29.10.2012, 15:42
genau dieses Verfahren wird mir vom FA auch immer aufgetischt.....
Ich halte das Urteil nicht zwangsläufig für falsch, jedoch die Schlussfolgerungen, welche das FA hieraus zieht.
Auch wenn nämlich eine Änderung der Gewerbesteuerrückstellung nicht möglich sein sollte, führt doch die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Gewerbesteuer zu einer Steuerbelastung, die von der Kraft gesetzes entstehenden Steuer abweicht.
Die Änderungsvorschrift ist damit der § 177 AO.
Was das Finanzamt augenscheinlich nicht begreifen will ist, dass doch gar nicht begehrt wird, die Bilanz zu ändern. Diese Anpassung erfolgt in der nächstenoffenen Bilanz. Begehrt wird lediglich eine steuerfestsetzung in der "richtigen" Höhe.
lg, Jive
Ich halte das Urteil nicht zwangsläufig für falsch, jedoch die Schlussfolgerungen, welche das FA hieraus zieht.
Auch wenn nämlich eine Änderung der Gewerbesteuerrückstellung nicht möglich sein sollte, führt doch die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Gewerbesteuer zu einer Steuerbelastung, die von der Kraft gesetzes entstehenden Steuer abweicht.
Die Änderungsvorschrift ist damit der § 177 AO.
Was das Finanzamt augenscheinlich nicht begreifen will ist, dass doch gar nicht begehrt wird, die Bilanz zu ändern. Diese Anpassung erfolgt in der nächstenoffenen Bilanz. Begehrt wird lediglich eine steuerfestsetzung in der "richtigen" Höhe.
lg, Jive