Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Veranlagungspflicht?
25.09.2007, 10:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2007 10:54 von Hans-Christian.)
Beitrag: #31
RE: Veranlagungspflicht?
zaunkönig schrieb:Hallo,

@Hans-Christian

Die Selbstanzeige kann durchaus Sinn machen. Die Finanzverwaltung weiß lediglich, dass hier plötzlich Einkünfte aus V+V auftauchen. Sie hinterfragt woher die kommen und prüft die weiteren Voraussetzungen später.

Die Selbstanzeige würde die Finanzverwaltung dazu zwingen tätig zu werden. Es müsste veranlagt werden, um sicherzustellen, dass hier keine Steuereinnahmen verkürzt bzw. hinterzogen wurden.

Ich fürchte allerdings, dass im Ergebnis das gleiche rauskommt, wie in der Darstellung zur Aufforderung der Abgabe der Erklärungen.

...

Hm, ...


Zitat:@All

Wenn ich mich nicht getäuscht habe, dann ergibt sich doch aus meinem verlinkten BFH-Urteil zweifelsfrei, dass zwingend eine Veranlagung durchzuführen ist, soweit sich die Einkünfte positiv bzw. negativ oberhalb von 410 Euro befinden.

Da sagt die Gesetzesänderung 2007 eben leider etwas anderes. Kurz nach dem BFH-Urteil wurde eben das kleine Wörtchen "positive" vor Einkünfte eingefügt. Und nischt wars wieder mit dem BFH-Urteil.

§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24 a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 EUR beträgt;


Zitat:Bleibt doch als Restrisiko lediglich der Spielraum dazwischen. Und in gewisser Weise kann man den doch Steuern, z.B. dadurch, das man durch weglassen von Kostenbelegen zumindest im ersten Jahr die Einkünfte mal positiv über 410 Euro erscheinen lässt.
Das sich in der Folge negative Einkünfte ergeben, ändert dann nichts mehr , da die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung im ersten Jahr gegeben sind.

Und im zweiten Jahr dann wieder antragsveranlagt.Sad

mfg Dr. H.C. Freak Wink
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 11:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2007 11:17 von Clematis.)
Beitrag: #32
RE: Veranlagungspflicht?
@zaunkönig

Naja, der § 52 (55j) EStG bestimmt aber, dass der § 46 EStG in der Fassung des EStG 2006 (also mit dem Wort "positive") auch auf die Vorjahre anzuwenden ist.

Also bringt das Urteil leider nichts....

Aber dafür habe ich wie vorher schon geschrieben ein Urteil aus 2006 gefunden, dass bestimmt, dass nach einer Schätzung eine Pflichtveranlagung zu erfolgen hat.

Also ich habe mich jetzt dazu entschieden, 2005 abzugeben (da ja noch in der Frist) und die Jahre 2000-2004 schätzen zu lassen.

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 12:02
Beitrag: #33
RE: Veranlagungspflicht?
Clematis schrieb:@zaunkönig

Naja, der § 52 (55j) EStG bestimmt aber, dass der § 46 EStG in der Fassung des EStG 2006 (also mit dem Wort "positive") auch auf die Vorjahre anzuwenden ist.

Also bringt das Urteil leider nichts....

Aber dafür habe ich wie vorher schon geschrieben ein Urteil aus 2006 gefunden, dass bestimmt, dass nach einer Schätzung eine Pflichtveranlagung zu erfolgen hat.

Also ich habe mich jetzt dazu entschieden, 2005 abzugeben (da ja noch in der Frist) und die Jahre 2000-2004 schätzen zu lassen.

Schade, das man nicht um eine Schätzung bitten kann.

Kalkuliere eine Zwangsgeldfestsetzung nach §329 AO ein.
Wer weiß wie hoch die ist?

Das machen FA bevor sie schätzen.SadSad

mfg Dr. H.C. Freak Wink
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 12:06
Beitrag: #34
RE: Veranlagungspflicht?
Sollen sie.
Wird nicht bezahlt.
Nach Abgabe der ESt kann das Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden und hat sich somit erledigt!

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 13:34
Beitrag: #35
RE: Veranlagungspflicht?
Hallo,

Zitat BFH-Urteil vom 21.09.2006

Zitat:Ziel der nach § 46 Abs. 2 EStG durchzuführenden Veranlagung ist die Herstellung steuerlicher Gleichheit zwischen allen Steuerpflichtigen durch Festsetzung der materiell richtigen Einkommensteuer (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13. Dezember 1967 1 BvR 679/64, BVerfGE 23, 1, BStBl II 1968, 70). Mit der Veranlagung sollen im Lohnsteuerverfahren systembedingt auftretende Steuerüber- und -untererhebungen ausgeglichen werden. Diesem Gesetzeszweck entspricht es, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dahin auszulegen, dass eine Veranlagung von Amts wegen nicht nur dann durchzuführen ist, wenn die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren (Nebeneinkünfte), den Betrag von 800 DM (410 €) übersteigt, sondern auch, wenn die negative Summe der betreffenden Nebeneinkünfte diesen Betrag übersteigt. Denn die Abweichung des Lohnsteuerabzugs von der materiell richtigen Einkommensteuer gewinnt nicht nur mit zunehmend höheren positiven, sondern auch mit zunehmend höheren negativen Nebeneinkünften wachsende Bedeutung. Je höher die Summe der positiven oder negativen Nebeneinkünfte ist, umso mehr weicht die in Form des Lohnsteuerabzugs tatsächlich erhobene Einkommensteuer von der materiell richtigen Einkommensteuer ab. Die verfassungsrechtlich gebotene gleichheitsgerechte Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit würde damit im Hinblick auf die "horizontale" und "vertikale" Steuergerechtigkeit (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268) sowohl bei einer höheren positiven als auch bei einer höheren negativen Summe der Nebeneinkünfte zunehmend verfehlt.


Im Hinblick auf die Änderung des § 46 EStG (wohl als Folge dieses Urteils), erst recht ein Grund für mich den Sachverhalt vor den BFH zu bringen, gegebenenfalls mit der Option vor das Bundesverfassungsgericht zu kommen.

Eindeutiger kann die gesetzliche Regelung ja nun nicht gegen das Grundgesetz, die steuerliche Gleichbehandlung und das Gebot der finanziellen Leistungsfähigkeit verstossen.
Es kann nicht angehen, dass im Falle der positiven Einkünfte eine Veranlagungspflicht vorliegt, jedoch bei einer Verlustfeststellung der gleiche Sachverhalt zu einer Antragsveranlagung führt.
Da werden also den finanziell belasteten ihre rechtlichen Möglichkeiten genommen, den Verlust entsprechend auszugleichen und die finanzielle Leistungsfähigkeit wieder herzustellen.

Da hat der Gesetzgeber wieder nur halb gelesen und den Rest still und heimlich "vergessen".

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.09.2007, 13:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2007 13:52 von Hans-Christian.)
Beitrag: #36
RE: Veranlagungspflicht?
zaunkönig schrieb:Hallo,
....
Da hat der Gesetzgeber wieder nur halb gelesen und den Rest still und heimlich "vergessen".

Glaub ich nicht. Das war eine Reaktion des BMF ganz kurz auf das BFH-Urteil, so nach dem Motto, wir sind die Herren im Hause und um unseren Haushalt geht es und nicht um den des Steuerpflichtigen.

Wenn das BMF, kurz nach dem BFH-Urteil, dies als Gesetzesvorlage einbringt und damit eine positive Rechtsprechung gegenüber den Steuerbürger zunichte macht, dann war das politisch so gewollt, da man nur den eigenen Haushalt und die eigene Machtsicherung im Kopf hat. Wer weiß, wieviel Zeit der Abgeordnete überhaupt hatte, dies zu erkennen. Passt alles zur Entfernungspauschale und Unfällen, die nicht mehr als WK anerkannt werden, wenn sie auf dem Wege zur Arbeit erfolgten einschließlich der daraus resultierenden gesundheitlichen Schäden (was mancher noch nicht mal erkannt hat).

Und das alles wo die Reallöhne auf den Stand vor 20 Jahren angelangt sind. Reiches Deutschland!

Tschuldigung, mußt ich mal loswerden.

Dein Urteil fällt dazu recht milde aus.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
18.12.2007, 14:37
Beitrag: #37
RE: Veranlagungspflicht?
Nur zur Info: Das FA hat mittlerweile geschätzt. Ohne Zwangsgeld oä.

Heute leg ich Einspruch gegen die Schätzungen ein und leg die ESt-Erklärungen gleich bei....

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
03.05.2013, 18:56
Beitrag: #38
RE: Veranlagungspflicht?
Ich hab ein ähnliches Problem, aber alles ein wenig einfacher gestrickt...
Das hier ist ja nun doch schon etliche Jahre her. Darum meine Frage: Hab ich irgendeine Chance, das noch durchzubekommen, oder kann ich gleich aufgeben? Habt Ihr evtl noch andere Tips für mich?

Folgender Sachverhalt:

Ein Mandant von mir wurde aufgefordert, Steuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2011 abzugeben (Grund: Rentenbezugsmitteilung). Haben wir natürlich gemacht. Allerdings gab es für 2006 und 2007 dann doch nix Rentenbezugstechnisches zu erklären.

Die Antwort vom FA:
"Bescheid über die Ablehnung der Antragsveranlagungen 06 und 07 wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung"

Ich hab daraufhin Einspruch eingelegt:
"Mit Schreiben vom ... wurden meine Mandanten zur Abgabe der EStE 06-11 aufgefordert. Es ist somit unbestritten, dass es sich u.a. für die Kalenderjahre 06 + 07 um Pflichtveranlagungen nach § 149 (1) Satz 2 AO handelt, die zu veranlagen sind."
(Ich war mir zu dem Zeitpunkt eigentlich sehr sicher, dass das so ist.)

Heute kam die Antwort vom FA:
"...Einspruch nicht begründet ... Veranlagungspflicht ergibt sich ausschließlich aus dem § 46 EStG. Die dort aufgeführten Pflichtveranlagungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Aufforderung der Finanzverwaltung zur Abgabe einer Steuererklärung führt nicht automatisch zu einer Pflichtveranlagung. Sie dient lediglich dazu, die Einkommensverhältnisse festzustellen und zu prüfen, ob eine Pflicht- oder Antragsveranlagung vorliegt. Liegt eine Antragsveranlagung vor, muss die gesetzliche Antragsfrist geprüft werden. Im vorliegenden Fall wurde dabei festgestellt, dass die Antragsfristen für die Steuererklärungen 2006 und 2007 abgelaufen waren, und deshalb die Veranlagungen nicht mehr durchgeführt werden konnten. Ich kann daher Ihrem Antrag nicht entsprechen."

Ich find das total daneben - erst die Kosten verursachen und uns dann drauf sitzenlassen.
Allerdings hat mein Mandant nicht wirklich viel bezahlt, weil er ja kaum Einkommen hatte. Und dadurch gibt es natürlich auch nicht viel an Erstattung. Hier geht's mir aber ums Prinzip. Sad
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
04.05.2013, 06:46
Beitrag: #39
RE: Veranlagungspflicht?
Zitat:Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass eine behördliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung den Anlauf der Festsetzungsfrist dann nicht mehr hemmt, wenn sie dem Steuerpflichtigen erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO zugeht. Denn in diesen Fällen kann die behördliche Aufforderung - wegen des Erlöschens des Steueranspruchs durch Verjährung (§ 47 AO) - keine anlaufhemmende Wirkung mehr entfalten (BFH-Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14 = SIS 01 01 96; vom 6.12.2000 II R 44/98, BFH/NV 2001, 574 = SIS 01 64 05; BFH-Beschluss vom 9.6.1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529 = SIS 99 15 17).

aus:
BFH 28.3.2012, VI R 68/10
SIS 12 21 22
BStBl 2012 II S. 711
DStR 2012 S. 1605
LEXinform 0928130

im Übrigen auch im neugefassten AEAO zu § 170 AO Nr. 3 geregelt

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
06.05.2013, 19:18
Beitrag: #40
RE: Veranlagungspflicht?
okay, danke - also kann ich die beiden Jahre abhaken :-/
Hab mir das mittlerweile schon so gedacht. Schade.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation