Ausschüttung vor Veräußerung?
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24.06.2010, 11:33
Beitrag: #1
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Ausschüttung vor Veräußerung?
Streitthema:
Steuerpflichtiger A (, der die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG erfüllt,) hält Anteile 100 % an einer GmbH und möchte die GmbH loswerden. Die GmbH hat hohe Gewinnvorträge. Ein Käufer findet sich sowohl mit, als auch ohne die Gewinnvorträge in der Bilanz. StB1 meint: Anteil so wie er ist verkaufen. StB2 meint: Gewinnvorträge ausschütten und dann Anteil (zu einem entsprechend geringeren Preis) verkaufen, um den Freibetrag des § 16 nicht unnötig zu belasten. Wer hat Recht? ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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24.06.2010, 12:00
Beitrag: #2
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RE: Ausschüttung vor Veräußerung?
wieso denn § 16 IV EStG? ist der vorgang nicht ein fall des § 17 EStG oder überlese ich den verweis auf § 16 IV EStG?
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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24.06.2010, 12:10
Beitrag: #3
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RE: Ausschüttung vor Veräußerung?
Würde auch zum § 17 EStG tendieren. Oder wo ist mein Brett?
Ciao Dragon |
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24.06.2010, 12:47
Beitrag: #4
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RE: Ausschüttung vor Veräußerung?
Klein Brett: Klar. § 17.
Problem bleibt aber das Gleiche: Ausschütten und dann verkaufen, oder gleich verkaufen ohne Ausschüttung? ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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24.06.2010, 12:54
Beitrag: #5
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RE: Ausschüttung vor Veräußerung?
Hallo,
ich kenne es aus meiner (vergangenen) Praxis in aller Regel so, dass lediglich der Anteil verkauft wurde. Die übertragenden Gesellschafter blieben für das Wirtschaftsjahr der Übertragung am Gewinn beteiligt. Das beinhaltete dann auch die Möglichkeit der thesaurierten Vorjahresgewinne. Also 2e. Variante ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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24.06.2010, 14:28
Beitrag: #6
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RE: Ausschüttung vor Veräußerung?
Auch wegen der Notarkosten erst ausschütten und dann geringeren Kaufpreis beurkunden lassen.
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24.06.2010, 18:57
Beitrag: #7
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RE: Ausschüttung vor Veräußerung?
Steuerlich m.E. fast egal, wenn bei der Gewinnausschüttung zum Teileinkünfteverfahren optiert werden kann.
Wegen geringerem Notarwert tendiere ich auch zu 2. Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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