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�nderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
16.09.2011, 21:59
Beitrag: #11
RE: �nderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
@Kiharu: du meinst sicherlich die OFD M�nster Vfg., die war neulich in der FR abgedruckt!

OFD M�nster Kurzinfo Nr.�18/2011


Zitat:Neufassung des � 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 – erstmaliger Erlass oder �nderung eines Feststellungsbescheids �ber den verbleibenden Verlustvortrag

Die Neuregelung gilt nach � 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i. d. Fassung des JStG 2010 erstmals f�r Verluste, f�r die nach dem 13.12.2010 eine Erkl�rung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird.

1. Rechtliche Darstellung:
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde � 10d Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 EStG neu gefasst. � 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ordnet nunmehr an, dass bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu ber�cksichtigen sind, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustr�cktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind. Eine entsprechende Anwendung der Regelungen in � 171 Abs. 10 (Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist des Folgebescheids), � 175 Abs. 1 Nr. 1 (�nderung von Folgebescheiden zur Anpassung an den Grundlagenbescheid) und � 351 Abs. 2 AO (Anfechtungsbeschr�nkung des Folgebescheids) und � 42 FGO (Anfechtungsbeschr�nkung des Folgebescheids) l�sst der jeweiligen Steuerfestsetzung die Wirkung eines Grundlagenbescheids (� 182 AO) f�r die Verlustfeststellung zukommen.

Mit der Neufassung des � 10d Abs. 4 Satz 4 EStG wird somit eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl er verfahrensrechtlich kein Grundlagenbescheid ist.

In Anlehnung an das alte Recht sieht der ge�nderte � 10d Abs. 4 Satz 5 EStG eine Ausnahme von der Bindungswirkung der Steuerfestsetzung vor. Die Besteuerungsgrundlagen d�rfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von � 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ber�cksichtigt werden, wie die Aufhebung, �nderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschlie�lich mangels Auswirkung auf die H�he der festzusetzenden Steuer unterbleibt.

Folglich darf die erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung ausnahmsweise unabh�ngig von der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen erfolgen, wenn die Korrektur des Steuerbescheids dem Grunde nach (d.h. nach dem steuerlichen Verfahrensrecht) m�glich w�re und nur deshalb unterbleibt, weil sich die H�he der festzusetzenden Steuer nicht �ndert.

2. Anwendungsbereich:
F�lle mit steuerlicher Auswirkung im Steuerbescheid

-
erstmalige/ge�nderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Die Besteuerungsgrundlage muss betragsm��ig im Steuerbescheid f�r das Verlustentstehungsjahr ber�cksichtigt worden sein (Ansatz im Verlustfeststellungsbescheid ggf. unter Abzug eines durchgef�hrten Verlustr�cktrages).

Beispiel: Der Steuerpflichtige reicht seine Einkommensteuererkl�rung 2010 ein und erkl�rt lediglich Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger Arbeit nach � 19 EStG i.H.v. 30 000 �. Nachdem der daraufhin erlassene Einkommensteuerbescheid bestandskr�ftig wird, beantragt der Steuerpflichtige die Ber�cksichtigung von Eink�nften aus Vermietung und Verpachtung nach � 21 EStG i.H.v. –45 000 �. Unter der Annahme, dass keine �nderungsvorschrift nach den �� 172 ff. bzw. � 129 AO greift, kann dieser Verlust nicht nachtr�glich ber�cksichtigt werden. Auch der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides kann nicht erfolgen, da die Besteuerungsgrundlage nicht im Einkommensteuerbescheid ber�cksichtigt wurde (� 10d Abs. 4 Satz 4 EStG n.F.). Die Voraussetzungen des Satzes 5 des � 10d Abs. 4 EStG n.F. sind ebenfalls nicht erf�llt.

F�lle ohne steuerliche Auswirkung im Steuerbescheid

-
erstmalige/ge�nderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Die betragsm��ige Korrektur der Steuerfestsetzung unterbleibt ausschlie�lich mangels steuerlicher Auswirkung.

3. Kein Anwendungsbereich:
� 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 hat f�r den Verlustr�cktrag keinerlei Bedeutung. Denn die im Steuerbescheid „zugrunde gelegten” (� 10d Abs. 4 S. 4 EStG) Besteuerungsgrundlagen sind nur f�r die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages bindend.

Da die Neufassung eine Regelung im Zusammenhang mit der betragsm��ig zu ber�cksichtigen Besteuerungsgr��e betrifft, sind etwaige andere Punkte der Verlustfeststellung nicht von dieser Art von Bindungswirkung betroffen (vgl. beispielhafte Aufz�hlung unter Punkt 4). Der Gesetzgeber hat hier lediglich eine Verkn�pfung hinsichtlich der Verlusth�he zwischen Steuerbescheid und Verlustfeststellung hergestellt.

4. Vorgehensweise bei Einspr�chen gegen die Verlustfeststellung:
Ob ein Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid die Zul�ssigkeitsvoraussetzungen nach � 358 AO erf�llt, ist anhand der o.g. Ausf�hrungen zu pr�fen. Die nachstehenden Fallgestaltungen sollen dies verdeutlichen:

-
Legt der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Bescheid �ber die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ein und begehrt eine ge�nderte Feststellung der H�he nach, ist der Einspruch gem. � 351 Abs. 2 AO i.V.m. � 10d Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz EStG n.F. unzul�ssig. Der Steuerpflichtige muss gegen die Steuerfestsetzung Einspruch einlegen und dort die Durchsetzung des beantragten Verlustes erwirken.

-
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist auch dann erforderlich, wenn die Steuerfestsetzung bereits auf 0 � lautet. Im Bezug auf die angefochtene Steuerfestsetzung liegt zwar keine Beschwer i.S.v. � 350 AO vor, aber � 10d Abs. 4 Satz 5 EStG n.F. er�ffnet die betragsm��ige Verlust�bernahme in den Verlustfeststellungsbescheid.

Beispiel von oben (Punkt 2a), aber der Steuerpflichtige hat bereits Eink�nfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. –50 000 � erkl�rt und beantragt im Wege des Einspruchs eine Erh�hung des Verlustes auf insgesamt 60 000 �:

Der Steuerpflichtige hat gegen den Einkommensteuerbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt. Die �nderung der Steuerfestsetzung kann somit dem Grunde nach gem. � 172 Abs. 1 Nr. 2a AO erfolgen. Unterbleibt aufgrund der steuerlichen Auswirkung von 0 � diese �nderung, kann gleichwohl die Verlustfeststellung auf 30 000 � korrigiert werden (� 10d Abs. 4 Satz 5 EStG).

-
Erfolgte die Verlustfeststellung aus unbestimmten Gr�nden nicht, obwohl die Besteuerungsgrundlagen in nicht zu beanstandender H�he im Steuerbescheid ber�cksichtigt wurden, sollte zun�chst ein Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids gestellt werden. Wird �ber den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden, ist der (Unt�tigkeits-)Einspruch statthaft (� 347 Abs. 1 Satz 2 AO).

-
Begehrt der Steuerpflichtige nachtr�glich die Durchf�hrung eines Verlustr�cktrages (der bisher nicht oder nur teilweise erfolgt ist), ist ein Einspruch gegen die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zul�ssig.

-
Ein Einspruch gegen die Verlustfeststellung ist ferner zul�ssig, wenn die Feststellung an sich falsche Angaben�enth�lt, die mit dem festgestellten Betrag nicht im Zusammenhang stehen.

5. Anwendungszeitpunkt:
Mit der �nderung des � 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG wird das Gesetz im Sinne seiner urspr�nglichen Zielsetzung, der bisherigen Rechtsprechung und der Anwendung in der Praxis klargestellt.

Nach Verk�ndung des JStG 2010 (mit Wirkung ab dem 14.12.2010) gilt die Neuregelung.
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17.09.2011, 12:16
Beitrag: #12
RE: �nderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Danke showbee. Das hatte ich gemeint.

Wichtig ist mir diese Aussage:

Zitat:Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist auch dann erforderlich, wenn die Steuerfestsetzung bereits auf 0 � lautet. Im Bezug auf die angefochtene Steuerfestsetzung liegt zwar keine Beschwer i.S.v. � 350 AO vor, aber � 10d Abs. 4 Satz 5 EStG n.F. er�ffnet die betragsm��ige Verlust�bernahme in den Verlustfeststellungsbescheid.

Ich kann mir n�mlich gut vorstellen, dass diese Regelung bei den Beratern kaum bekannt ist. Ich will damit niemandem zu nahe treten. Aber ich pers�nlich habe Bef�rchtungen, dass die Beraterschaft auf die Barrikaden geht, wenn ich ihnen nun freudig erregt mitteilen darf, dass es zwar l�blich ist, dass sie den Verlustfeststellungsbescheid angefochten haben, dies aber nix nutzt, da � 10d Abs. 4 auf � 351 Abs. 2 AO verweist und es dabei egal ist, ob die Steuer auf 0 lautet.

Da braucht es Jahre um den Steuerberatern klar zu machen, dass es nichts hilft, wenn sie die Einkommensteuer �ber 0 anfechten um h�here Verluste geltend zu machen und nun darf ich ihnen genau das Gegenteil erz�hlen. Das wird bestimmt noch spassig werden Sad

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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17.09.2011, 12:33
Beitrag: #13
RE: �nderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Kiharu schrieb:Ich kann mir n�mlich gut vorstellen, dass diese Regelung bei den Beratern kaum bekannt ist. Ich will damit niemandem zu nahe treten. Aber ich pers�nlich habe Bef�rchtungen, dass die Beraterschaft auf die Barrikaden geht, wenn ich ihnen nun freudig erregt mitteilen darf, dass es zwar l�blich ist, dass sie den Verlustfeststellungsbescheid angefochten haben, dies aber nix nutzt, da � 10d Abs. 4 auf � 351 Abs. 2 AO verweist und es dabei egal ist, ob die Steuer auf 0 lautet.

Da braucht es Jahre um den Steuerberatern klar zu machen, dass es nichts hilft, wenn sie die Einkommensteuer �ber 0 anfechten um h�here Verluste geltend zu machen und nun darf ich ihnen genau das Gegenteil erz�hlen. Das wird bestimmt noch spassig werden Sad

Das ist mir auch jetzt erst bewusst geworden.

B�sartig wie ich nun mal bin, vermute ich darin schon fast Methode ....

schönen Tag noch

phönix
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17.09.2011, 15:50
Beitrag: #14
RE: �nderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Na, dann war das ja mal eine richtig fruchtbringende Diskussion.

Zumindest die Verwaltungsmeinung steht also (ich gehe mal davon aus, dass das keine singul�re Meinung der OFD M�nster ist).

Nachdem wir jetzt alles wissen, k�nnen wir uns also darauf einrichten, uns beruhigt zur�cklehnen und abwarten was die Kollegen, die es (noch) nicht so drauf haben und an @kiharu & Co. gescheitert sind, gerichtlich so erstreiten werden.
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17.09.2011, 22:48
Beitrag: #15
RE: �nderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Zitat:Zumindest die Verwaltungsmeinung steht also (ich gehe mal davon aus, dass das keine singul�re Meinung der OFD M�nster ist).

Sie sind aber schwer zu �berzeugen...

In den NWB war auch schon ein Aufsatz dar�ber (NWB Nr. 26 vom 27.06.2011)

Zitat:Die Neuregelung soll eine nachtr�gliche Verlustfeststellung oder die �nderung eines Verlustfeststellungsbescheids auf sog. rechtserhebliche F�lle beschr�nken, in denen „das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis schon bei der urspr�nglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Verlustfeststellung gelangt w�re” (BR-Drucks. 318/10 S. 76). Dies bedeutet f�r den Steuerpflichtigen zuk�nftig, dass alle Verluste zum Ende des Veranlagungszeitraums beim Finanzamt geltend zu machen sind. Ist der Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums bestandskr�ftig und ber�cksichtigt er keinen oder nur einen geringeren Verlust, kommt eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn dieser Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der Abgabenordnung �nderbar w�re. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass ggf. die Steuerfestsetzung f�r die bestandskr�ftigen Jahre auf 0 � lautet, denn es kommt nur darauf an, ob dem Grunde nach eine Korrektur der bestandskr�ftigen Steuerfestsetzung noch m�glich w�re (� 10d Abs. 4 Satz 5 EStG). Letztlich stellt der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres zwar nach wie vor keinen Grundlagenbescheid dar, ihm kommt jedoch inhaltliche Bindungswirkung zu (Meyer/Ball, DStR 2011 S. 345, bezeichnen daher den Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres zutreffend als „Quasi”-Grundlagenbescheid), was zudem weitere Verfahrensfragen ver�ndert.

Beispiel 6▶

Der Steuerpflichtige erwirtschaftete f�r das Jahr 05 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in H�he von 400.000 �. Weitere Eink�nfte erzielte er nicht. Das Jahr 04 ist bestandskr�ftig veranlagt, der Gesamtbetrag der Eink�nfte (aus Vereinfachungsgr�nden identisch mit dem zu versteuernden Einkommen) betrug 200.000 �. Das Finanzamt erkennt bei der Veranlagung 05 im Mai 06 einen Verlust in H�he von 250.000 � an und �ndert die Veranlagung f�r 04 unter Ber�cksichtigung eines Verlustr�cktrags entsprechend auf eine Steuerfestsetzung von 0 �. Dar�ber hinaus erl�sst das Finanzamt einen Bescheid �ber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. 12. 05 �ber 50.000 �.

Aufgrund der Neuregelung in � 10d Abs. 4 EStG kommt dem fehlerhaften Einkommensteuerbescheid, wenn er denn nicht ge�ndert wird, Bindungswirkung zu. Folglich muss gegen den Einkommensteuerbescheid 05 Einspruch eingelegt werden mit dem Ziel, den zu ber�cksichtigenden Verlust mit 400.000 � anzusetzen. Die bisherige Rechtsprechung zum Thema „Beschwer” (vgl. dazu noch zuletzt BFH, Beschluss v. 6. 4. 2010 - IX B 139/09NWB-DOKIDCAAAD-47862NWB-DOKID) muss sich fortentwickeln bzw. auf die ge�nderte Rechtslage �bertragen werden. Beschwer ist auch dann gegeben, wenn ein Bescheid �ber 0 � anderweitige Bindungswirkung hat (Nr. 3 AEAO zu � 350 unter Berufung auf BFH-Urteil v. 20. 12. 1994 - IX R 80/92, BStBl 1995 II S. 537). Da der Steuerbescheid f�r 05 nun selbst�ndig anfechtbar ist und das Problem damit „an seiner Wurzel” gepackt” werden kann, ist es m��ig, �ber den ge�nderten Steuerbescheid 04 und den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. 12. 05 nachzudenken, da diese in Abh�ngigkeit vom Steuerbescheid 05 erlassen bzw. korrigiert werden.

Mir ging es im Ergebnis auch nur darum, hinsichtlich der ge�nderten Gesetzeslage zu sensibilisieren. Vielleicht h�re ich da mal die Steuerfl�he husten. Wink

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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17.09.2011, 23:04
Beitrag: #16
RE: �nderung Verlustfeststellung bei Nullfestsetzung ESt-Bescheid
Aus systematischer Sicht ist die aktuelle Rechtslage auf jeden Fall verst�ndlicher: Der festgestellte Verlust als "Abfallprodukt" der Steuerfestsetzung. Ganz im Gegenteil war ja die Rspr des BFH nicht wirklich verst�ndlich, wenn auch von Gesetzes wegen korrekt.
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