich.
Wann kann ich diese vornehmen?
Auch die zitierte Randnummer aus dem BMF-Schreiben ist für mich nicht eine Begründung, dass dies möglich wäre. Ich komme auch hier wieder zum Sachverhalt "Bilanzberichtigung - Bilanzänderung".
Selbstverständlich wird die zusätzliche Gewerbesteuer zur Tabelle angemeldet .. ich bin grade dabei zu prüfen, ob das schon erfolgt ist... aber den Inso-Verwalter kann ich diese woche nicht greifen :-/
Im Übrigen will ich die Bilanz ja gar nicht ändern.... ich will nur die Saldierung mit dem innewohnenden materiellen Fehler .-)
§ 177 Ao erfordert doch m.E. keine bilanzberichtigung.
lg, Jive
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Zitat:
Nach Ansicht des BFH ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für ein nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums angeschafftes Wirtschaftsgut grds. nicht zu einer gegenläufigen Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung führt (BFH, Beschluss v. 17.7.2012 - I B 56, 57/12; I B 56/12; I B 57/12, NV; veröffentlicht am 24.10.2012).
Hintergrund: Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. Gemäß § 7g Abs. 3 EStG i.d. Fassung des UntStRefG 2008 (n.F.) ist bei unterbliebener Investition der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug für das Abzugsjahr rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n.F.). Streitjahr war das Jahr 2007. In diesem Jahr war die Gewerbesteuer noch abzugsfähig. Erst seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr bei der Gewinnermittlung abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG).
Sachverhalt: Nachdem die Antragstellerin die Anschaffung nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums vorgenommen hatte, machte das Finanzamt den Abzug gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. rückgängig und setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr entsprechend herauf. Eine gegenläufige Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung nahm es dabei nicht vor. Die Antragstellerin ist demgegenüber der Auffassung, die Gewerbesteuerrückstellung sei im Zuge der Änderung zu erhöhen und erhob Einsprüche gegen die Änderungsbescheide. Außerdem beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Im Streitfall beeinflusst die (nachträgliche) Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags die Höhe der in der Bilanz zum 31.12.2007 zu bildenden Rückstellung für Gewerbesteuern nicht. Denn die Höhe der zu bildenden Steuerrückstellungen bestimmt sich auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns. § 7g Abs. 3 EStG lässt diesen Grundsatz unberührt. Da nichts dafür ersichtlich ist - die Antragstellerin hat solches auch nicht dargetan -, dass zum Bilanzstichtag 31.12.2007 für die Antragstellerin bereits ein greifbarer Anhalt dafür bestanden hat, dass sie die beabsichtigte Anschaffung nicht innerhalb der Frist des § 7g Abs. 2 EStG durchführen und der Investitionsabzugsbetrag deshalb später - mit der Folge einer nachträglichen Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrags - rückgängig zu machen sein würde, ist die Gewerbesteuerrückstellung mithin auch im Zuge der Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des ursprünglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags zu bemessen.
Anmerkung: Der BFH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar zutreffe, dass infolge der unverändert bleibenden Höhe der Gewerbesteuerrückstellung die Antragstellerin nach der Korrektur für das Streitjahr höhere Steuern zu entrichten habe, als wenn sie den Investitionsabzugsbetrag nie beantragt hätte. Diesen Umstand hätte die Antragstellerin indes vor Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bedenken können und müssen. Er könne nicht dazu führen, über die Korrekturmöglichkeit des § 7g Abs. 3 EStG die allgemeinen Grundsätze der Rückstellungsbildung außer Kraft zu setzen.