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Vorsorgepauschale AEB
23.03.2011, 20:09 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.03.2011 20:10 von Kiharu.)
Beitrag: #1
Vorsorgepauschale AEB
Hallo,

eine Kollegin hat ein Problem und mich interessiert die Lösung auch.

Folgendes: VA 2009
Seit 2009 steht dem Steuerpflichtigen der AEB zu. Er ist verheiratet, sie hat keine Einkünfte.

Bei den Vorsorgeaufwendungen sagt das Programm des Stpfl., dass der Ansatz der alten Vorsorgepauschale (2004) günstiger ist. Das Programm bezieht dabei den AEB in die Berechnung ein, damit ergibt sich ein niedrigerer Arbeitslohn und damit eine geringere Kürzung bei den Höchstbeträgen.

Unser Programm bezieht den AEB nicht mit ein. Ergo kein Ansatz der Vorsorgepauschale nach altem Recht.

2004 stand dem Stpfl. noch kein AEB zu, 2009 schon. Aber ist der nun für die Berechnung der Vorsorgepauschale nach altem Recht einzubeziehen?

Das BMF sagt:

Zitat:Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 10 c Abs. 5 EStG) sind der Versorgungs-Freibetrag und der Altersentlastungsbetrag in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung zu berechnen und abzuziehen (§ 10 c Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Kalenderjahres 2004), wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Nur auf welchens Jahr wird dabei abgestellt: 2004 oder 2009?

Kiharu - verzweifelt auf der Suche nach Antworten

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23.03.2011, 22:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.03.2011 23:01 von Petz.)
Beitrag: #2
RE: Vorsorgepauschale AEB
hmpf, durch den AEB ergibt sich doch kein geringerer Arbeitslohn, sondern nur durch den Versorgungsfreibetrag ???

Durch den AEB ergibt sich "nur" ein geringerer Gesamtbetrag der Einkünfte.
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24.03.2011, 00:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.03.2011 00:23 von showbee.)
Beitrag: #3
RE: Vorsorgepauschale AEB
Kiharu schrieb:Das BMF sagt:
Zitat:Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 10 c Abs. 5 EStG) sind der Versorgungs-Freibetrag und der Altersentlastungsbetrag in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung zu berechnen und abzuziehen (§ 10 c Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Kalenderjahres 2004), wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Diese Formulierung (2. Teilsatz) muss sich auf das aktuell zu veranlagende Jahr beziehen, weil es im Präsens gefasst ist. Wenn der AEB 2004 Voraussetzung wäre, hätte der Satz gelautet:

"(...), wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen."

bzw. sogar

"(...), wenn die entsprechenden Voraussetzungen im Kalenderjahr 2004 vorlagen."

letztlich bezieht sich die Aussage "2004" im 1. Teilsatz auch ausdrücklich

"(...) in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung (...)"

und somit nur auf die Rechtslage, nicht auf den Sachverhalt.
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24.03.2011, 09:36
Beitrag: #4
RE: Vorsorgepauschale AEB
Danke.

Es ist wirklich so, dass der AEB berücksichtigt wird. Es hing wohl an einem Eingabefehler beim Bearbeiter.

@petz
Zitat:hmpf, durch den AEB ergibt sich doch kein geringerer Arbeitslohn, sondern nur durch den Versorgungsfreibetrag ???

siehe § 10c Abs. 2 Satz 3 EStG

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