Höchstbetrag § 10 Abs.4
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26.07.2010, 09:10
Beitrag: #1
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Höchstbetrag § 10 Abs.4
Hallo,
EM und EF werden zur ESt zusammenveranlagt. EM ist wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung versichert. Aus dem Versicherungspolice geht hervor das nur die Kinder mitversichert wurden,die EF jedoch ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (DAK) versichert. Der EM erhält Zuschüsse zur Krankenversicherung. Urteil FG BW vom 03.10.2008 Az 4K 996/08 gilt ja nur für Ehegatten, die in der privaten krankenversicherung des AN mitversichert sind. M.E. bekommt die EF den Höchstbetrag nach 2.400,00 EUR????? Oder lieg ich da falsch? Viele Grüße |
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26.07.2010, 09:25
Beitrag: #2
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RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
M. E. auch 2.400 ¤, da eigene Verischerung und nicht familienversichert.
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26.07.2010, 09:30
Beitrag: #3
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RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Danke limo,
Rechtsbehelfstelle sagt nein, aufgrund dieses Urteil. Jetzt weiß ich nicht was ich da gegen argumentieren soll, da ich bereits den ganzen Sachverhalt geschildert habe, außer mit der OFD v. 30.03.2006, wobei das nicht gerade informativ ist....hat jemand einen Tipp für mich Grüße |
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26.07.2010, 11:28
Beitrag: #4
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RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Zitat: Der EM erhält Zuschüsse zur Krankenversicherung.Daher m.E. nur 1.500,-. |
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26.07.2010, 11:39
Beitrag: #5
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RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Hallo Opa,
Ja für den EM sind nur 1.500,00 berücksichtigen aber für die EF (Hausfrau) die freiweillig gesetzlich versichert ist auch?? |
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26.07.2010, 12:36
Beitrag: #6
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RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Hallo,
da lässt sich nur gegenargumentieren, soweit die Voraussetzungen in der Urteilsbegründung des FG bei Deinem Steuerpflichtigen anders sind. Hierzu ersehe ich allerdings keine Anhaltspunkte aus dem dargestellten Sachverhalt. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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26.07.2010, 14:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.07.2010 17:51 von meyer.)
Beitrag: #7
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RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
zaunkönig schrieb:Hierzu ersehe ich allerdings keine Anhaltspunkte aus dem dargestellten Sachverhalt.Doch. Ich bin zwar kein Experte in diesem Punkt, vermute aber, dass der Ehemann keinen Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse für die freiwillige Versicherung der Ehefrau hat (sollte man nochmal prüfen, ist aber aus dem Bauch raus nur der Fall, wenn die Ehefrau in den privaten Versicherungsvertrag des Ehemannes eingeschlossen ist). Sofern das so ist, ist das aus meiner Sicht eine klare Sache (2.400 EUR für die Ehefrau). Ansonsten zum Privatfall: Notfalls auf Revision X R 43/09 verweisen. Ich argumentiere jedoch immer (bisher erfolgreich) mit den vorhandenen OFD-Verfügungen, die m. E. die EUR 2.400 für den Ehegatten auch in dem "Privatfall" hergeben, zugegebenermaßen nicht zu 100% eindeutig. Entweder sehen die FÄ das dann auch so wie ich (das anderslautende Verwaltungsanweisungen besthen) oder die jeweiligen Bearbeiter hatten nur keinen Durchblick und die entgegenlautenden FG-Urteile nicht auf dem Schirm). |
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26.07.2010, 15:18
Beitrag: #8
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RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Naja, FG-Urteile werden fast nie beachtet
Aber den Ausgangssachverhalt sehe ich auch so, dass der EM 1.500 ¤ bekommt, die EF bekommt 2.400 ¤. |
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26.07.2010, 16:09
Beitrag: #9
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RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Hallo,
jetzt habe ich selber nochmal recherchiert und habe folgendes noch in Erfahrung bringen können: So ist es doch möglich nach § 257 Abs. 2 SGB V die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Ehegatten in die BM für den Beitragszuschuss einzubeziehen. Dies wurde aber von dem EM nicht gemacht, sondern nur seine und die der Kinder wurden für die BM für den Beitragszuschuss einbezogen (Beitragszuschuss bereits mit Kindern beim Höchstbetrag). Bei dem zitierten FG-Urteil BaWü war dies aber nicht der Fall. Erst als man die Beiträge der Ehefrau mit einbezogen hat, wurde im bis zur Höhe des Höchstbetrag der steuerfreie Zuschuss gezahlt. Damit könnte ich doch noch argumentieren, aber ob dies was an der Sache ändert, glaube ich persönlich allderdings nicht. |
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26.07.2010, 16:46
Beitrag: #10
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RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Hallo,
na der Fachmann bin ich ja nun auch nicht wirklich. Wenn ich das FG-Urteil richtig verstehe, dann steckt in den Beitragszuschüssen des Ehemannes auch ein Anteil für die Versorgung der Ehefrau (Prinzip der Familienversicherung). Um dem Argument zu entgehen müsste dargelegt werden, dass eben die Ehefrau weder direkt noch indirekt (über Zuschuss Ehemann) Beitragsanteile bezuschusst bekommt bzw. nicht alleine zu tragen hat. Dann träfe die Argumentation des FA nicht mehr zu. Die OFD-Beiträge kenne ich nicht. Wenn sie der Argumentation für eine volle Berücksichtigung dienlich sind, dann sollten sie angeführt werden. Ansonsten würde ich taktisch in jedem Fall die 1500 Euro anerkennen und hinsichtlich des Differenzbetrages die Vorläufigkeit und ruhendes Verfahren mit Hinblick auf das Revisionsverfahren beantragen. Dabei geht ja zunächst nichts verloren. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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