Veranlagungspflicht?
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24.09.2007, 16:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.09.2007 16:44 von Hans-Christian.)
Beitrag: #11
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RE: Veranlagungspflicht?
2ndReality schrieb:In diesem Fall hilft die Anforderung der Erkl�rung durch das Finanzamt aber leider nicht. Hier geht es aber darum, liegt eine Pflichtveranlagung vor oder nicht, wenn die AO sagt, ja er ist verpflichtet eine abzugeben. Ist die AO f�r das FA verbindlich? Da ich nicht an das von dir genannte Urteil rankomme, bitte hier einstellen. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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24.09.2007, 16:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.09.2007 16:45 von Clematis.)
Beitrag: #12
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RE: Veranlagungspflicht?
2ndReality schrieb:In diesem Fall hilft die Anforderung der Erkl�rung durch das Finanzamt aber leider nicht. Mist...ich geh gleich mal lesen.... BFH Urteil vom 08.05.1979 - VIII R 78/77 Leitsatz Die Frist f�r den Antrag auf Veranlagung in den F�llen des � 46 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 EStG endet auch dann mit Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs (� 46 Abs. 2 Satz 2 EStG 1974), wenn das FA einem Steuerpflichtigen Steuererkl�rungen zugesandt und ihn zur Abgabe der Erkl�rungen aufgefordert hat. Die vom BFH zu � 71 Abs. 2 EStDV a. F. entwickelten Grunds�tze vom "Aufgreifen eines Steuerfalles" durch das FA (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 1961 VI 169/60 U , BFHE 72, 345 , BStBl III 1961, 129 ; vom 9. Mai 1972 VIII R 158/71, BFHE 106, 67, BStBl II 1972, 672, und vom 24. August 1972 VIII R 92/69, BFHE 107, 369, BStBl II 1973, 113 ) sind auf die Fristbestimmung des � 46 Abs. 2 Satz 2 EStG 1974 nicht anwendbar. Normenkette EStG � 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b; EStG � 46 Abs. 2 Satz 2; AO � 215 Abs. 2; AO � 218 Abs. 2 Tatbestand Der Kl�ger und Revisionskl�ger (Kl�ger) war in den Vorjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt worden. Die Veranlagung fand gem�� � 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Antrag des Kl�gers statt zur Ber�cksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung, die ihm durch die Beteiligung an einer Hausgemeinschaft entstanden waren. F�r das Streitjahr 1972 wurden dem Kl�ger im Rahmen der allgemeinen Versendung von Erkl�rungsvordrucken die Vordrucke f�r die Einkommensteuer und die einheitliche und gesonderte Feststellung von Eink�nften aus der Hausgemeinschaft zugesandt. Nachdem der Kl�ger trotz allgemeiner und besonderer Aufforderung die Erkl�rung 1972 bis Ende 1974 nicht eingereicht hatte, vermerkte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) am 20. Februar 1975 in der Einkommensteuerakte des Kl�gers die L�schung des Einkommensteuersignals 1972. Am 4. Juli 1975 gingen beim FA die Einkommensteuererkl�rung 1972 und die Erkl�rungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink�nfte aus Vermietung und Verpachtung f�r das Jahr 1972 ein. Das FA f�hrte daraufhin mit Bescheid vom 17. Juli 1975 die einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink�nfte aus Vermietung und Verpachtung durch, lehnte dagegen mit Bescheid vom 1. Oktober 1975 (NV-Verf�gung) die Veranlagung des Kl�gers zur Einkommensteuer mit der Begr�ndung ab, da� der erforderliche Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f�hrte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 326 (EFG 1977, 326) ver�ffentlichten Urteil im wesentlichen aus: Da der Antrag auf Veranlagung nach Ablauf der Zweijahresfrist des � 46 Abs. 2 Satz 2 EStG gestellt wurde und Nachsichtsgr�nde weder vorgetragen noch ersichtlich seien, k�nne eine Veranlagung nicht mehr durchgef�hrt werden. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu � 71 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchf�hrungsverordnung (EStDV) a. F. vom sogenannten "Aufgreifen eines Steuerfalles" durch das FA mit der Folge der Verl�ngerung der Frist bis zum Abschlu� der Bearbeitung des Falles sei auf die neue Fristbestimmung nicht anwendbar. Die Veranlagung m�sse das FA auch nicht deswegen vornehmen, weil es die einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink�nfte aus Vermietung und Verpachtung durchgef�hrt habe. Die �� 215 und 218 der Reichsabgabenordnung (AO) w�rden nur die Auswirkung des verselbst�ndigten Feststellungsverfahrens auf die Einzelveranlagung regeln. Sie seien aber nicht geeignet, auf das Entstehen oder Fortbestehen von Steueranspr�chen unmittelbar einzuwirken. Mit der Revision r�gt der Kl�ger die Verletzung materiellen Rechts. Da sich das FA mit der Pr�fung des Falles befa�t habe, sei die Ausschlu�frist des � 46 Abs. 2 Satz 2 EStG unbeachtlich. Aus den im � 218 Abs. 2 AO niedergelegten Grundsatz der Ma�geblichkeit der im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellung f�r den Folgebescheid ergebe sich ebenfalls die Verpflichtung des FA, ihn (den Kl�ger) nach der einheitlichen gesonderten Feststellung der Eink�nfte aus Vermietung und Verpachtung auch zur Einkommensteuer zu veranlagen. Der Kl�ger beantragt sinngem��, das FG-Urteil sowie die NV-Verf�gung des FA aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Einkommensteuerveranlagung 1972 durchzuf�hren. Das FA beantragt, die Revision als unbegr�ndet zur�ckzuweisen. Entscheidungsgr�nde Die Revision ist unbegr�ndet. 1. Nach � 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b EStG i. d. F. des Zweiten Steuer�nderungsgesetzes 1973 (2. St�ndG 1973) vom 18. Juli 1974 (BGBl I 1974, 1489, BStBl I 1974, 521) - EStG 1974 - ist f�r die Veranlagung zur Ber�cksichtigung von Verlusten aus einer anderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselbst�ndiger Arbeit ein Antrag erforderlich. Dieser Antrag ist erstmals f�r den Veranlagungszeitraum 1972 bis zum Ablauf des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen (� 46 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. � 52 Abs. 20 Satz 2 EStG 1974). Das FG geht zu Recht davon aus, da� der Kl�ger den Antrag auf Veranlagung wegen sogenannten berechtigten Interesses f�r das Kalenderjahr 1972 nicht rechtzeitig - d. h. nicht innerhalb der am 31. Dezember 1974 endenden zweij�hrigen Ausschlu�frist - gestellt hat. Ein Antrag des Kl�gers auf Veranlagung kann erstmals der Einkommensteuererkl�rung 1972 entnommen werden, die am 4. Juli 1975 - also nach Ablauf der Antragsfrist - beim FA einging. Die Rechtzeitigkeit des Antrags l��t sich auch nicht damit begr�nden, da� die Antragsfrist �ber den in � 46 Abs. 2 Satz 2 EStG 1974 genannten Zeitpunkt hinaus verl�ngert worden sei. Zwar hat der BFH im Zusammenhang mit der inzwischen f�r rechtsunwirksam erkl�rten Fristbestimmung des � 71 Abs. 2 EStDV a. F. (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 1973 VIII R 19/73 , BFHE 109, 130, BStBl II 1973, 484 ) wiederholt entschieden, da� diese Frist dann keine G�ltigkeit habe, wenn das FA durch die �bersendung von Erkl�rungsvordrucken oder die Aufforderung zur Abgabe von Steuererkl�rungen einen Steuerfall von sich aus aufgegriffen habe (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 1961 VI 169/60 U , BFHE 72, 345 , BStBl III 1961, 129 ; vom 9. Mai 1972 VIII R 158/71, BFHE 106, 67, BStBl II 1972, 672, und vom 24. August 1972 VIII R 92/69, BFHE 107, 369, BStBl II 1973, 113 ). Vielmehr k�nne in diesen F�llen der Antrag auf Veranlagung gestellt werden, solange die Pr�fung und Bearbeitung des Falls noch nicht abgeschlossen sei. Diese Grunds�tze sind jedoch auf die Fristbestimmung des � 46 Abs. 2 Satz 2 EStG 1974 nicht anwendbar. In � 71 Abs. 2 EStDV a. F. war bestimmt, da� der Antrag auf Veranlagung in den in � 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bezeichneten F�llen nur bis zum Ablauf der Steuererkl�rungsfrist gestellt werden konnte. Der BFH folgerte aus der Koppelung der Antragsfrist an die Steuererkl�rungsfrist, da� es Sinn und Zweck der Befristung der Antragsveranlagungen sei, die laufenden Veranlagungsarbeiten der F� auf einen bestimmten Zeitraum zu beschr�nken. Folgerichtig sollte die Befristung darum dann nicht gelten, wenn das FA durch die Zusendung und Anmahnung der Steuererkl�rung bei dem Steuerpflichtigen den Eindruck erweckt hatte, da� es seinen Steuerfall noch bearbeiten wolle (vgl. BFH-Urteil VI 169/60 U ). Der dem � 71 Abs. 2 EStDV a. F. zugrunde liegende Sinn und Zweck l��t sich aber auf die in � 46 Abs. 2 Satz 2 EStG 1974 getroffene Regelung nicht �bertragen. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Einf�hrung der wesentlich l�ngeren zweij�hrigen Ausschlu�frist zum Ausdruck gebracht, da� nach Ablauf dieser Frist - unabh�ngig vom Stand der Veranlagungsarbeiten der F� - eine Veranlagung nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen f�r eine Nachsichtsgew�hrung gem�� � 86 AO (jetzt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gem�� � 110 der Abgabenordnung (AO 1977) durchgef�hrt werden kann. Gr�nde f�r eine Nachsichtsgew�hrung liegen im Streitfall aber nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG nicht vor. Wegen Vers�umung der Antragsfrist scheidet demnach eine Veranlagung gem�� � 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b EStG aus. 2. Das FG hat zu Recht entschieden, da� der Kl�ger aus den Vorschriften der �� 215 und 218 AO auch keinen Anspruch auf eine Veranlagung von Amts wegen herleiten kann. � 218 Abs. 2 AO regelt zwar die Auswirkungen des verselbst�ndigten Verfahrens der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach � 215 Abs. 2 AO auf das Veranlagungsverfahren in der Weise, da� der Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid f�r den Steuerbescheid ma�gebend ist. � 218 Abs. 2 AO kann jedoch die notwendigen, in den Einzelsteuergesetzen geregelten Voraussetzungen f�r den Erla� des Folgebescheids nicht ersetzen. Wenn ein Einkommensteuerbescheid - wie hier - infolge Vers�umung der Antragsfrist nicht erlassen werden darf, vermag � 218 Abs. 2 AO den nicht mehr durchsetzbaren Steuererstattungsanspruch nicht wieder aufleben zu lassen (vgl. dazu H�bschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, � 215 AO Anm. 8 c und � 218 AO Anm. 9). Wollte man � 218 Abs. 2 AO so auslegen, da� die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen zwingend Gegenstand der Einzelveranlagung werden, w�re die Ausschlu�frist des � 46 Abs. 2 Satz 2 EStG f�r alle F�lle, in denen ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert festgestellt werden m��te, bedeutungslos. Dies aber w�re mit dem Grundsatz der Gleichm��igkit der Besteuerung nicht zu vereinbaren. ----------------- LG Clematis |
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24.09.2007, 16:47
Beitrag: #13
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RE: Veranlagungspflicht?
Man lese ganz einfach mal R 46.2 Abs. 2 EStR, da steht das gleiche nochmal drin.
"Die Antragsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererkl�rung noch durch den Erlass eines Grundlagenbescheids verl�ngerbar ist." |
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24.09.2007, 17:01
Beitrag: #14
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RE: Veranlagungspflicht?
Ich denke/hoffe, dass sich mein Fall von diesem Fall dahingehend unterscheidet, dass das FA nicht im Rahmen der allgemeinen Versendung Formulare und Aufforderung zugesandt hat, sondern expizit eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererkl�rungen 2000-2005!
Die haben sich halt erhofft, hier den dicken Steuers�nder gefunden zu haben! ----------------- LG Clematis |
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24.09.2007, 17:05
Beitrag: #15
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RE: Veranlagungspflicht?
2ndReality schrieb:Man lese ganz einfach mal R 46.2 Abs. 2 EStR, da steht das gleiche nochmal drin. 46,2 ist eindeutig. Das BFH-Urteil sagt aber das Gegenteil "Zwar hat der BFH im Zusammenhang mit der inzwischen f�r rechtsunwirksam erkl�rten Fristbestimmung des � 71 Abs. 2 EStDV a. F. (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 1973 VIII R 19/73 , BFHE 109, 130, BStBl II 1973, 484 ) wiederholt entschieden, da� diese Frist dann keine G�ltigkeit habe, wenn das FA durch die �bersendung von Erkl�rungsvordrucken oder die Aufforderung zur Abgabe von Steuererkl�rungen einen Steuerfall von sich aus aufgegriffen habe ..." bringt aber nichts. Ist aber kurios. Das FA fordert zur Abgabe auf um anschlie�end zu sagen veranlagt wird aber nicht. Wer bezahlt dann den Aufwand? Denn man mu� ja beweisen, dass man nicht Pflichtveranlagt war durch die negativen Eink�nfte. Gilt die Gesetzes�nderung auch r�ckwirkend f�r alle noch offenen F�lle? (nur bei possitiven Eink�nften) mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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24.09.2007, 17:26
Beitrag: #16
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RE: Veranlagungspflicht?
Was w�re jetzt, wenn man die Erkl�rungen einfach nicht abgibt und das FA sch�tzen l�sst?
Dann hat das FA ja bereits veranlagt. Im Einspruchsverfahren gegen die Sch�tzbescheide werden die Erkl�rungen nachgereicht, die dann zu einer Erstattung f�hren! ----------------- LG Clematis |
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24.09.2007, 17:31
Beitrag: #17
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RE: Veranlagungspflicht?
@clematis: Ich denke in diesem Fall muss der Sch�tzungsbescheid einfach aufgehoben werden, denn zu einer Veranlagung darf es nach � 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG nicht kommen. Du kannst somit durch den Einspruch nur die Aufhebung der Sch�tzung bewirken.
Allerdings kommen wir hier jetzt schon tief in die Thematik rein. Ich denke, dass das Finanzamt nach dem Einspruch bzgl. des Sch�tzungsbescheids die Veranlagungen durchf�hren w�rde (weil die hier nicht mitlesen und wahrscheinlich nicht so tief einsteigen). Ggf. kommt halt ein Versp�tungszuschlag dazu. |
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24.09.2007, 17:58
Beitrag: #18
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RE: Veranlagungspflicht?
Tja, aber was mache ich jetzt?
Abgeben wie gefordert? Sch�tzen lassen? ----------------- LG Clematis |
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24.09.2007, 18:17
Beitrag: #19
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RE: Veranlagungspflicht?
2ndReality schrieb:@clematis: Ich denke in diesem Fall muss der Sch�tzungsbescheid einfach aufgehoben werden, denn zu einer Veranlagung darf es nach � 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG nicht kommen. Du kannst somit durch den Einspruch nur die Aufhebung der Sch�tzung bewirken.Und da Erstattung auch Zinsen. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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24.09.2007, 18:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.09.2007 18:25 von Hans-Christian.)
Beitrag: #20
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RE: Veranlagungspflicht?
Clematis schrieb:Tja, aber was mache ich jetzt?Du mu�t entscheiden (dein Mandant mu� dich ja bezahlen!) zwischen einer Info ans FA, Steuerpflichtiger ist nur antragsveranlagbar, da negative Eink�nfte oder aber Sch�tzung provozieren und dann Erkl�rung nachreichen mit der guten Hoffnung, ob die wohl was merken? Hallo 2ndReality Was passiert aber wenn das FA bei Nichtabgabe ein Zwangsgeld festlegt nach �333 AO? Danach erfolgt die Sch�tzung. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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