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Betriebsaufspaltung
22.09.2007, 10:11
Beitrag: #1
Betriebsaufspaltung
Hallo,


wir haben folgenden Fall:

1. Besitz-Einzelunternehmen: mit Geb�ude, Maschinen und nat�rlich dem GmbH-Anteil

2. Betriebs-GmbH


Besitz-Einzelunternehmen verpachtet die Maschinen und das Geb�ude an die Betriebs-GmbH.

Hat jemand ein gutes Skript / Link zum Thema Beendigung von Betriebsaufspaltungen ?

Der Mandant liegt mir st�ndig wegen den zus�tzlichen Abschlusskosten in den Ohren und m�chte diese gerne aufl�sen. Das Geb�ude soll in die GmbH kommen.

Als Umwandlungs-Laie habe ich mich in der Zwischenzeit ja schon geoutet :-) Gibt es eventuell da eine Idee der Umwandlungsexperten ?
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22.09.2007, 11:11
Beitrag: #2
RE: Betriebsaufspaltung
Also ohne gross dr�ber nachzudenken w�rde ich mal sagen der Mandant legt sein EU in die GmbH gegen Gew�hrung von Gesellschaftsrechten ein (Achtung bei neg Kapitalkto, da m�sst ich mich noch besch�ftigen was da passiert). Das Ganze geht zum BW mE.

Mach den Mandanten aber auf das Haftungsrisiko aufmerksam!

-----------------
LG
Clematis
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22.09.2007, 11:21
Beitrag: #3
RE: Betriebsaufspaltung
Hallo Clematis,


das Haftungsriskiko ist genau das Thema.

Fr�her wollte man einmal Halle und Maschinen durch das Besitzunternehmen sch�tzen, wenn die GmbH "hops" gehen sollte.

Da die GmbH-Bank jedoch sowieso eine private Haftung des Gesellschafters aufgrund von Darlehensvertr�gen usw. hat spielt dies sowieso keine Rolle mehr.

Ich muss hier mich einmal umwandlungsrechtlich einlesen...

Vielen Dank schonmal...
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22.09.2007, 11:38
Beitrag: #4
RE: Betriebsaufspaltung
Hallo,

mal als erste kleine Info nachfolgendes:

Zitat:Ende einer Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung endet, wenn die sachlichen oder personellen Voraussetzungen hierf�r entfallen. Dies tritt beispielsweise ein, wenn das Besitzunternehmen ver�u�ert wird, seine wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verkauft oder der Betrieb seine gewerbliche T�tigkeit einstellt.
Meistens tritt die Beendigung aber aus anderen Gr�nden ein, etwa durch Wegfall der Voraussetzungen f�r die personelle Verflechtung durch eine Erbschaft. Auch bei der Er�ffnung des Insolvenzverfahrens (Urteil des Bundesfinanzhofes, BFH, vom 06.03.1997, Aktenzeichen: XI R 2/96, nachzulesen in: BStBl. 1997 II, Seite 460) entf�llt die Verflechtung, da nunmehr der Insolvenzverwalter die alleinige Verf�gungsbefugnis �ber das Betriebsverm�gen der GmbH hat.
Die sachliche Verflechtung entf�llt etwa, wenn das vermietete Geb�ude abgerissen wird und der Grund und Boden keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Liegen die Voraussetzungen f�r eine Betriebsaufspaltung nicht mehr vor, hat das Besitzunternehmen keinen Gewerbebetrieb mehr. Es ist nur noch verm�gensverwaltend t�tig und erzielt dann Eink�nfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalverm�gen.
Die Beendigung einer Betriebsaufspaltung f�hrt zu einer Betriebsaufgabe gem�� � 16 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Folge: Die aufgelaufenen stillen Reserven (Unterschied zwischen tats�chlichem Wert und dem Buchwert) werden realisiert. Dies gilt dann als Betriebsaufgabegewinn, der gem�� �� 16, 34 EStG auf Antrag beg�nstigt zu besteuern wird. Dies gelingt in der Regel aber nur bei Personen, die �lter als 55 Jahre sind. Trotz einer solchen Beg�nstigung kann die Aufl�sung der stillen Reserven zu erheblichen Steuerbelastungen f�hren. Nicht selten wird dabei auch der Bestand des Betriebsunternehmens gef�hrdet, wenn tats�chlich keine Liquidit�t durch Ver�u�erungen vorhanden ist.
Bei einer lediglich unterbrochenen Betriebsaufspaltung ist die Realisierung der stillen Reserven und die Betriebsaufgabe keine zwingende Rechtsfolge. Dies kann beispielsweise vorliegen, wenn eine personelle Verflechtung sp�ter wieder auflebt (Urteil des BFH vom 06.03.1997, Aktenzeichen: XI R 2/96, ver�ffentlicht in: BStBl. 1997 II, Seite 460).
Steuertipp: In F�llen, in denen eine Betriebsaufgabe darin begr�ndet ist, dass bei einer Betriebsaufspaltung die personelle Verflechtung durch Eintritt der Vollj�hrigkeit bisher minderj�hriger Kinder wegf�llt, gew�hrt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgr�nden auf Antrag das Wahlrecht zur Fortsetzung der gewerblichen T�tigkeit im Rahmen einer Betriebsverpachtung. Diese Beg�nstigung wird auch dann gew�hrt, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verpachtet werden.
H�ufige Gr�nde f�r den Wegfall einer Betriebsaufspaltung:
Die Beherrschungsidentit�t entf�llt z. B. durch einen Erbfall.
� Minderj�hrige Kinder, deren Anteile dem ebenfalls als Gesellschafter beteiligten Vater hinzugerechnet wurden, werden vollj�hrig. In diesem Fall gew�hrt die Finanzverwaltung auf Antrag das Wahlrecht zur Fortsetzung der Gewerblichen T�tigkeit (R 139 Absatz 2 EStR).
� �ber das Verm�gen der Betriebsgesellschaft wird das Insolvenzverfahren er�ffnet.
� Das �berlassene Wirtschaftsgut stellt keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr dar.
� Die wesentliche Betriebsgrundlage wird dem Betriebsunternehmen nicht mehr �berlassen oder wird an eine andere Gesellschaft ver�u�ert.
� Eine Ehescheidung f�hrt zur Widerlegung der Personengruppentheorie.
� Die Beteiligungsverh�ltnisse �ndern sich derart, dass eine personelle Verflechtung nicht mehr vorliegt.
Die mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung erforderliche Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt jedoch nicht, wenn:
� das Besitzunternehmen weiterhin eine eigengewerbliche T�tigkeit aus�bt
� das Besitzunternehmen die Rechtsform einer gewerblich gepr�gten Personengesellschaft hat (� 15 Absatz 3 Nr. 2 EStG)
� die Voraussetzungen f�r eine Betriebsverpachtung im ganzen wieder aufleben
Verpachtet der Besitzunternehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen, so steht ihm das nach st�ndiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung im Ganzen er�ffnete Verp�chterwahlrecht zu (Urteil des BFH vom 17.04.2002, Aktenzeichen: X R 8/00, ver�ffentlicht in: BStBl. 2002 II, Seite 527).


@Clematis hat schon den richtigen Gedankenansatz, allerdings verkehrt herum angesetzt.

Das Besitzunternehmen �bernimmt die gewerbliche T�tigkeit des Betriebsunternehmens. Das geht ohne Aufdeckung der stillen Reserven. Ganz sicher wird das, wenn das Besitzunternehmen eine gewerblich gepr�gte Personengesellschaft ist.

Wenn ich zeitlich dazu komme, suche ich mal in meiner Datenbank. Ich meine mich da an ein Script zu erinnern. Melde mich dann wieder.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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22.09.2007, 11:49
Beitrag: #5
RE: Betriebsaufspaltung
Super, schonmal vielen Dank...
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22.09.2007, 13:04
Beitrag: #6
RE: Betriebsaufspaltung
Ja aber der Mandant will doch in Form einer GmbH weitermachen, oder? Dann �bernimmt die GmbH die WG, die T�tigkeit wird unver�ndert ausgef�hrt?

-----------------
LG
Clematis
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22.09.2007, 13:21
Beitrag: #7
RE: Betriebsaufspaltung
Genau, die Wirtschaftsg�ter der Besitz-Einzelunternehmung und die Betriebsgesellschaft sollen "zusammengef�hrt werden"...

Alles soll dann in Form einer GmbH weitergef�hrt werden !
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24.09.2007, 12:47
Beitrag: #8
RE: Betriebsaufspaltung
Hallo,

ich war mir zwar sicher, aber leider finde ich in meiner Datenbank kein Script zur Betriebsaufspaltung.


Allerdings ist es m�glich steuerneutral eine Aufnahme des Besitzunternehmens gegen Gew�hrung von Gesellschaftsrechten des Betriebsunternehmens durchzuf�hren.

Hierzu habe ich eine Info finden k�nnen, die aber ansonsten leider keine weitere Information hergibt.

Sorry, muss ich ausnahmsweise mal bei der Info passen.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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24.09.2007, 12:58
Beitrag: #9
RE: Betriebsaufspaltung
Hallo,


okay das muss ich mal weiterverfolgen...

Ich hoffe, dass ich einmal in n�chsten Tagen die Zeit finde mich hier einzulesen... Dann gebe ich nochmals R�ckmeldung...

Danke schonmal !!!!!!!!!!!!!!!
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24.09.2007, 15:04
Beitrag: #10
RE: Betriebsaufspaltung
Schau Dir mal � 20 UmwStG an, der ist genau Dein Fall: Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellscahft gegen Gew�hrung von Gesellschaftsrechten.
M�glich zum Buchwert, dh keine Versteuerung von stillen Reserven im Einbringungszeitpunkt!

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LG
Clematis
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