Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
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31.10.2010, 15:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.10.2010 15:15 von meyer.)
Beitrag: #11
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Ich lese ihre Beiträge mit großem Interesse, ich mag es mit ihnen zu streiten, ich schätze ihre Ausführungen aber ich bin nicht verantwortlich, wenn sie Samstags im Büro sitzen und ich in meinem heimischen Arbeitszimmer (wo ich im Übrigen auch oft genug meine Fälle aus dem Amt bearbeite).Irgendwie habe ich das Geschick, mich bei solchen Sachen besonders unglücklich auszudrücken. Ich wollte eigentlich nur dokumentieren, dass man sich in dem (Berater)-Job manchmal wegen Termin- bzw. Fristhäufung leider nicht einfach mal freinehmen kann und dass Fristen vom Amt hierzu durchaus beitragen, denn auch Fristverlängerungen sind irgendwann nur noch schwierig zu bekommen. Im Übrigen bin ich durchaus der Meinung, dass Fristsetzungen sein müssen. Wenn der Bearbeiter da bei Fristverlängerungen Fingerspitzengefühl beweist, habe ich kein Problem damit. Bei den Ausführungen habe ich an Sie überhaupt nicht gedacht. Aus Ihren Beiträgen hier wird ja außerdem mehr als deutlich, dass Sie alles andere als jemand sind, der nur Dienst nach Vorschrift macht. Kurz: Ich hätte mir den gestrigen Beitag besser gespart. War im Grunde unnötig und offensichtlich missverständlich. |
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31.10.2010, 19:43
Beitrag: #12
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Danke für die offenen Worte und nun
Schwamm drüber Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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04.11.2010, 21:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.11.2010 21:15 von meyer.)
Beitrag: #13
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Bin immer noch nicht zu mehr gekommen, aber nur mal schnell eingeworfen:
Mir ist ein Fall von vor einiger Zeit eingefallen, wo ich mittels schlichter Änderung die Aufnahme eines zusätzlichen Vorläufigkeitsvermerks beantragt hatte (der Katalog war da gerade erweitert worden und die eine Vorläufigkeit noch nicht drin). Wurde dann problemlos aufgenommen (Bescheid hatte keinen VdN). Hier wurde also auch an der Nebenbestimmung was geändert. Ich nehme aber an, der Fall ist wegen explizitem Antrag auf Änderung des Bescheides hinsichtlich der Nebenbestimmung und mangels Steueränderung für Sie ohnehin unproblematisch? |
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04.11.2010, 21:46
Beitrag: #14
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Ich nehme an,dass es in ihrem Fall um einen Erstbescheid ging?Dann sehe da gar kein Problem,da in diesem Fall der Aenderungsantrag ohne weiteres in einen Einspruch umgedeutet wird und Sie ihre Wunschvorläufigkeit bekommen.
Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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04.11.2010, 22:10
Beitrag: #15
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Ich nehme an,dass es in ihrem Fall um einen Erstbescheid ging? Dann sehe da gar kein Problem,da in diesem Fall der Aenderungsantrag ohne weiteres in einen Einspruch umgedeutet wird und Sie ihre Wunschvorläufigkeit bekommen. Ja, Erstbescheid. Jetzt bleibe ich aber nartnäckig: Ich (Berater) will aber keine Umdeutung, (die theoretisch eine neue Gesamtüberprüfung erfordern würde) sondern habe explizit schlichte Änderung beantragt. (Alternativ: Ich beantrage das nicht schriftlich, sondern telefonisch, was kein Einspruch sein kann, ich glaube, so etwas habe ich auch schon mal irgendwann gehabt). Verfahrensrechtlich kein Problem oder doch ? (Sie müssen natürlich nicht drauf antworten, zumal ich denke, dass der Fall in der Praxis kaum zu Problemen führen dürfte). |
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05.11.2010, 10:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2010 10:32 von Kiharu.)
Beitrag: #16
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Zitat:Sie müssen natürlich nicht drauf antworten, Aber gerne doch Zitat:Verfahrensrechtlich kein Problem oder doch ? Doch! Siehe BMF-Schreiben vom 01. April 2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010 - (BStBl 2009 I S. 510) Auszug Zitat:Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Abs. 2 Sprich, wenn ein Änderungsantrag nach § 172 AO zu Gunsten (also mit betragsmäßiger Änderung der Festsetzung) erfolgreich ist, dann KEINE Erweiterung der Vorläufigkeiten. Nichts anderes kann für "keine" betragsmäßige Änderung gelten. Weiterer Auszug aus dem BMF-Schreiben Zitat:Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Abs. 2 Sprich, bei Änderung zu Ungunsten werden zwar die Vorläufigkeiten erweitert, aber sollte der Steuerbescheid später aufgrund der neuen zusätzlichen Vorläufigkeiten zu ändern sein, ist die Änderung betragsmäßig auf die vorherige Steuererhöhung begrenzt. So stehts dann auch in den Erläuterungen zur Steuerfestsetzung. Dies bekräftigt mich in meiner Auffassung, dass ein Änderungsantrag nach § 172 AO nicht zur Aushebelung der materiellen Bestandskraft einer Nebenbestimmung führen kann (zumindest nur im Umfang des § 351 AO). Und nun kommen Sie P.S. Wenn das Finanzamt in ihren Fällen anders entschieden hat, dann wohl nur in Unkenntnis der Regelung des BMF-Schreibens. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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05.11.2010, 15:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2010 15:48 von meyer.)
Beitrag: #17
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Und nun kommen Sie Ebenfalls gerne Danke für den Hinweis auf das BMF-Schreiben, denn dies bietet mir m. E. eine Steilvorlage: BMF-Schreiben vom 01.04.2009 schrieb:II. Einspruchsfälle Ich finde, jetzt sind Sie erstmal am Zug. |
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05.11.2010, 17:54
Beitrag: #18
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Zitat:denn dies bietet mir m. E. eine Steilvorlage: Ich nenne das klassisches Eigentor Aber wenns der Rechtsfindung dient, nehm ich die Schmach gern in Kauf Dann lassen sie uns doch mal überlegen, was wir nun daraus machen. Das BMF-Schreiben läßt also einen Änderungsantrag gezielt hinsichtlich des Umfanges der Vorläufigkeiten zu. Das würde dann bedeuten, dass man mit einem Änderungsantrag auch eine Änderung der Nebenbestimmung erreichen kann. Damit ist wiederum meine Aussag hier Zitat:Einziger rein hypothetischer Ansatz wäre, einen Änderungsantrag nach § 172 dahingehend zu stellen, dass der VdN nicht aufgehoben wird. Jedoch dürfte dies nicht von Erfolg gekrönt sein, da § 172 auf Steuerfestsetzungen Anwendung findet, nicht jedoch auf unselbständige Nebenbestimmung. Und irgendwie beisst sich bei so einem Antrag auch die Katze in den Schwanz. widerlegt. Sicherheit gibt uns das BMF-Schreiben aber bei der Frage, in welchem Umfang ein solcher Änderungsantrag wirkt. 1. Zielt der Änderungsantrag auf die Besteuerungsgrundlagen zugunsten ab, dann bleibt die Nebenbestimmung außen vor. (siehe mein Auszug aus dem BMF-Schreiben). Also muss man davon ausgehen, dass diese materiell bestandskräftig ist und bleibt. 2. Zielt der Änderungsantrag nur auf die Nebenbestimmungen ab, dann könnten diese dem Grunde nach nach § 172 geändert werden. Dann müsste unser beider Zwischenergebnis für den von ihnen aufgeworfenen Fall mit dem VdN sein, dass der zu stellende Änderungsantrag nicht die Besteuerungsgrundlagen betreffen kann, denn dann würde die Nebenbestimmung in materielle Bestandskraft wachsen (siehe mein Auszug aus dem BMF-Schreiben zur Vorläufigkeit), sondern der Änderungsantrag müsste gezielt zur Regelung der Aufhebung des VdN gestellt werden. Was dann nun wieder für Folgen hat, darüber muss Frau erst nachdenken. Aber ich wollte ihnen zumindest schon mal ihren Triumpf für mein Eigentor gönnen Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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05.11.2010, 20:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2010 20:05 von meyer.)
Beitrag: #19
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Ich nenne das klassisches EigentorDas ist irgendwie im Eifer des Gefechts auch im Steuerrecht nicht immer zu vermeiden. Außerdem brauchte ich dann selbst nicht danach suchen... Kiharu schrieb:Sicherheit gibt uns das BMF-Schreiben aber bei der Frage, in welchem Umfang ein solcher Änderungsantrag wirkt.Ja, wobei das, was dort steht, zwischen uns m. E. nicht streitig war. Dass eine ergänzende Vorläufigkeit in einem Änderungsbescheid, der einen bestandskräftigen Bescheid ändert, sich nur auf die zusätzliche Steuerfestsetzung beziehen kann, ist auch nach meiner Auffassung klar. Kiharu schrieb:1. Zielt der Änderungsantrag auf die Besteuerungsgrundlagen zugunsten ab, dann bleibt die Nebenbestimmung außen vor. (siehe mein Auszug aus dem BMF-Schreiben). Also muss man davon ausgehen, dass diese materiell bestandskräftig ist und bleibt.Dem würde ich zustimmen, d. h. in dem Fall keine automatisierte Erweiterung, wenn sich der Änderungsantrag nicht auch auf die Vorläufigkeiten erstereckt. Kiharu schrieb:2. Zielt der Änderungsantrag nur auf die Nebenbestimmungen ab, dann könnten diese dem Grunde nach nach § 172 geändert werden.Wenn Sie das Wort "nur" durch "auch" ersetzen würden, wären wir einig. Der 165er Fall, der ja ohnehin nicht eigentlich unser Thema war, wäre dann klar. Kiharu schrieb:Dann müsste unser beider Zwischenergebnis für den von ihnen aufgeworfenen Fall mit dem VdN sein, dass der zu stellende Änderungsantrag nicht die Besteuerungsgrundlagen betreffen kann, denn dann würde die Nebenbestimmung in materielle Bestandskraft wachsen (siehe mein Auszug aus dem BMF-Schreiben zur Vorläufigkeit), sondern der Änderungsantrag müsste gezielt zur Regelung der Aufhebung des VdN gestellt werden. Da muss ich auch erstmal drüber nachdenken. Vom Ansatz her würde ich sagen, dass möglicherweise in dem Antrag konkludent ein Antrag auf Aufhebung der Nebenbestimmung liegen könnte. Wobei das Problem ist, dass der VdN ja immer nur ganz oder gar nicht greift, der 165 dagegen sowieso nur punktuell. Kiharu schrieb:Aber ich wollte ihnen zumindest schon mal ihren Triumpf für mein Eigentor gönnenSehr freundlich |
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05.11.2010, 22:23
Beitrag: #20
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Lieber Herr Meyer,
ich kapituliere! *weisses Fähnchen schwenk* Ich kapituliere jedoch nicht, weil sie mich überzeugt haben sondern weil ich a) nichts zu dieser Fallkonstellation mit dem aufgehobenen VdN finde und b) ich argumentativ nichts mehr ins Feld führen könnte ausser, dass mit dieser Vorgehensweise der § 172 ad absurdum geführt wird. Folgen wir ihrer Rechtsauffassung, dass ich mit einem Änderungsantrag nach § 172, welcher sich auch auf die Aufhebung des VdN bezieht, den Eintritt der materiellen Bestandskraft der Nebenbestimmung verhindere. Damit kämen sie dazu, dass sie plötzlich durch die Hintertür über § 172 AO zu einer Änderungsmöglichkeit nach § 164 AO kommen, obwohl § 172 AO bereits vom Gesetz her auf Steuerfestsetzungen unter VdN keine Anwendung findet. Das heisst, zuerst macht man sich die Aufhebung des VdN zunutze um damit überhaupt erstmal in den Anwendungsbereich des § 172 AO zu kommen und im zweiten Schritt sagt man dann, dass damit plötzlich die Änderungsmöglichkeit nach § 164 AO wieder reaktiviert wird und man kickt den § 172 wieder raus. Der § 172 AO wird also nur als Einstiegstor genutzt. Ich habe jedenfalls (außer meinem Rechtsempfinden) nichts gefunden, welches dieser Vorgehensweise entgegensteht. Ich bleibe jedoch dabei, dass diese Konstellation äußerst selten vorkommt. In der Praxis würde ich einen solchen Fall dem FinMin vorlegen und die entscheiden lassen, ob man das nicht mal höchstrichterlich abklären möchte. Als Berater würde ich immer den Weg der Klage wählen, denn damit stünde ich verfahrensrechtlich auf sicheren Beinen. Unabhängig davon halte ich die Abgabenordnung immer noch für eines der bestgelungensten Gesetze, welches im Gegensatz zu anderen Gesetzen eine gewisse Kontinuiert innehat und Sicherheit für beide alles Seiten gibt. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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