Wiedereinsetzung
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24.09.2010, 12:58
Beitrag: #21
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RE: Wiedereinsetzung
Hallo,
Zitat:Ich kann ja auch nicht den Schriftwechsel im Rb-Verfahren munter mit dem Berater f�hren, welcher Einspruch eingelegt hat, und einen ge�nderten Bescheid dann an den Mandanten schicken. Oha. Dies wird aber h�ufiger von den �mtern praktiziert, gerade wenn Sch�tzbescheide verschickt werden, denen dann auch noch der VdN-Vermerk fehlt. Da geht der Bescheid gerne mal an den Steuerpflichtigen, abweichend der beraterlichen Vollmacht. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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24.09.2010, 13:34
Beitrag: #22
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RE: Wiedereinsetzung
zaunk�nig schrieb:Oha. Dies wird aber h�ufiger von den �mtern praktiziert, gerade wenn Sch�tzbescheide verschickt werden, denen dann auch noch der VdN-Vermerk fehlt. Da geht der Bescheid gerne mal an den Steuerpflichtigen, abweichend der beraterlichen Vollmacht. Wenn der Berater eine Vollmacht hat, wird diese im Grundinformationsdienst gespeichert, so dass eigentlich auch Sch�tzungsbescheide an den Berater gehen m�ssten. Da muss der Bearbeiter schon manuell eingreifen, um dieses zu verhindern. Der Vermerk auf der Erkl�rung "Dieser Bescheid soll .... zugeschickt werden", wo in den Vorjahren der Berater angegeben war, ist aber keine Vollmacht, schon gar nicht f�r andere Veranlagungszeitr�ume. |
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24.09.2010, 14:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.09.2010 14:51 von meyer.)
Beitrag: #23
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RE: Wiedereinsetzung
zaunk�nig schrieb:Oha. Dies wird aber h�ufiger von den �mtern praktiziert, gerade wenn Sch�tzbescheide verschickt werden, denen dann auch noch der VdN-Vermerk fehlt. Da geht der Bescheid gerne mal an den Steuerpflichtigen, abweichend der beraterlichen Vollmacht. Wenn tats�chlich eine uneingeschr�nkte Vollmacht vorliegt und dem FA angezeigt wurde, ist das aber unproblematisch, da der Bescheid dann erst mit Weiterleitung an den Berater als bekannt gegeben gilt. Da wird noch nicht einmal Wiedereinsetzung ben�tigt, da der Berater noch einen ganzen Monat Einspruchsfrist hat, sobald er den Bescheid erhalten hat. Problem ist aus der Erfahrung heraus, dass gerade in �lteren F�llen das mit den Vollmachten beraterseits nicht so eng gesehen wurde und der da nur regelm��ig in den Steuererkl�rungen als Empf�nger drinsteht. Das wirkt aber (Ausnahme Feststellungserkl�rungen), wie von Petz schon ausgef�hrt, nur f�r den entsprechenden Veranlagungszeitraum. Sp�tere Sch�tzbescheide gehen dann also wirksam an den Stpfl. |
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