Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
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01.03.2011, 16:40
Beitrag: #41
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
ein Rechtsanwalt verlegt seine Buchführung ziemlich sicher nicht ins Ausland
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01.03.2011, 17:07
Beitrag: #42
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Catja schrieb:Doch.Diese Alternative hatte ich gedanklich natürlich von vornherein ausgeschlossen. Außerdem ist der doch wahrscheinlich gar nicht buchführungspflichtig? |
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01.03.2011, 17:14
Beitrag: #43
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Dann bleibt es doch bei der Lösung von @meyer: Nix AP => nix Verzögerungsgeld
(oder was habe ich jetzt übersehen?) ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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01.03.2011, 21:00
Beitrag: #44
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
meyer schrieb:Außerdem ist der doch wahrscheinlich gar nicht buchführungspflichtig?Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig (kein Kaufmann nach HGB, keine Buchführungsgrenze nach § 141, da kein Gewerbe und kein LuF). Führt der RA freiwillig Bücher, gilt der §146 AO auch für ihn (§ 146 Abs. 6 AO). Catja schrieb:Dann bleibt es doch bei der Lösung von @meyer: Nix AP => nix VerzögerungsgeldWüßte auch nicht, wo außerhalb des Rahmens einer BP Raum für den §146 (2b) sein sollte |
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01.03.2011, 21:25
Beitrag: #45
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Schnitzer schrieb:Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig Klitzekleiner Einwand, der aber wohl nur akademischer Natur sein dürfte. § 4 (3) Satz 1 enthält die Worte "und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen". Theoretisch ist der RA mit seiner Wertberichtigung also raus aus der EÜR. ® |
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