29.10.2010, 20:36
Ich mache mal einen neuen Thread auf, um die eigentlich nicht zum dortigen Thema unter http://roland.someserver.de/forum/showth...871&page=2 aufgekommene Diskussion fortzuführen und das etwas übersichtlicher zu gestalten.
Sachlage:
Es ergeht ESt-Bescheid, mit dem der VdN aus einem vorherigen (unanfechtbar gewordenen) Bescheid ohne Änderung der Steuer aufgehoben wird
Einspruch wird mangels Begründung vom FA durch EE zurückgewiesen.
Frage:
Steht hier § 351 AO bzw. die (trotz VdN) eingetretene Unanfechtbarkeit des usprünglichen Bescheides der Änderungsmöglichkeit durch innerhalb der Klagefrist beantragte schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) i. V. m. S. 2 AO entgegen?
Bisherige Auffassungen:
Kiharu (wenn ich das richtig aufgefasst habe):
Keine schlichte Änderung mehr mögich, nur noch Klageweg gegeben, da ansonsten der Wegfall VdN bestandskräftig wird und somit eine schlichte Änderung nur noch bis zur Höhe der Steueränderung (hier 0) gegeben sei.
meyer:
Wie kiharu, jedoch der Meinung, dass durch den schlichten Änderungsantrag die materielle (nicht die formelle) Bestandskraft punktuell bis zur Höhe der konkret beantragten Änderung durchbrochen wird. Damit also schlichte Änderung möglich.
Jetzt meine Antwort auf die letzten Argumente:
Mir will (noch) nicht einleuchten, warum hier die formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) eine Rolle spielen soll. Wenn ich der bisherigen Argumentation folgen wollte dürfte eine schlichte Änderung ja auch schon im Zusammenhang mit dem VdN-Aufhebungsbescheid nicht durchzuführen sein. Also wenn statt Einspruch ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt worden wäre.
Ich gehe davon aus, dass Sie die Meinung auch für diesen Fall vertreten? Dann könnten wir über diese vereinfachte Version weiterdiskutieren und die Besonderheit EE weglassen.
Ein Antrag auf § 164 AO wurde ja im konkreten Fall nicht gestellt, sondern ein Einspruch eingelegt. Hier ist natürlich § 351 AO zu beachten, der aber faktisch dadurch keine Einschränkung enthält, dass die Aufhebung des VdN nicht unanfechtbar wurde, so dass noch vollständige Änderungsmöglichkeiten bestanden.
Bei einer schlichten Änderung würde ich erstmal sagen, dass da mangels Einspruchsverfahren § 351 AO gar nicht zum Zuge kommt.
Folge ich Ihrer Auffassung, würde die schlichte Änderung bei Bescheiden mit Aufhebung unter VdN sich immer nur auf die Höhe der Änderung beschränken können.
Das will mir noch nicht einleuchten. Zumindest wäre das ein wesentlicher Unterschied zwischen Einspruchsverfahren und schlichter Änderung, die ich so noch nicht gehört habe. Was natürlich nicht heißen muss, dass dieser Unterschied nicht doch besteht. Dem will ich mich durch diesen Thread ja gerade annähern.
Soviel erstmal ohne ausführliches Kommentarstudium. Weitere Äußerungen gibt es nur nach Nachlesen.
Sachlage:
Es ergeht ESt-Bescheid, mit dem der VdN aus einem vorherigen (unanfechtbar gewordenen) Bescheid ohne Änderung der Steuer aufgehoben wird
Einspruch wird mangels Begründung vom FA durch EE zurückgewiesen.
Frage:
Steht hier § 351 AO bzw. die (trotz VdN) eingetretene Unanfechtbarkeit des usprünglichen Bescheides der Änderungsmöglichkeit durch innerhalb der Klagefrist beantragte schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) i. V. m. S. 2 AO entgegen?
Bisherige Auffassungen:
Kiharu (wenn ich das richtig aufgefasst habe):
Keine schlichte Änderung mehr mögich, nur noch Klageweg gegeben, da ansonsten der Wegfall VdN bestandskräftig wird und somit eine schlichte Änderung nur noch bis zur Höhe der Steueränderung (hier 0) gegeben sei.
meyer:
Wie kiharu, jedoch der Meinung, dass durch den schlichten Änderungsantrag die materielle (nicht die formelle) Bestandskraft punktuell bis zur Höhe der konkret beantragten Änderung durchbrochen wird. Damit also schlichte Änderung möglich.
Jetzt meine Antwort auf die letzten Argumente:
Mir will (noch) nicht einleuchten, warum hier die formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) eine Rolle spielen soll. Wenn ich der bisherigen Argumentation folgen wollte dürfte eine schlichte Änderung ja auch schon im Zusammenhang mit dem VdN-Aufhebungsbescheid nicht durchzuführen sein. Also wenn statt Einspruch ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt worden wäre.
Ich gehe davon aus, dass Sie die Meinung auch für diesen Fall vertreten? Dann könnten wir über diese vereinfachte Version weiterdiskutieren und die Besonderheit EE weglassen.
Ein Antrag auf § 164 AO wurde ja im konkreten Fall nicht gestellt, sondern ein Einspruch eingelegt. Hier ist natürlich § 351 AO zu beachten, der aber faktisch dadurch keine Einschränkung enthält, dass die Aufhebung des VdN nicht unanfechtbar wurde, so dass noch vollständige Änderungsmöglichkeiten bestanden.
Bei einer schlichten Änderung würde ich erstmal sagen, dass da mangels Einspruchsverfahren § 351 AO gar nicht zum Zuge kommt.
Folge ich Ihrer Auffassung, würde die schlichte Änderung bei Bescheiden mit Aufhebung unter VdN sich immer nur auf die Höhe der Änderung beschränken können.
Das will mir noch nicht einleuchten. Zumindest wäre das ein wesentlicher Unterschied zwischen Einspruchsverfahren und schlichter Änderung, die ich so noch nicht gehört habe. Was natürlich nicht heißen muss, dass dieser Unterschied nicht doch besteht. Dem will ich mich durch diesen Thread ja gerade annähern.
Soviel erstmal ohne ausführliches Kommentarstudium. Weitere Äußerungen gibt es nur nach Nachlesen.