Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
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27.07.2010, 13:50
Beitrag: #1
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Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Huhu :-)
Ich habe eben einen ESt Bescheid eines Mandanten bekommen, der Arbeitst�glich 76 Km zur Arbeit und zur�ck fahren muss. Die Km - Angaben auf T�v und Werkstattrechnungen geben die daf�r notwendige Fahrleistung locker her. Nun steht unter den weiteren Erl�uterungen: N�chstes Jahr werden die AG-Bescheinigung �ber die Arbeitstage und wieder die Reparaturrechnungen verlangt. Daneben wird jedoch auch noch ein Fahrtenbuch angefordert, da sonst die Km nicht gew�hrt werden. ....und das regt mich auf..... in keinem Gesetz steht doch drin, dass ein Fahrtenbuch pflicht ist um die Km glaubhaft zu machen. Ich bin drauf und dran meinem Mandanten zu sagen, dass er kein Fahrtenbuch f�hren muss, da die AG Bescheinigung und der Nachweis der m�glichen Fahrtleistung ausreichend ist. Wie handhabt Ihr das ?? lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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27.07.2010, 14:24
Beitrag: #2
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RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Hallo,
mir f�llt dazu nur "Gestellung eines Firmenwagens" ein. Bevor Du dem Mandanten irgend etwas r�tst, was sp�ter auf Dich zur�ckfallen k�nnte, w�rde ich mal das Finanzamt anschreiben und Beschwerde gegen die gesetzlich nicht verankerte Auflage der F�hrung eines Fahrtenbuchs einlegen. Dazu forderst Du dann eine rechtsbehelfsf�hige Entscheidung an, welche detailliert die vermeintliche gesetzliche Grundlage benennt. Es ist immer noch so, dass der Nachweis der Fahrtkosten bei Nutzung durch eigenen PKW und �berschreiten der H�chstgrenze von 4.500 Euro, durch den AN erfolgen muss. Ein Fahrtenbuch ist nicht Pflicht. Es reichen geeignete Belege (Werkstattrechnungen, Tankbelege). Und das w�rde ich dem Mandanten auch mitgeben, dass er diese Belege mal sch�n sammelt. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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27.07.2010, 14:32
Beitrag: #3
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RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Hallo,
an dieser Stelle w�rde mich interessieren, inwieweit Hinweise in einem Steuerbescheid �berhaupt verbindlich sind? Sind die nicht einfach nur Teil der Begr�ndung des betreffenden Jahres? Gru� Buchi |
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27.07.2010, 15:20
Beitrag: #4
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RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
zaunk�nig schrieb:Bevor Du dem Mandanten irgend etwas r�tst, was sp�ter auf Dich zur�ckfallen k�nnte, w�rde ich mal das Finanzamt anschreiben und Beschwerde gegen die gesetzlich nicht verankerte Auflage der F�hrung eines Fahrtenbuchs einlegen. Dazu forderst Du dann eine rechtsbehelfsf�hige Entscheidung an, welche detailliert die vermeintliche gesetzliche Grundlage benennt.Hallo, eine Beschwerde ist nicht zul�ssig und einen rechtsbehelfsf�higen Bescheid wird es m.E. nicht geben. Zum Thema siehe FG N�rnberg vom 08.02.1995 - V 84/94, Haufe Index 936902, das u.A. ausf�hrt: Es steht ihm frei, kein Fahrtenbuch zu f�hren, Werbungskosten f�r Fahrten Wohnung-Arbeitsst�tte nicht geltend zu machen oder diese anderweitig glaubhaft zu machen. Eines (vorbeugenden) Rechtsschutzes wegen der „Erschwernisse” des F�hrens eines Fahrtenbuches bedarf es nicht, zumal das F�hren eines Fahrtenbuches eine nicht ins Gewicht fallende Mehrbelastung bedeutet und zumutbar ist Gru� Eisvogel |
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27.07.2010, 16:57
Beitrag: #5
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RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Hallo, Eisvogel,
ich bin nicht bei Haufe und finde es sonst nur bei beck. Und bei dem bin ich auch kein Abonnent. Kannst Du mir das Urteil vielleicht mal zumailen? Mich interessiert die Begr�ndung, warum diese Aufforderung kein VA ist. Gru� tosch |
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27.07.2010, 17:03
Beitrag: #6
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RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
@tosch
email ist erledigt. S. dazu auch BFH Beschluss vom 19.07.2005 - VI B 4/05 (NV) BFH/NV 2005, 1755 Haufe-Index 1412459 DStRE 2005, 1236 Gru� Eisvogel |
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27.07.2010, 18:08
Beitrag: #7
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RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Hallo,
@Eisvogel Warum sollte eine Beschwerde nicht zul�ssig sein? ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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27.07.2010, 18:34
Beitrag: #8
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RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Habe meinen Mandanten ja auch geimpft, alle Belege sorgsam aufzuheben und zu sammeln.
Fahrtenbuch will der halt nicht f�hren und der war stinksauer deswegen. Er hat halt erstmal geglaubt, dass er nun ein FB f�hren muss und ich sagte Ihn, dass er es lassen kann, wenn er es anderweitig glaubhaft macht.. und so machen wir das nun. Im Bescheid steht halt explizit drin, dass er in zukunft ein FB f�hren muss, um weiterhin den abzug zu bekommen... und das stimmt nicht. Hab mittlerweile auch das FA erreicht und die meinten auch: Naja .. diese standartformulierung ist etwas ungl�cklich. Ich bin da wohl nicht der einzige der da mal nachgefragt hat ^^ lg und sch�nen feierabend, Euer Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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27.07.2010, 19:03
Beitrag: #9
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RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Etwas sp�t aber dennoch etwas ausf�hrlicher die Angabe von eisvogel:
Zitat:BFH Beschluss vom 19.07.2005 - VI B 4/05 (NV) (ver�ffentlicht am 07.09.2005) Bei geeigneter anderweitiger Glaubhaftmachung, wird sich das FA zur Versagung nicht allein auf ein fehlendes Fahrtenbuch (schon gar nicht auf ein nur "nicht ordnungsgem��es") st�tzen k�nnen. |
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27.07.2010, 20:04
Beitrag: #10
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RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
zaunk�nig schrieb:Hallo,weil a) kein VwA vorliegt und b) die Beschwerde hier kein statthafter Rechtsbehelf ist. Oder meintest Du Dienstaufsichtsbeschwerde? Gru� Eisvogel |
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