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§ 15 EStG und Gewerbeanmeldung
28.08.2007, 16:36
Beitrag: #1
§ 15 EStG und Gewerbeanmeldung
Hallo,

hat die Finanzverwaltung irgendwo niedergemeißelt, dass es bei der Frage, ob und inwieweit gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 EStG vorliegen, nicht auf Gewerbeanmeldungen u. ä. ankommt?

Ich meine dunkel, dass mir dies mal irgendwann über den Weg lief, finde es aber leider nicht mehr. Rolleyes
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28.08.2007, 16:38
Beitrag: #2
RE: § 15 EStG und Gewerbeanmeldung
ob es irgendwo steht, weiss ich nicht, jedoch hat die Gewerbeanmeldung nichts mit der Einkommensteuer zu tun, genauso wenig wie die Bewertung von Einkünften in der Einkommensteuer maßgebend ist für die Bewertung von Einkünften bei der Gewerbesteuer.

Auch wenn das Finanzamt jahrelang Einkünfte nach § 18 EStG angenommen hat, kann die Gemeinde hingehen, und Einkünfte nach § 15 annehmen.

Aber natürlich hat das eine für das andere Indizwirkung.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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28.08.2007, 16:41
Beitrag: #3
RE: § 15 EStG und Gewerbeanmeldung
Danke, ist mir halbwegs bekannt. Es kömmt mir darauf an, ob es in irgendeiner Verwaltungsvorschrift steht. Wink
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28.08.2007, 18:18
Beitrag: #4
RE: § 15 EStG und Gewerbeanmeldung
Im § 15 EStG stehen die Voraussetzungen für "Gewerbe".
Da steht nichts von Gewerbeanmeldung...

-----------------
LG
Clematis
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29.08.2007, 21:03
Beitrag: #5
RE: § 15 EStG und Gewerbeanmeldung
Zur Veranschaulichung:

FA veranlagt den armen Stpfl als Einzelunternehmer. Er - bzw. dessen steuerlicher Vertreter Wink - ist jedoch der Meinung, es liege eine sog. verdeckte bzw. faktische Mitunternehmerschaft vor. Ergo: Ihm seien nicht alle Einkünfte zuzurechnen. Cool

FA bestreitet dies und argumentiert (auch) mit Erklärungen iRd Gewerbeanmeldungen und mit Daten zur Gewerbean- und -abmeldung. Sad
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30.08.2007, 07:32
Beitrag: #6
RE: § 15 EStG und Gewerbeanmeldung
Zitat:* Gewinnerzielungsabsicht, Anscheinsbeweis, Indizienbeweis, Werbungskostenüberschuß, Feststellungsverfahren: Bei der Feststellung, ob ein Gewerbebetrieb (hier: Vermietung von Wohnmobilen) mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, handelt es sich nicht um einen Beweis des ersten Anscheins, sondern um die Würdigung bestimmter Indizien (Indizienbeweis). Anhand objektiver Umstände wie etwa Art des Gewerbebetriebs, Art des Geschäftsgegenstands, Gewerbeanmeldung, büromäßige Organisation, Art der Geschäftsanbahnung und Geschäftsabwicklung, Anwendung betriebswirtschaftlicher Erkenntnismuster, Nähe zu klassischen Hobbytätigkeiten u.ä. wird eine Einordnung der Tätigkeit in eine private oder betriebliche Sphäre vorgenommen. Es ist Aufgabe des FA, diese Indizien substantiiert zu erschüttern, sofern sie für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Dafür reicht der Vortrag des FA, ein persönlicher Grund für die Erzielung von Verlusten kann in einer Minderung der gesamten, persönlichen Steuerlast gesehen werden, nicht aus. - Über den Ausgleich von Werbungskostenüberschüssen über Einnahmen aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG wird nicht in einem Feststellungsverfahren, sondern im Einkommensteuerveranlagungsverfahren entschieden. - Urt.; Niedersächsisches FG 13.2.1997, IX 251/96 (rkr.), EFG 1997 S. 661;

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LG
Clematis
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