Übertragung Kinderfreibetrag und Anspruch auf Kindergeld
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09.11.2010, 13:24
Beitrag: #1
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Übertragung Kinderfreibetrag und Anspruch auf Kindergeld
Hallo ihr !
bin ja leider noch nicht ewig im Beruf und daher weiss ich einige Dinge wohl doch noch nicht genau. Ich habe die Anspruchsvoraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags. Die Ex-Ehepartnerin kommt ihrer Unterhaltspflicht nicht nach (ja, sorum geht es auch ). Wenn ich das nun ins Programm eingebe, meckert es, dass die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld nicht mehr stimmen. Fakt ist doch immer, dass beide Elternteile jeweils hälftig den Kindergeldanspruch besitzen. Ändert sich das bei der Übertragung der Freibeträge ? Wenn ja, warum und wo kann ich das nachlesen. Ich habe jetzt 30 Minuten lang wie ein blöder gesucht. Vielen Dank Euch |
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09.11.2010, 14:38
Beitrag: #2
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RE: Übertragung Kinderfreibetrag und Anspruch auf Kindergeld
Hallo
Ist ein Kennzeichen in Zeile 31 der Anlage Kind gesetzt? Ansonsten schaust Du hier. Denn dem vollen Kinderfreibetrag ist das volle Kindergeld entgegenzuhalten. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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09.11.2010, 14:44
Beitrag: #3
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RE: Übertragung Kinderfreibetrag und Anspruch auf Kindergeld
Dank Dir,
habe in NWB geusucht, aber wohl die falschen Stichwörter gesetzt. Hilft mir sehr |
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09.11.2010, 15:05
Beitrag: #4
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RE: Übertragung Kinderfreibetrag und Anspruch auf Kindergeld
Manchmal kann es auch günstiger sein nur den vollen Betreuungs... FB zu beantragen, da dann nur das häftige KG gegengerechnet wird.
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09.11.2010, 17:28
Beitrag: #5
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RE: Übertragung Kinderfreibetrag und Anspruch auf Kindergeld
Wenn die Voraussetzungen vorliegen (Kind minderjährig und nicht beim anderen Elternteil gemeldet) ist es (siehe Opa) meist günstiger, nur die Übertragung des BEA-FB zu beantragen (bei halbem KG).
Dafür muss noch nicht einmal eine Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegen. Ist ein reines Rechenexempel. |
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