� 19 und � 13b UStG
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18.05.2011, 22:02
Beitrag: #1
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� 19 und � 13b UStG
Hallo,
gleich noch so ein kleines Schmuckst�ck. Unternehmer A, Regelbesteuerung - Sollversteuerer - nur steuerpflichtige Ums�tze, hat mehrere Dienstleister, die ihm im Rahmen seiner Baubetreuung zuarbeiten. Die Zuarbeit besteht sowohl in Bauleistungen als auch in anderen, steuerpflichtigen Leistungen. Einer jener Zuarbeiter erkl�rt seine Ums�tze im Rahmen des � 19 UStG. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass f�r das Jahr 2009 die Ums�tze im Rahmen des 19 get�tigt wurden, wohl in der Annahme die Umsatzgrenze nicht zu �berschreiten. Tats�chlich werden die 17.500 �berschritten, so dass ab 2010 die Ums�tze als Regel�ms�tze h�tten deklariert werden m�ssen - also Nettorechnungsausweis, Hinweis auf � 13b UStG. Beim Unternehmer A w�ren diese dann entsprechend steuerlich erfasst und gemeldet worden. In 2009 hat Unternehmer A die Ums�tze, wegen � 19 UStG beim Zuarbeiter, als normale steuerfreie Ums�tze erfasst. � 13b ordnet sich da dem � 19 unter, so dass die Wirkung des 13b sich nicht entfalten kann. So ging es auch in den ersten Monaten des Jahres 2010 von statten, bis irgendwann mal Rechnungen mit 19%igem Ausweis und mal einfach netto ohne Hinweis auf 19 oder 13b UStG erfolgt sind. Nach meiner Meinung h�tte der Zuarbeiter schon die erste Rechnung netto, mit Hinweis auf � 13b UStG ausstellen m�ssen. Die Rechnungen mit 19% USt-Ausweis sind verkehrt. Die ausgewiesene Steuer wird separat vom Zuarbeiter geschuldet und muss von diesem auch entprechend erkl�rt werden. Unternehmer A erf�hrt dann irgendwann, das der Zuarbeiter nicht mehr nach 19 UStG versteuert darf. Was passiert jetzt mit den fehlerhaft erfassten Ums�tzen? Denn Unternehmer A ging erst einmal von der Richtigkeit des 19 UStG aus, bis dann die erste Rechnung mit USt-Ausweis von 19% erfolgte. Eine Rechnungskorrektur wird es nicht geben, da der Unternehmer A seinem Zuarbeiter inzwischen keine Auftr�ge mehr erteilt und auch sicherheitshalber pauschal 20% von den Rechnungsbetr�gen einbehalten hat. Die �berlegung dabei ist die, dass er gegebenenfalls seine Buchf�hrung in Bezug auf den 13b zu berichtigen hat und wegen fehlerhafter Rechnung keinen Vorsteuerabzug erh�lt. Oder wird unterstellt, dass das ausgewiesene Entgelt als Nettoentgelt zu werten ist und nun lediglich die buchhalterische Erfassung als 13b-Ums�tze beim Unternehmer A zu erfolgen hat - also mit entsprechendem Vorsteuerabzug? ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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06.06.2011, 16:33
Beitrag: #2
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RE: � 19 und � 13b UStG
Hallo,
zaunk�nig schrieb:Eine Rechnungskorrektur wird es nicht geben, da der Unternehmer A seinem Zuarbeiter inzwischen keine Auftr�ge mehr erteilt und auch sicherheitshalber pauschal 20% von den Rechnungsbetr�gen einbehalten hat. Die �berlegung dabei ist die, dass er gegebenenfalls seine Buchf�hrung in Bezug auf den 13b zu berichtigen hat und wegen fehlerhafter Rechnung keinen Vorsteuerabzug erh�lt.Der Vorsteuerabzug nach � 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG setzt doch (im Gegensatz zu Nr. 1) gar keine Rechnung voraus. Der Vorsteuerabzug kann nicht verwehrt werden. zaunk�nig schrieb:Oder wird unterstellt, dass das ausgewiesene Entgelt als Nettoentgelt zu werten ist und nun lediglich die buchhalterische Erfassung als 13b-Ums�tze beim Unternehmer A zu erfolgen hat - also mit entsprechendem Vorsteuerabzug?solange keine Rechnungsberichtigung erfolgt, muss m.E. der Bruttobetrag als BMG f�r �13b zugrunde gelegt werden. Gr��e EV |
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06.06.2011, 18:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.06.2011 20:54 von meyer.)
Beitrag: #3
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RE: � 19 und � 13b UStG
Ich schlie�e mich Eisvogel an.
Das Ganze ist bis auf den Vorsteuerabzug aus den unberechtigten Steuerausweisen f�r A �berhaupt kein Problem, solange er voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. Weder die Anwendung des � 13b UStG noch der Vorsteuerabzug dazu sind daran gebunden, dass eine korrekte Rechnung (oder �berhaupt eine Rechnung) vorliegt. Die Rechnungen m�gen unvollst�ndig oder falsch sein, praktische Konsequenzen hat das aber f�r den Empf�nger ansonsten nicht. Bauabzugsteuer ist hoffentlich kein Thema in dem Fall ? |
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06.06.2011, 23:32
Beitrag: #4
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RE: � 19 und � 13b UStG
Hallo,
doch, ist Bauabzugssteuer. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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07.06.2011, 11:56
Beitrag: #5
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RE: � 19 und � 13b UStG
Sehe ich auch so ...
� 48 EstG kann durchaus auch in � 19 UStG F�llen greifen, da die Grenze in � 48 u.U schon bei 5.000 � liegt. lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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07.06.2011, 11:56
Beitrag: #6
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RE: � 19 und � 13b UStG
OK, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, muss die Bauabzugsteuer einbehalten werden.
Das hat aber mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung nichts zu tun. |
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07.06.2011, 18:13
Beitrag: #7
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RE: � 19 und � 13b UStG
Hallo,
danke f�r die Beitr�ge. Nachdem jetzt schon wieder eine Erweiterung des � 13b UStG beschlossen wird (oder schon ist?), stellt sich die Frage, ob man nicht generell bei Unternehmen darauf abstellen sollte bzw. auf die Mehrwertsteuer verzichten sollte, da sie letztlich nur ein durchlaufender Posten ist. Dabei halte ich allerdings die Variante �ber den 13b noch f�r die einfachere, weil es schwierig wird zu �berpr�fen, ob denn eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht oder nicht und inwieweit rein steuerfreie Leistungen beim Empf�nger ausge�bt werden. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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07.06.2011, 19:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.06.2011 19:30 von meyer.)
Beitrag: #8
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RE: � 19 und � 13b UStG
zaunk�nig schrieb:Nachdem jetzt schon wieder eine Erweiterung des � 13b UStG beschlossen wird (oder schon ist?), stellt sich die Frage, ob man nicht generell bei Unternehmen darauf abstellen sollte bzw. auf die Mehrwertsteuer verzichten sollte, da sie letztlich nur ein durchlaufender Posten ist. Das ist letztlich eine politische Frage, das Problem ist aber, dass in der Praxis bei einem generellen � 13b f�r Leistungen zwischen Unternehmen wohl kaum umsetzbar w�re, jedesmal zu pr�fen, ob ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer einkauft. Ein Nullsummenspiel ist die Sache �brigens nur, wenn der Leistungsempf�nger die Vorsteuer auch in voller H�he geltend machen kann. Das ist nicht der Fall, bei Kleinunternehmern, Unternehmern mit ganz oder teilweise steuerfreien Ums�tzen, Bezug der Leistungen durch einen Untenehmer f�r den nichtunternehmerischen Bereich usw. Die m�ssen zwar m�glicherweise � 13b als Leistungsempf�nger anwenden, k�nnen aber keinen (vollen) Vorsteuerabzug geltend machen (habe da einen KU in der Mandantschaft, der � 13b f�r Goldlieferungen an ihn anwenden muss). |
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07.06.2011, 21:33
Beitrag: #9
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RE: � 19 und � 13b UStG
meyer schrieb:Das ist letztlich eine politische Frage, das Problem ist aber, dass in der Praxis bei einem generellen � 13b f�r Leistungen zwischen Unternehmen wohl kaum umsetzbar w�re, jedesmal zu pr�fen, ob ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer einkauft. Es gab mal vor einigen Jahren einen Feldversuch in S�ddeutschland, da haben einige gro�e Steuerkanzleien und deren Mandanten genau das mal auf Wunsch BMF �ber einen l�ngeren Zeitraum durchgespielt. Im Resultat gab es genaue Vorstellungen, die ziemlich einfach waren: 13b nur bei Lieferungen/Leistungen �ber (glaube ich) 5.000 Euro! Bei Betr�gen < 5000 Euro = Regelbesteuerung. Oberhalb dieser Gr��enordnung sind Leistungsempf�nger h�ufig Unternehmer, und dieser Unternehmer wei� auch h�ufig davon und ist in der Lage sich eine Unternehmerbescheinigung zu besorgen. Zudem sind eine Vielzahl von G�tern des t�glichen Lebens-Bedarfs (=Konsumtion!) nicht teuerer als 5.000 euro... Das endete nach meiner Erinnerung damit, dass 13b vom BMF europaweit so vorgeschlagen wurde, aber in Br�ssel damit nicht durchkam. schönen Tag noch phönix |
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08.06.2011, 14:07
Beitrag: #10
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RE: � 19 und � 13b UStG
OK, eine Art Bagatellgrenze, w�re nat�rlich eine M�glichkeit, so etwas handhabbar zu gestalten.
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