Kostentragungspflicht FG bei m�glicher Verfahrensruhe
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11.06.2010, 18:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.06.2010 18:50 von meyer.)
Beitrag: #1
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Kostentragungspflicht FG bei m�glicher Verfahrensruhe
Da hier ja einige FG-Erfahrung vertreten ist:
Fall: So genannte "ertraglose" GmbH (es gab nie den Hauch einer Aussch�ttung oder eines Liquidationserl�ses) wird insovenzfrei liquidiert, wegen betr�chtlicher nachtr�glicher AK ergibt sich ein relativ hoher Aufl�sungsverlust nach � 17 EStG. H�he und Zeitpunkt sind unstreitig. FA ber�cksichtigt aber nur die H�lfte, da die andere H�lfte nach � 3c EStG dem Halbabzugsverbot unterliege. Es erfolgte Einspruch mit dem Begehr der vollen Verlustber�cksichtigung mit Verweis auf BFH. Zwischenzeitlich hat der BFH sich hierzu zugunsten des Vollabzugs positioniert und sogar schon eine NZB der Finanzverwaltung dazu abgeschmettert. Die Finanzverwaltung h�lt aber bisher an einem Nichtanwendungserlass fest. Ergo kann das FA auf Anweisung von oben nicht abhelfen. Jetzt will das FA das Verfahren erstmal weiter ruhen lassen und verweist auf ein neues Revisionsverfahren (das aber bisher noch nicht einmal ver�ffentlicht ist). Gehen wir aber mal davon aus, dass ein weiteres Revisionsverfahren anh�ngig ist. Wir stehen vor der Entscheidung, noch unbestimmte Zeit zu warten, oder eine Einspruchsentscheidung zu verlangen und ein Klageverfahren mit nahezu sicherem Ausgang zu f�hren (Streitwert eine hohe f�nfstellige Summe). Letzteres h�tte ggf. den Charme, dass ggf. auch die Kosten des Vorverfahrens erstattungsf�ig w�ren. Meine Frage: K�nnte ich mir mit der Kostenfrage ein Eigentor schie�en, ist also eine abweichende Kostenentscheidung denkbar, wenn die Klage zwar erfolgreich ist, man sich aber nicht auf ein Ruhen des Vorverfahrens eingelassen hat ? Ich habe zwar dazu einen Fall gefunden, bei dem das FA keine Zwangsruhe gew�hren wollte, da ging es aber speziell um ein Massenverfahren wegen der tats�chlichen Besteuerung des Existenzminimums. Der vorliegende Fall ist schon insoweit anders gelagert, als dass sich das FA wegen des Nichtanwendungserlasses explizit gegen den BFH stellen m�sste. Ich tendiere daher dazu, dass eigentlich (au�er im Fall des Unterliegens) kein Kostenrisiko bestehen d�rfte. |
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11.06.2010, 20:33
Beitrag: #2
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RE: Kostentragungspflicht FG bei m�glicher Verfahrensruhe
Mal gut, dass meine Ef in dieser Sache noch so friedlich sind.
![]() Ich pers�nlich finde die derzeitige Situation auch zum ko... Gott sei dank, sind meine beteiligten Berater noch so wissend, dass ihnen klar ist, dass ich lediglich der verl�ngerte Arm des BMF bin und mein Verhalten in keinster Weise auf Unwilligkeit oder pers�nlichen Rachefeldzug beruht. In anderen F�llen habe ich das durchaus schon anders erlebt. Aber zur Sache: Ich sehe kein Kostenrisiko betreffend das Vorverfahren. Sie sind nicht verpflichtet einen Vorschlag es FA zu folgen. Schon ein Blick ins Gesetz sorgt hier f�r Klarheit: Zitat:Ist wegen der Verfassungsm��igkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europ�ischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anh�ngig und wird der Einspruch hierauf gest�tzt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach � 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 [1] Eine sogenannte Zwangsruhe kommt nur im "umgedrehten" Fall in Betracht. Da hier aber von Seiten des Ef kein RdV beantragt wurde, ist das FA gezwungen �ber den Einspruch zu entscheiden. Es besteht keine andere M�glichkeit, sofern sie nicht eine Unt�tigkeitsklage riskieren wollen. Die Kostenfrage im FG richtet sich nicht danach, ob der Kl�ger eine Klage h�tte verhinderen k�nnen, indem er dem Vorschlag (mehr darf es n�mlich nicht sein) des FA auf RdV folgt. Schlie�lich ist dem Kl�ger daran gelegen "jetzt" sein Recht durchzusetzen. Aber vielleicht sollten Sie noch Eines bedenken. Erfahrungsgem�� liegen Klage bei Gericht eine l�ngere Zeit. Sie liegen dort mit Vorliebe noch viel viel l�nger, wenn die Rechtsfrage noch nicht abschlie�end gekl�rt ist. Sollte es wirklich ein neues BFH-Verfahren geben (mir ist keines bekannt, ich hoffe n�mlich jeden Tag dass es so weit ist) so wird das FG den Fall gaaaaanz weit nach unten in den Stapel liegen und dort wird ihr Fall dann liegen bis der BFH wieder gesprochen hat oder sich endlich mal Judikative und Exekutive einig sind. Ist also doch ein zweischneidiges Schwert. Richter sind erfahrungsgem�� nicht scharf darauf in solchen F�llen Urteile zu pinseln und warten lieber ab, bis sich die Wogen gegl�ttet haben. Bis dahin kann viel Wasser die Elbe langfliessen und wer weiss, am Ende steht ein abweisenden Urteil und dann gehts nicht nur um die Kosten des au�ergerichtlichen Verfahrens sondern zus�tzlich noch um die Gerichtskosten. Auch in unserer Dienststelle wurden schon FG verfahren verloren, weil der BFH mal eben seine seit Jahren gefestigte Rechtsprechung ge�ndert hat. Da interessiert es dann auch keinen mehr, dass die Entscheidung des Gerichtes h�tte anders ausfallen m�ssen, wenn sie den Fall nicht so lange h�tten liegen gelassen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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12.06.2010, 17:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.06.2010 17:20 von meyer.)
Beitrag: #3
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RE: Kostentragungspflicht FG bei m�glicher Verfahrensruhe
Danke f�r die Meinung.
Es gibt f�r uns die M�glichkeit, die Sache im Einspruchsverfahren auszusitzen, zumal wir versuchen, an die Erstattung mittels Stundungs- und Verrechnungsantrag f�r eine andere Steuerzahlung schon vorab dranzukommen (AdV geht leider nicht, da sich schon beim halben Verlust keine Abschlusszahlung mehr ergeben hatte). Insofern g�be es kein Liquidit�tsproblem (Mandant braucht das Geld derzeit). Allerdings ist der Mandant schon etwas ungeduldig, was in Anbetracht der Rechtsprechung durchaus verst�ndlich ist. Das Restrisiko beim Klageverfahren ist klar. Ich erhoffe aber eigentlich folgendes Szenario: Klage mit sehr kurz gehaltener Begr�ndung (ist ja schon alles im Vorverfahren gekl�rt, so dass einfach darauf verwiesen werden kann, es reicht somit, die Eckpunkte aufzuzeigen). Die Klage wird beim FG dann erstmal unten im Stapel liegen gelassen. Die neue Revision wird nach einem Jahr oder so abgeschmettert, der BMF entschlie�t sich dann oder schon fr�her hoffentlich, den Nichtanwendungserlass aufzuheben. FA wird dann sicher abhelfen und die Klage wird f�r erledigt erkl�rt. Kosten einschlie�lich der Beratungskosten im Vorverfahren tr�gt das Finanzamt. Ich bin nicht scharf drauf, zus�tzliche Klagen am Hals zu haben, aber eine Kosten�bernahme durch das FA kommt nat�rlich beim Mandanten extrem gut an und sofern das ausnahmsweise eine Klage mit wenig Aufwand wird, w�re das nat�rlich eine sch�ne Sache. Letztlich muss Mandant die weitere Vorgehensweise entscheiden, nachdem er �ber Chancen und Risiken aufgekl�rt wurde. �rgerlich w�re, wenn da irgendwas nicht plangem�� wie oben laufen sollte. Zu der Revision schreibe ich Ihnen eine PN, da das noch nicht �ffentlich und somit noch etwas unter Vorbehalt ist. |
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21.06.2010, 13:22
Beitrag: #4
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RE: Kostentragungspflicht FG bei m�glicher Verfahrensruhe
Auch hier ein Update (obwohl, das jetzt weniger Verfahrensrecht als Einkommensteuer betrifft), da jetzt das vom FA angek�ndigte Urteil ver�ffentlicht ist:
Zu der Thematik gibt es ein jetzt neu ver�ffentlichtes Urteil des Nieders�chsischen FG (15 K 44/10 vom 19.02.2010), das sich nat�rlich dem BFH anschlie�t und somit wenig spektakul�res Neues bietet. Allerdings wurde Revision zugelassen, die durch das FA auch eingelegt wurde und beim BFH unter IX R 18/10 anh�ngig ist (auf der BFH-Webseite allerdings noch nicht ver�ffentlicht ist). Den Urteilstext des FG gibt es jetzt frisch in der Urteilsdatenbank des Nieders�chsischen FG. Einfach nach dem Az. googlen, dann st��t man unmittlbar drauf. |
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22.06.2010, 13:40
Beitrag: #5
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RE: Kostentragungspflicht FG bei m�glicher Verfahrensruhe
Ich w�rde zusehen, dass ich in die Hufe komme, wenn ich tats�chlich noch klagen wollen w�rde.
siehe PN Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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30.06.2010, 13:19
Beitrag: #6
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RE: Kostentragungspflicht FG bei m�glicher Verfahrensruhe
Die Klage d�rfte sinnlos sein. Das BMF rudert zur�ck
Zitat:Bundesministerium der Finanzen 28. Juni 2010, IV C 6 - S 2244/09/10002 Jetzt muss das FA �ndern ![]() Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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30.06.2010, 17:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.06.2010 17:23 von Lemgun.)
Beitrag: #7
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RE: Kostentragungspflicht FG bei m�glicher Verfahrensruhe
Och Mist, wenn ich schon mal was in meinem Newsletter Postfach finde, ist Kiharu nat�rlich wieder schneller
![]() Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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30.06.2010, 17:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.08.2010 19:29 von meyer.)
Beitrag: #8
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RE: Kostentragungspflicht FG bei m�glicher Verfahrensruhe
Die Klage ist auch nicht das eigentlich Ziel, sondern die schnelle Erledigung.
Der Hinweis auf die klare Rechtsprechung und die Aufforderung zur Entscheidugn sollte hoffentlich dazu f�hren, dass der �nderungsbescheid jetzt sehr schnell kommt. Es geht um eine zus�tzliche Erstattung im hohen f�nfstelligen Bereich und Mandant ben�tigt dringend Liquidit�t. |
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30.06.2010, 17:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.06.2010 17:46 von Kiharu.)
Beitrag: #9
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RE: Kostentragungspflicht FG bei m�glicher Verfahrensruhe
Ich habe gerade dem ersten Einspruch abgeholfen.
![]() ![]() ![]() Hab mir dabei meine Weihnachtsmannm�tze mit Gl�ckchen (liegt f�r besondere Stattgaben immer im Schrank) aufgesetzt und fr�hlich meine Eingaben gemacht. Und jetzt geh ich nach Hause, setz mich in den Garten und freu mich, dass manchmal Abwarten das beste Mittel der Wahl ist. Allen einen sch�nen Feierabend Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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30.06.2010, 20:07
Beitrag: #10
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RE: Kostentragungspflicht FG bei m�glicher Verfahrensruhe
Kann ich davon bitte ein Bild haben
![]() "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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