Hallo,
hat die Finanzverwaltung irgendwo niedergemeißelt, dass es bei der Frage, ob und inwieweit gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 EStG vorliegen, nicht auf Gewerbeanmeldungen u. ä. ankommt?
Ich meine dunkel, dass mir dies mal irgendwann über den Weg lief, finde es aber leider nicht mehr.
ob es irgendwo steht, weiss ich nicht, jedoch hat die Gewerbeanmeldung nichts mit der Einkommensteuer zu tun, genauso wenig wie die Bewertung von Einkünften in der Einkommensteuer maßgebend ist für die Bewertung von Einkünften bei der Gewerbesteuer.
Auch wenn das Finanzamt jahrelang Einkünfte nach § 18 EStG angenommen hat, kann die Gemeinde hingehen, und Einkünfte nach § 15 annehmen.
Aber natürlich hat das eine für das andere Indizwirkung.
Danke, ist mir halbwegs bekannt. Es kömmt mir darauf an, ob es in irgendeiner Verwaltungsvorschrift steht.
Im § 15 EStG stehen die Voraussetzungen für "Gewerbe".
Da steht nichts von Gewerbeanmeldung...
Zur Veranschaulichung:
FA veranlagt den armen Stpfl als Einzelunternehmer. Er - bzw. dessen steuerlicher Vertreter
- ist jedoch der Meinung, es liege eine sog. verdeckte bzw. faktische Mitunternehmerschaft vor. Ergo: Ihm seien nicht alle Einkünfte zuzurechnen.
FA bestreitet dies und argumentiert (auch) mit Erklärungen iRd Gewerbeanmeldungen und mit Daten zur Gewerbean- und -abmeldung.