Bekanntgabeproblem
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13.07.2011, 10:11
Beitrag: #1
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Bekanntgabeproblem
Hallo Ihr Lieben :-)
Das Finanzamt und ich sind wieder mal verschiedener Meinung und ich benötige Euern geschätzten Rat. Mandant M ( selbstständig ) befindet sich seit 2 Jahren in Privatinsolvenz und hat auch einen Insolvenzverwalter. Das Finanzamt wusste davon aber irgendwie nix und hat geschätze Umsatz- und Einkommensteuerberscheide an M geschickt. Als der Mandant zu mir kam waren diese natürlich bestandskräftig.... ...keine der üblichen Änderungsnormen greift. Mittlerweile habe ich herausgefunden, dass der Insolvenzverwalter den M schon vor Erlass der Bescheide Ermächtigt hat, seine selbstständige Tätigkeit weiter auszuüben. Der Umsatzsteuerbescheid ist m.E: damit richtigerweise an den M bekanntgegeben worden. Nur mit dem Einkommensteuerbescheid habe ich Probleme.. hätte der nicht an den Insolvenzverwalter bekannt gegeben werden müssen ??? Mangels Bekanntgabe an diesen wär meines Erachtens zumindest der ESt-Bescheid noch zu ändern ... Das FA argumentiert dass die Steuer aus dem freigegebenen Betrieb gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen ist ...und diesem damit auch bekanntzugeben ist. Aber unterschreiben muss die ESt-Erklärung doch der Insolvenzverwalter... ...bei Minderjährigen Kindern die einen BEtrieb ausüben dürfen diese doch auch zwar die Umsatz oder Gewerbesteuererklärung unterschreiben .. die ESt - Erklärung aber nicht ... mit der Bekanntgabe verhält es sich meiner Meinung genauso .. Was meint Ihr ?? lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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13.07.2011, 10:30
Beitrag: #2
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RE: Bekanntgabeproblem
Zitat:Aber unterschreiben muss die ESt-Erklärung doch der Insolvenzverwalter...Nein, der IV kann auch die Zustimmung geben, daß der M selbst, oder ein Dritter die Erklärung erstellen darf. Und damit muss der Bescheid nicht zwingend beim IV landen. Der ist meist auch "nur" RA und im Steuerrecht nicht so bewandert. (Will aber keinem RA auf den Schlips treten.) |
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13.07.2011, 11:52
Beitrag: #3
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RE: Bekanntgabeproblem
Hat der Insolvenzverwalter aber nicht ...
Das komische an diesem Fall ist darüber hinaus, dass er in Niedersachsen liegt. Die Sachbearbeiterin wollte mich daher mit einem Urteil des Niedersächsischen FG überzeugen : Az.: 15 K 110/09 vom 01.10.2009. Da war es genau andersrum .. BEscheid wurde an Insolvenzverwalter bekannt gegeben .. und der klagte, dass der an den Stpfl bekanntzugeben ist. FA hat verloren ist aber in Revision gegangen BFH - VIII R 47/09. Ich meine Hü oder Hott .. das FA kann sich doch nicht je nach Aktenlage die für das FA bessere Argumentation rauspicken ... lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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13.07.2011, 12:00
Beitrag: #4
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RE: Bekanntgabeproblem
Jive schrieb:das FA kann sich doch nicht je nach Aktenlage die für das FA bessere Argumentation rauspicken ... Hallo, nicht das Finanzamt, sondern wenn überhaupt "nur" der einzelne Bearbeiter. Zitat:Mangels Bekanntgabe an diesen wär meines Erachtens zumindest der ESt-Bescheid noch zu ändernEinen nicht bekanntgegebenen Bescheid kann man nicht ändern, da dieser überhaupt nicht existiert. Es muss überhaupt erstmal ein Bescheid in die Welt gesetzt werden, also bekanntgegeben werden. |
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13.07.2011, 19:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.07.2011 23:52 von zaunkönig.)
Beitrag: #5
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RE: Bekanntgabeproblem
Hallo,
Der Steuerbescheid ist bekannt zu geben an den/die Steuerpflichtige/n bzw. dessen Vertreter. Der Inso-Verwalter ist aber nicht als Vertreter bestellt und auch nicht entsprechend mit Vollmacht ausgestattet, nur weil er als Verwalter bestellt ist. Der Inso-Verwalter ist auch nicht verpflichtet Steuererklärungen zu erstellen, schon erst recht darf er diese nicht zeichnen. Er macht dies nur als Vertreter der Geschäftsführung bei einer Kapitalgesellschaft. Dort tritt er auch in die Abgabepflicht ein, soweit diese noch besteht. Das ist der große Irrtum im Land, dass der Inso-Verwalter nun auch die persönlichen Rechtspflichten übernimmt. Das tut er eben nicht. Insoweit ist der ESt-Bescheid auch an den Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Zusatz und Ergänzung: Geregelt ist das in den §§ 21 und 22 InsO unter dem Begriff des Verfügungsverbots ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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14.07.2011, 15:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.07.2011 18:43 von meyer.)
Beitrag: #6
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RE: Bekanntgabeproblem
@ zaunkönig
Mir scheint, Sie haben § 34 Abs. 3 AO nicht in Ihre Betrachtung einbezogen? Der Insolvenzverwalter ist ein Vermögensverwalter im Sinn dieser Vorschrift in Bezug auf die Insolvenzmasse. Der AEAO zu § 122 Nr. 2.9 lässt sich denn auch relativ ausführlich zur Bekanntgabe für Verwaltungsakte, die die Insolvenzmasse berühren, und Verwaltungsakten, für die der Insolvenzverwalter nicht Bekanntgabeadressat ist, aus. |
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14.07.2011, 19:56
Beitrag: #7
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RE: Bekanntgabeproblem
Hallo,
die AO folgt auf die InsO. Und die Feststellungen hinsichtlich der Vermögensverwaltung widerspricht meiner Aussage nicht. Die ist nur etwas unpräzise, was mir verziehen sein soll. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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14.07.2011, 20:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.07.2011 20:51 von meyer.)
Beitrag: #8
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RE: Bekanntgabeproblem
Vielleicht habe ich Ihre Aussage missverstanden.
Aus der InsO folgt die Vermögensverwaltung, soweit sind wir uns offenbar einig. Aus § 34 Abs. 3 AO folgt, dass der Insolvenzverwalter auch die steuerlichen Pflichten für den Schuldner zu erfüllen hat, soweit seine Verwaltung reicht. Und soweit dies der Fall ist, sind auch Verwaltungsakte dem Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter bekanntzugeben. Dies jedenfalls die eindeutigen Ausführen im AEAO zu § 122 Nr. 2.9. Es mag da auch andere Auffassungen zu geben, zumindest ist mir kein BFH-Urteil bekannt, dass dies ganz eindeutig ausgeurteilt hat, aber die Verwaltungsmeinung ist die, dass die Bekanntgabe auch der ESt-Bescheide an den Insolvenzverwalter zu erfolgen hat. Dieser hat zumindest theoretisch demnach auch die Verpflichtung, die Einkommensteuererklärungen zu erstellen. Die Praxis sieht da wahrscheinlich durchaus erheblich anders aus ... |
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14.07.2011, 21:34
Beitrag: #9
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RE: Bekanntgabeproblem
Die Abgabepflicht des InsoV richtet sich NUR auf die verwaltete Vermögensmasse, also ist dies beschränkt auf die Einkünfte bzw. USt/GewSt. Die ganze EStE muss der InsoV nicht machen, also bleibt nur die Gewinnermittlung und ggf. Anlage EÜR / G / SE / LUF auszufüllen, mehr nicht. Den Rest muss der Schuldner schon allein machen, weil ggf. andere Einkünfte des Ehegatten, private Sonderausgaben und Kindergedöns nicht in die verwaltete Masse fällt. Lt. Pahlke/Koenig, § 34 AO Rn. 29 muss der InsoV bei einer PersG nicht mal die GuE erstellen!
Hier noch eine Fundstelle: Depré/Dobler, Praxis der Insolvenz, 2. Auflage 2010, § 35, Rn 4 schrieb:Rolle des Insolvenzverwalters |
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15.07.2011, 19:56
Beitrag: #10
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RE: Bekanntgabeproblem
Hallo,
das Ganze steht und fällt mit dem Verfügungsverbot. Das ist bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich gegeben, bei Einzelunternehmen liegt es in der Hand des Gerichts bzw. des Verwalters (§ 22 InsO). Wenn nun besondere Sicherungsmaßnahmen (§21 InsO) getroffen werden müssen, dann geht es nur über den InsO-Verwalter. Der InsO-Verwalter will in aller Regel lediglich die Steuererklärungen sehen und freigeben. Die Pflichten überlässt er dem Steuerpflichtigen, auch bezüglich USt und GewSt. Der betreffenden Verwaltungsbehörde wird vom InsO-Verwalter auch angezeigt (muss angezeigt werden), inwieweit seine Vollmacht geht. Das ist schon allein deshalb notwendig, weil in der Phase zwischen Antragstellung und Bestellung eines Verwalters, ansonsten die Bescheide im Niemandsland bekannt gegeben würden. Zudem ist der Insolvente verpflichtet die Finanzverwaltung zu informieren, wie alle Gläubiger zu informieren sind. Die Verwaltung setzt sich dann in aller Regel mit den Verwalter in Verbindung und stimmt Umfang und Art der Vollmacht ab. Ansonsten bin ich ja ganz bei Euch. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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