Steuerberater

Normale Version: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
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Ich mache mal einen neuen Thread auf, um die eigentlich nicht zum dortigen Thema unter http://roland.someserver.de/forum/showth...871&page=2 aufgekommene Diskussion fortzuführen und das etwas übersichtlicher zu gestalten.

Sachlage:

Es ergeht ESt-Bescheid, mit dem der VdN aus einem vorherigen (unanfechtbar gewordenen) Bescheid ohne Änderung der Steuer aufgehoben wird

Einspruch wird mangels Begründung vom FA durch EE zurückgewiesen.

Frage:

Steht hier § 351 AO bzw. die (trotz VdN) eingetretene Unanfechtbarkeit des usprünglichen Bescheides der Änderungsmöglichkeit durch innerhalb der Klagefrist beantragte schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) i. V. m. S. 2 AO entgegen?

Bisherige Auffassungen:

Kiharu (wenn ich das richtig aufgefasst habe):

Keine schlichte Änderung mehr mögich, nur noch Klageweg gegeben, da ansonsten der Wegfall VdN bestandskräftig wird und somit eine schlichte Änderung nur noch bis zur Höhe der Steueränderung (hier 0) gegeben sei.

meyer:

Wie kiharu, jedoch der Meinung, dass durch den schlichten Änderungsantrag die materielle (nicht die formelle) Bestandskraft punktuell bis zur Höhe der konkret beantragten Änderung durchbrochen wird. Damit also schlichte Änderung möglich.

Jetzt meine Antwort auf die letzten Argumente:

Mir will (noch) nicht einleuchten, warum hier die formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) eine Rolle spielen soll. Wenn ich der bisherigen Argumentation folgen wollte dürfte eine schlichte Änderung ja auch schon im Zusammenhang mit dem VdN-Aufhebungsbescheid nicht durchzuführen sein. Also wenn statt Einspruch ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt worden wäre.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Meinung auch für diesen Fall vertreten? Dann könnten wir über diese vereinfachte Version weiterdiskutieren und die Besonderheit EE weglassen.

Ein Antrag auf § 164 AO wurde ja im konkreten Fall nicht gestellt, sondern ein Einspruch eingelegt. Hier ist natürlich § 351 AO zu beachten, der aber faktisch dadurch keine Einschränkung enthält, dass die Aufhebung des VdN nicht unanfechtbar wurde, so dass noch vollständige Änderungsmöglichkeiten bestanden.

Bei einer schlichten Änderung würde ich erstmal sagen, dass da mangels Einspruchsverfahren § 351 AO gar nicht zum Zuge kommt.

Folge ich Ihrer Auffassung, würde die schlichte Änderung bei Bescheiden mit Aufhebung unter VdN sich immer nur auf die Höhe der Änderung beschränken können.

Das will mir noch nicht einleuchten. Zumindest wäre das ein wesentlicher Unterschied zwischen Einspruchsverfahren und schlichter Änderung, die ich so noch nicht gehört habe. Was natürlich nicht heißen muss, dass dieser Unterschied nicht doch besteht. Dem will ich mich durch diesen Thread ja gerade annähern.

Soviel erstmal ohne ausführliches Kommentarstudium. Weitere Äußerungen gibt es nur nach Nachlesen.Smile
Das sie aber auch immer wieder auf den wunden Punkt rumhacken Big Grin

Zitat:Ich gehe davon aus, dass Sie die Meinung auch für diesen Fall vertreten? Dann könnten wir über diese vereinfachte Version weiterdiskutieren und die Besonderheit EE weglassen.

Ja, da bin ich ganz bei Ihnen.

Zitat:Ein Antrag auf § 164 AO wurde ja im konkreten Fall nicht gestellt, sondern ein Einspruch eingelegt. Hier ist natürlich § 351 AO zu beachten, der aber faktisch dadurch keine Einschränkung enthält, dass die Aufhebung des VdN nicht unanfechtbar wurde, so dass noch vollständige Änderungsmöglichkeiten bestanden.

Ja, sehe ich genau so.

Zitat:Folge ich Ihrer Auffassung, würde die schlichte Änderung bei Bescheiden mit Aufhebung unter VdN sich immer nur auf die Höhe der Änderung beschränken können.

Zumindest, wenn der Vorgängerbescheid unanfechtbar ist.

Zitat:Bei einer schlichten Änderung würde ich erstmal sagen, dass da mangels Einspruchsverfahren § 351 AO gar nicht zum Zuge kommt.

Und genau dort ist der Knackpunkt. Das ist der Punkt, wo Sie und ich uneins sind. Alles andere ist schmückender Sachverhalt.

Wir sind einer Meinung, dass im Rahmen eines Einspruches immer § 351 AO zu beachten ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung

Zitat:Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden,

Einspruch = angegriffen

Der Frage heisst also: Gilt § 351 AO auch bei Änderungsanträgen?

Ich bin der Meinung ja! Vor einiger Zeit habe genau dazu einen anderen Thread aufgemacht

http://roland.someserver.de/forum/showth...p?tid=1012

Statt der Aufhebung eines VdN ging es da um eine vorangegangene Änderung nach § 175 AO zugunsten. Der Sachverhalt ist also vergleichbar. Auch in diesem Fall wurde statt eines Einspruches (dann würden auch Sie den § 351 AO ja anwenden) ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt.

Auch damals habe ich alles an Kommentaren abgegrast, was ich zur Verfügung hatte. Leider mit keinem meyerfesten Ergebnis Wink

@showbee hat damals versucht meinen Knoten im Hirn zu lösen und ich konnte mich seiner Argumentationskette sehr gut anschließen.

Richtig ist aber, und da gebe ich Ihnen meyer Recht, dass sich das aus dem Gesetz her nicht ergibt.

Da ich weniger Jurist als pragmatischer Steuerrechtler bin, ist für mich klar, dass ein Antrag auf schlichte Änderung (als kleiner Bruder des Einspruches) nicht zu einer größere Änderungsmöglichkeit als ein reguläres Rechtsbehelfsverfahren führen kann.

Zitat:Soviel erstmal ohne ausführliches Kommentarstudium. Weitere Äußerungen gibt es nur nach Nachlesen.

Falls ihre Suche/Kommentarstudium erfolgreicher ist als das meinige damals, würde ich mich über eine Rückmeldung sehr freuen.
Kiharu schrieb:Da ich weniger Jurist als pragmatischer Steuerrechtler bin, ist für mich klar, dass ein Antrag auf schlichte Änderung (als kleiner Bruder des Einspruches) nicht zu einer größere Änderungsmöglichkeit als ein reguläres Rechtsbehelfsverfahren führen kann.

Doch noch mal ohne Kommentarstudium: Das unterschreibe ich so voll.

Auch an dem anderen Thread habe ich nichts auszusetzen. Wahrscheinlich hatte ich deshalb auch nichts dazu geschrieben. Vielleicht hatte ich den auch übersehen, kann mich jedenfalls an den nicht mehr erinnern.

Ich denke nur, dass man den 351 AO analog dazu nicht braucht, da sich das m. E. schon aus der steuerrechtlichen Systematik hinsichtlich der Bestandskraft ergibt. Showbee hatte das ja im anderen Thread schon ausgeführt.

Nur sehe ich den Fall hier anders als den im anderen Thread.

Bei dem hier in Rede stehenden Fall ist es so, dass ein "reguläres Rechtsbehelfsverfahren" den Fall komplett offen hält, da ja der VdN im durch Einspruch angegriffenen Bescheid erst aufgehoben wird und dieser Bescheid durch den Einspruch nicht in Bestandskraft erwächst.

Wird statt Einspruch (oder Klage) ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt, der also die materielle Bestandskraft nur punktuell unterbricht, sehe ich nicht, wo da eine größere Änderungsmöglichkeit als im Rechtsbehelfsverfahren liegen soll.

Ich denke unser Knackpunkt liegt nicht darin, dass eine schlichte Änderung vermeintlich über den Änderungsrahmen des § 351 AO hinausgehen könnte (das vertrete ich gar nicht), sondern wir unterscheiden uns irgendwie bei der der Frage, ob formelle oder materielle Bestandkraft entscheidend sind.

Bei der Argumentation mit dem "kleinen Bruder" komme ich daher in dem Fall gerade zur Änderungsmöglichkeit.

Sie scheinen dagegen die Auffassung zu vertreten, dass bei einem isolierten Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides mit dem der VdN aufgehoben wird, der VdN sozusagen weg ist, wodurch sich plötzlich der Änderungsrahmen von unendlich (bei Einspruch) auf Null (mangels Steueränderung bei schlichter Änderung) reduziert.

Das wäre aber ein erheblicher Unterschied in den verfahrensrechtlichen Auswirkungen von Rechtsbehelf und schlichter Änderung.

Es gibt zwar die ein oder andere Gegenüberstellung der Auswirkungen beider Möglichkeiten, ich kann mich aber nicht daran erinnern bisher auch nur einmal einen Hinweis dahingehend gelesen zu haben, dass eine schlichte Änderung gegen einen Bescheid, mit dem der VdN aufgehoben wird, auf die Höhe der Steueränderung beschränkt wäre.
meyer schrieb:Frage:

Steht hier § 351 AO bzw. die (trotz VdN) eingetretene Unanfechtbarkeit des usprünglichen Bescheides der Änderungsmöglichkeit durch innerhalb der Klagefrist beantragte schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) i. V. m. S. 2 AO entgegen?

Kommentar von Klein (10. Aufl.) zu § 351 AO Rz. 5: "Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Steuerfestsetzung nach § 164 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ... durchgeführt worden ist". § 351 (1) "... es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt". Die Wirkung des VdN ist ja gerade eine Vorschrift zur Änderung: § 164 (2): "... kann die Steuerfestsetzung ... geändert werden".
Wenn Steuerfestsetzungen nicht unter VdN (oder soweit sie nicht unter Vorläufigkeit nach § 165) stehen, greift m.E. §351.

Nur noch angemerkt (ich hoffe ich störe jetzt nicht die Absicht eine vereinfachte Version des threads zu diskutieren): Im eingangs von meyer angeführten thread ging es um Aufhebung des VdN, angegriffen mit Einspruch, mit der Folge, dass die (ursprüngliche VdN-) Steuerfestsetzung nunmehr in Gestalt einer Einspruchsentscheidung vorliegt. Ziel ist nun, diese Steuerfestsetzung zu ändern.
@schnitzer
Dass § 351 AO nicht bei Steuerfestsetzungen mit VdN greift, ist wohl zwischen allen Beteiligen hier unstrittig und nicht der Knackpunkt der gesamten Diskussion.

@meyer
Jetzt (doch schon !) habe ich verstanden, worauf Sie hinaus wollen.

Zitat:Bei dem hier in Rede stehenden Fall ist es so, dass ein "reguläres Rechtsbehelfsverfahren" den Fall komplett offen hält, da ja der VdN im durch Eingriff angegriffenen Bescheid erst aufgehoben wird und dieser Bescheid durch den Einspruch nicht in Bestandskraft erwächst.

Ja, da sind wir uns einig.

Zitat:Es gibt zwar die ein oder andere Gegenüberstellung der Auswirkungen beider Möglichkeiten, ich kann mich aber nicht daran erinnern bisher auch nur einmal einen Hinweis dahingehend gelesen zu haben, dass eine schlichte Änderung gegen einen Bescheid, mit dem der VdN aufgehoben wird, auf die Höhe der Steueränderng beschränkt wäre.

Die besagten Aufstellungen sind ja doch eher grobschlächtiger Natur. Hier liegt m.E. ein Exotenfall vor. Die Fallkonstellation (denn nur aus dieser kann sich unsere Rechtfrage ergeben) unanfechtbarer Erstbescheid mit VdN, geändert durch Aufhebung des VdN und als Sahnehäubchen der Wunsch nach Änderung nach § 172 AO kommt wohl eher selten vor und dürfte daher in den einschlägigen Kommentaren nicht zu finden sein (und in der Rechtsprechung wohl auch nicht).

Aber sei es drum, ich persönlich finde die Frage schon spannend Wink

Zitat:Sie scheinen dagegen die Auffassung zu vertreten, dass bei einem isolierten Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides mit dem der VdN aufgehoben wird, der VdN sozusagen weg ist, wodurch sich plötzlich der Änderungsrahmen von unendlich (bei Einspruch) auf Null (mangels Steueränderung bei schlichter Änderung) reduziert.

Ja, genau das ist meine Rechtsauffassung für diese Konstellation.

Ich versuch mich mal an die Begründung:

Der Dreh- und Angelpunkt ist hier wirklich die materielle Bestandskraft = Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung. Sie tritt mit der Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides ein und führt dazu, dass der bekanntgebene und wirksame Bescheid für beide Seiten verbindlich ist. Eine Änderung kommt dann nur noch nach den Korrekturvorschriften der AO in Betracht.

Ein Einspruchsverfahren verhindert den Eintritt der formellen und der materiellen Bestandskraft, siehe AEAO vor § 347

Zitat:Der förmliche Rechtsbehelf (Einspruch) unterscheidet sich von den Korrekturanträgen in folgenden Punkten:

- Er hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft (zum Begriff der Bestandskraft vgl. vor §§ 172 bis 177, Nr. 1);

Das heisst, bei Einspruch ist der angefochtene Bescheid zunächst nicht verbindlich (bitte nicht mit der Vollziehbarkeit verwechseln). Darum kann das FA den Bescheid ohne Vorliegen einer Korrekturvorschrift ja im Rechtsbehelfsverfahren noch zu ungunsten ändern. Wird dann der Einspruch zurückgenommen, ist zack materielle Bestandskraft eingetreten.

Zusammenfassend ist der Bescheid also komplett offen. Das führt ja auch dazu, dass die Aufhebung des VdN mangels eingetretener materieller Bestandskraft nicht wirksam ist.

Die Korrekturvorschriften §§ 172 ff. regeln im Gegensatz zum Einspruch nur die punktuelle Durchbrechung der materiellen Bestandskraft. Nur in dem Umfang, wie die Korrekturnorm es zulässt, wird die materielle Bestandskraft durchbrochen. Alles andere (was also außerhalb der punktuelle Änderung liegt) wird davon nicht tangiert und bleibt daher materiell bestandskräftig.

Wenn nun in unserem Fall nach Aufhebung des VdN weitere BA geltend gemacht werden sollen, dann führt ein Änderungsantrag nach § 172 AO nur dazu, dass die materielle Bestandskraft nur in diesem Punkt durchbrochen wird (hier also meinetwegen Höhe der Einkünfte aus § 15). Der Wegfall der Nebenbestimmung (Aufhebung VdN) bleibt munter materiell bestandskräftig und ist daher sowohl für FA als auch für Stpfl. verbindlich. Wenn aber das passiert, bin ich drin im § 351 AO mit all seinen Folgen. Bei einem Einspruch hingegen wäre der Wegfall der Nebenbestimmung nicht in materielle Bestandskraft erwachsen und der § 351 käme nicht zur Anwendung.

Einziger rein hypothetischer Ansatz wäre, einen Änderungsantrag nach § 172 dahingehend zu stellen, dass der VdN nicht aufgehoben wird. Jedoch dürfte dies nicht von Erfolg gekrönt sein, da § 172 auf Steuerfestsetzungen Anwendung findet, nicht jedoch auf unselbständige Nebenbestimmung. Und irgendwie beisst sich bei so einem Antrag auch die Katze in den Schwanz.
Da sind wir uns ja schon fast einig (jedenfalls darüber, wo die Meinungsunterschiede liegen).

Vorweg: Ich habe oben noch Rechtschreibfehler und eine Freud'sche Fehlleistung zu später Stunde ("Eingriff" statt "Einspruch") korrigiert.

Kiharu schrieb:Die besagten Aufstellungen sind ja doch eher grobschlächtiger Natur. Hier liegt m.E. ein Exotenfall vor. Die Fallkonstellation (denn nur aus dieser kann sich unsere Rechtfrage ergeben) unanfechtbarer Erstbescheid mit VdN, geändert durch Aufhebung des VdN und als Sahnehäubchen der Wunsch nach Änderung nach § 172 AO kommt wohl eher selten vor und dürfte daher in den einschlägigen Kommentaren nicht zu finden sein (und in der Rechtsprechung wohl auch nicht).

So exotisch finde ich das Ganze nicht. Aufhebung VdN nach unanfechtbarem Erstbescheid ist ja durchaus häufig (z. B. nach jeder Außenprüfung, ob mit oder ohne Steueränderung). Selten ist höchstens, dass in dem Zusammenhang kein Einspruch eingelegt, sondern ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt wird. Noch seltener sind die Fälle des schlichten Änderungsantrags nach Einspruchsentscheidung, wobei beide Fälle m. E. nur gleich beurteilt werden können. Darüber scheinen wir uns ja auch einig zu sein.

Für Weiteres muss ich wirklich erst noch in die Kommentierung einsteigen. Kann aber noch etwas dauern, denn derzeit leide ich mal wieder massiv unter Zeitmangel.

@ schnitzer: Dass ein schlichter Änderungsantrag auch noch innerhalb der Klagefrist nach ergangener Einspruchsentscheidung geht, steht ausdrücklich in § 172 AO. Dadurch kann man in bestimmten Fällen ein Klageverfahren mit negativen Kostenfolgen noch vermeiden.

Kiharu ist nur der Meinung, eine solche schlichte Änderung würde im vorliegenden Sonderfall (in dem angefochtenen Bescheid wird der VdN aufgehoben und der vorherige unter VdN stehende Bescheid war schon bestandskräftig) nicht durchgreifen, weil der Änderungsrahmen auf die Höhe der Steueränderung im letzten Bescheid (hier 0) begrenzt sei.

Und genau darüber diskutieren wir hier.
Zitat:Selten ist höchstens dass in dem Zusammenhang kein Einspruch eingelegt, sondern ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt wird. Noch seltener sind die Fälle des schlichten Änderungsantrags nach Einspruchsentscheidung, wobei beide Fälle m. E. nur gleich beurteilt werden können. Darüber scheinen wir uns ja auch einig zu sein.

Für Weiteres muss ich wirklich erst noch in die Kommentierung einsteigen. Kann aber noch etwas dauern, denn derzeit leide ich mal wieder massiv unter Zeitmangel.

Ja, diesbezüglich besteht Einigkeit.

Tja und der Zeitfaktor - am WE daheim steht mir auch kein Kommentar zur Verfügung. Und die Lösung dieses abstrakten und aktuell ja für sie und mich eher theoretischen Problems hat nun wirklich kein Priorität. Aber interessant ist es allemal. Mal schauen, ob ich in der nächsten Woche diesbezüglich mal in die Kommentierung gucken kann.
Kiharu schrieb:Tja und der Zeitfaktor - am WE daheim steht mir auch kein Kommentar zur Verfügung.
Zum Thema Zeitfaktor: Ich sitze noch im Büro (mit theoetischem Zugriff auf alles).

Das das Amt aber ja immer so scharf mit den Fristen ist (siehe anderer Thread), muss ich manchmal das Forum an die zweite Stelle setzen (oder an die Dritte, man will ja auch mal WE haben).
meyer schrieb:@ schnitzer: Dass ein schlichter Änderungsantrag auch noch innerhalb der Klagefrist nach ergangener Einspruchsentscheidung geht, steht ausdrücklich in § 172 AO. Dadurch kann man in bestimmten Fällen ein Klageverfahren mit negativen Kostenfolgen noch vermeiden.
richtig, 172 (1) S. 1 Nr. 2 a i.V.m. S.2 - und eben S.3

meyer schrieb:Kiharu ist nur der Meinung, eine solche schlichte Änderung würde im vorliegenden Sonderfall (in dem angefochtenen Bescheid wird der VdN aufgehoben und der vorherige unter VdN stehende Bescheid war schon bestandskräftig) nicht durchgreifen, weil der Änderungsrahmen auf die Höhe der Steueränderung im letzten Bescheid (hier 0) begrenzt sei.

Und genau darüber diskutieren wir hier.
ich meine, keine Begrenzung auf 0, da die (ursprüngliche VdN-) Steuerfestsetzung nunmehr in Gestalt einer Einspruchsentscheidung vorliegt aber wg Klage offen. Änderungsrahmen reicht also m.E. über die gesamte Bandbreite des ursprünglichen Bescheides
@meyer
Zitat:Zum Thema Zeitfaktor: Ich sitze noch im Büro (mit theoetischem Zugriff auf alles).

Das das Amt aber ja immer so scharf mit den Fristen ist (siehe anderer Thread), muss ich manchmal das Forum an die zweite Stelle setzen (oder an die Dritte, man will ja auch mal WE haben).

Wenn das Ihre Form von Humor ist, dann trifft die bei mir nicht wirklich ins Schwarze Sad

Zum einen kann ich nicht wirklich was dafür, wenn sie noch im Büro sitzen und zum anderen sehe ich meinen Job auch nicht als nine to five job.

Ich lese ihre Beiträge mit großem Interesse, ich mag es mit ihnen zu streiten, ich schätze ihre Ausführungen aber ich bin nicht verantwortlich, wenn sie Samstags im Büro sitzen und ich in meinem heimischen Arbeitszimmer (wo ich im Übrigen auch oft genug meine Fälle aus dem Amt bearbeite).
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