Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
2 x Veranlagungsproblem:
22.06.2010, 15:09
Beitrag: #1
2 x Veranlagungsproblem:
Hallo Kollegen,

bräuchte mal Meinungen zu nachstehenden 2 Fällen:

Fall 1 (2008):


Ehegatten, Scheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
In 2008 lebte man noch 1/2 Jahr unter 1 Dach; Ehemann verdiente gut, Ehefrau nix.
FA lehnt Antrag auf Zusammenveranlagung ab, weil in der Steuererklärung 2007 (Zusammenveranlagung) ein Datum 2007 für dauerndes Getrenntleben drinstand.

Ehemann ist der Ansicht, dass in 2008 ein ernsthafter Versöhnungsversuch stattgefunden hatte und legt als Beweis der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft Überweisungen an die Ehefrau mit "Haushaltsgeld" vor.
Ehefrau verweigert Unterschrift unter die Zusammenveranlagung.
(was nun genau lief oder nicht lief, ist aus dem Ehemann auch unter 4 Ohren nicht rauszukriegen) und FA verweigert Zusammenveranlagung (ohne auf die fehlende Unterschrift einzugehen), weil in 2007 drinstand, dass Trennung 2007 war.

Meine Meinung: Es geht ja nicht nur um die Wirtschaftsgemeinschaft, sondern auch um andere, - intimere Dinge ("räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft"), die das gemeinsame Leben ausmachen. Und ich fürchte, dass, - solange die Ehefrau sich bei der Unterschrift querstellt, ein Beweis wird schwer zu führen sein.

Nun könnte man sich ja daranmachen, die Unterschrift der Ehefrau einzuklagen, - aber das halte ich so lange für kontrainidziert, so lange die Ehefrau behauptet, es habe keinen ernsthaften (!) Versöhnungsversuch gegeben (und dass z.B. die Haushaltsgeldzahlungen nur geleistet wurden, um das (aus Gründen der Finanzen) erzwungene Zusammenleben unter einem Dach erträglicher zu machen und dass ansonsten dennoch "getrennt von Tisch und Bett" gelebt worden war (nur, weil einer den Kühlschrank vollmacht, ist das ja noch keine Ehe...)).

Rat an den Mandanten: Darstellen, dass es sich um eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gehandelt hat, aber auf das Einklagen der Unterschrift zunächst mal verzichten, bis das FA auf den Trichter mit der fehlenden Unterschrift kommt?

Fall 2:


Ehemann ist steuerlich der Schlamper vor dem Herrn.
Aus den Jahren 1999 - 2004 existieren (aufgrund BP) Steuer-Nachforderungen in insolvenz-nahelegender Höhe (Antrag der Ehefrau (, die selber inzwischen richtig gut verdient,) auf Aufteilung der Steuerschuld ist gestellt).

Ehefrau ist nicht halb so schlampig und hat nun (getrennt vom Ehemann) beim StB mal Ihre Jahresabschlüsse in Auftrag gegeben.

Frage:

Wenn die Ehefrau jetzt Steuererklärungen für die noch fehlenden Jahre (2006-2009) mit dem Antrag auf getrennte Veranlagung einreicht und die Bescheide nur unter § 165 kommen, - ist dann mit Ablauf der RBH-Frist auch das Wahlrecht weg?

=> wäre es dann sinnvoller, die Steuererklärungen einzureichen und um Festsetzung unter § 164 zu bitten, bis auch der Ehemann endlich mal seine Belege an den Laden kriegt und dann seine Hälfte der Steuererklärungen gemacht werden kann?

=> Stellt auch der später eingegangene Antrag auf Zusammenveranlagung ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 AO dar (in der umgekehrten Richtung ist das ja so...).
(Ich finde in meinem AO-Handbuch dazu folgenden Satz: "Widerruft ein Ehegatte im Zuge der veranlagung seinen Antrag auf getrennte Veranlagung, ist die bestandskräftige Veranlagung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuheben (textgleich mit R 26 Abns. 3 Satz 1 EStR)".

=> Sehe ich das richtig, dass die Wahl der getrennten Veranlagung auch bei ansonsten bestandskräftiger Steuerfestsetzung im Rahmen der Festsetzungsverjährung noch zurückgenommen werden kann und Zusammenveranlagung gewählt werden kann?

Ehegatten-Mandanten-genervt: die Catja

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.06.2010, 15:22 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.06.2010 15:23 von meyer.)
Beitrag: #2
RE: 2 x Veranlagungsproblem:
Zu 1: Was ist alternativ mit Anlage U (wenn Geld- oder Sachleistungen nachweisbar sind) ? Wenn die Ehegatten sich nicht einig sind, ob Sie noch zusammenwaren oder nicht, wird das ansonsten sicher ein Problem.

2: Das Wahlrecht besteht, so lange nicht die Veranlagungen für beide (vorbehaltlos)bestandskräftig sind . Außerdem kann auch bei Ergehen von Änderungsbescheiden eine Neuausübung in Betracht kommen.

Einfach mal R 26 Abs. 3 EStR und die Hinweise dazu durchlesen, darunter lässt sich das alles irgendwie unterbringen. Bei nachträglicher Zusammenveranlagung ist die getrennte VA des anderen Ehegatten wegen eines rückwirkenden Ereignisses aufzuheben.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.06.2010, 15:52
Beitrag: #3
RE: 2 x Veranlagungsproblem:
ad 1.: Der Ehemann steht auf dem Standpunkt, dass eine Ehe bestand, - aber DANKE: Der Hinweis auf die Anlage U war hilfreich! Für den Fall, dass in Sachen ZusVeranl. die Sache schiefläuft, zäumen wir das Pferd von der Seite her auf.

ad 2.: EStH hatte ich vorher schon x-mal gelesen. Mir stellt sich nur *auf-dem-Catja-Schlauch-stehend* die Frage nach der Frist, wenn der Bescheid der Ehefrau nur unter den üblichen § 165ern steht: 169? Aber auch hier DANKE wg. Bestätigung des § 175!

Gruß, die Catja (hab ich schon gesagt, dass es mich nervt, wenn zwei Ehegatten sich nicht einig sind (ist in beiden Fällen so) => notfalls lege ich in Fall 2 das Mandat des Ehemannes nieder (der zahlt mein Honorar (wenn überhaupt) eh nur schleppend)

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.06.2010, 16:16
Beitrag: #4
RE: 2 x Veranlagungsproblem:
1: BEIDE müssten einen Versöhnungsversuch von mind. 6 Wochen nachweisen, um Zusammenveranlagung zu bekommen (Urteil hat ich dir schonmal geschickt, oder?)
2: Die Frist ist m.E. die allg. Verjährungsfrist und wenn einer die getrennte Veranl. einreicht, wird der Partenr eigentlich sofort aufgefordert ebenfalls eine Erklärung einzureichen. Und wenn keine Reaktion erfolgt, wird hier relativ schnell geschätzt. (Hatte gerade so einen Fall.)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.06.2010, 18:23
Beitrag: #5
RE: 2 x Veranlagungsproblem:
Hallo,

zu 1)
Verschwende keinen Gedanken an eine eheliche Lebensgemeinschaft. Die wäre außerhalb des Steuerrechts zu klären und es wird nachträglich für den Ehemann kaum möglich sein in einem zivilrechtlichen Verfahren den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Daher auch von mir der Rat auf die Anlage U. Die Zahlungen sind nachgewiesen, die Ehefrau gibt ja auch die Trennung zu und so könnte, bei Unterschriftsverweigerung der Anlage U, entsprechend geklagt werden.

Ist zwar steuerlich vermutlich nicht so lukrativ wie die gemeinsame Veranlagung, aber der einfachere und realistischste Weg.



zu 2)
Solange bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 EStG erfüllt sind und die sich zu einer getrennten Veranlagung entschieden haben, bei einem der Ehegatten noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, können die sich auch noch zur Zusammenveranlagung entschließen.
Das ergibt sich aber doch recht zweifelsfrei aus R26 bzw. H26.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.06.2010, 19:17 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.06.2010 19:20 von meyer.)
Beitrag: #6
RE: 2 x Veranlagungsproblem:
@ zaunkönig

Anmerkung 2) gilt aber m. E. nur, wenn die getrennten Bescheide nicht beide bereits bestandskräftig bzw. sonstwie änderbar sind. Allerdings eröffenet wohl mehr oder weniger jede Bescheidänderung (z. B. wegen geändertem Grundlagenbescheid) ein neues Wahlrecht.

Just heute plage ich mich mit einem Spezialfall, was zerstrittende Ex-Ehgatten angeht.

Es geht um ein Altjahr, in dem die Ehgatten noch zusammen waren (Trennung war erst im übernächsten Jahr).

Ehemann hatte nur negative Einkünfte aus einer Beteiligung, die er zusammen mit seiner Frau hatte (Aufteilung 50/50). Ehefrau hatte ansonsten auch nennenswerte positive Einkünfte. Es erfolgte logischerweise ein Verlustausgleich zwischen den Ehegatten, der zum vollständigen Verbrauch des Verlustes führte. ESt-Bescheid ist seit Jahren bestandskräftig und weder unter VdN noch angefochten.

Der Feststellungsbescheid der Gemeinschaft wird nunmehr geändert. Der Verlust aus der Gemeinschaft reduziert sich geringfügig.

StB des Ex-Ehemannes schreibt nun an Ehefrau: Ich hatte ja einen Nachteil, weil ich keinen Verlustvortrag in Anspruch nehmen konnte, der hätte in den zwei Folgejahren einen Erstattung von X bewirkt. Wenn der Betrag nicht bis Y gezahlt wird, beantragt Ex-Ehemann getrennte Veranlagung.

Einziger Grund der Aktion ist offenbar der Wusch abzukassieren, schließlich sind auch die Folgejahr längst erledigt (und es geht nur um eine niedrige vierstellige Summe).

Wie die während des Zusammenlebens gewirtschaftet haben, konnte ich noch nicht ganz aufklären.

Fraglich ist, ob in dem Fall dem Ex-Ehmann nicht ein nachträglicher Antrag rechtmissbräuchlich oder willkürlich bzw. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unzulässig wäre, da die einzige Änderung eine Minderung des vorherigen Verlusts ist. Ganz konkret scheint mir dieser Spezialfall aber noch nicht entschieden zu sein. Klar ist, dass das wegen der negativen Einkünfte nicht missbräuchlich wäre, wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig oder z. B. unter VdN stehen würde. Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass sich der Verlust sogar gemindert hat und dabei noch die Nachzahlung ohnehin schon allein der Ehefrau aufbürdet (es liegt ein Aufteilungsbescheid vor). Ohne diese Änderung wäre daher schon alles längst gegessen und wirtschaftlich gesehen ändert sich für den Ex-Ehemann gar nichts.

Zivilrechtlich ist eine Ausgleichsverpflichtung bei Zustimmung zur Zusammenveranlagung in dem Fall jedenfalls sehr fraglich. Ich habe einen fast identischen Fall im BGH-Urteil XII ZR 173/06 vom 18.11.2009 gefunden (allerdings ging es da wohl nicht um eine spätere Bescheidänderung sondern der erste Bescheid war noch irgendwie änderbar).
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.06.2010, 21:30
Beitrag: #7
RE: 2 x Veranlagungsproblem:
Hallo,

@meyer
ja, ist korrekt angemerkt. Festsetzungsverjärhung ist der letztmögliche Zeitpunkt.


Zu dem Spezialfall:
Das wäre auch nach meiner Meinung rechtsmißbräuchlich.
Ich meine mich aber auch an ein Urteil aus den letzten max. 2 Monaten zu erinnern, da hat der BGH - so ich mich recht erinnere - in einem ähnlich gelagerten Fall geschildert, dass eben kein Ausgleichsanspruch mehr besteht.

"immer wenn man was braucht, dann hat man es nicht dabei" :-)


Wenn ich über das Urteil stolpere, was mir da so im Kopf herumschwirrt, dann melde ich mich dazu.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.06.2010, 00:09 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.06.2010 00:11 von meyer.)
Beitrag: #8
RE: 2 x Veranlagungsproblem:
Hallo Zaunkönig:

den BGH habe ich oben im letzten Absatz schon angeführt, zumindest vermute ich, dass das das gesuchte Urteil ist. Das besagt so sinngemäß, dass zivilrechtlich eine Pflicht zur Zustimmung zur ZV ohne einen Ausgleichsanspruch für potentielle spätere Nachteile durch nicht vorhandenen Verlustvortrag besteht, wenn die Eheleute in dem Jahr zusammen gewirtschaftet haben.

Das ist natürlich schon mal was, mit dem Winken kann, allerdings müsste ich dann erst noch näher klären, wie in der Ehe so gewirtschaftet wurde und sollte das Winken mit dem Urteil keinen Erfolg haben, müsste zivilrechtlich vorgegangen werden, da ja eine zivilrechtliche Pflicht zur Zustimmung das FA erstmal nicht interessiert.

Viel lieber wäre mir natürlich, bereits das FA aufgrund der spezellen Konstellation bringen zu können, von Vornherein in dem Fall wegen Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags keine getrennte Veranlagung auf alleinigen Antrag des Ex-Ehmemannes durchzuführen.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.06.2010, 10:40
Beitrag: #9
RE: 2 x Veranlagungsproblem:
Hallo,

mein Urteil habe ich gefunden. Es ging in eine andere, ähnliche Richtung, passt aber nicht auf den Fall hier.



Zusammenveranlagung fand statt. Aufteilungsbescheid wurde beantragt. Damit erfolgt doch Zuordnung der Einkünfte auf den jeweiligen Ehegatten und gesonderte Abrechnung. Also bekommt die Ehefrau nur wieder, was sie selbst gezahlt hat. Der Ehemann hat nichts gezahlt und ohnehin nur negative Einkünfte.

Wenn sich jetzt die Position des Ehemanns dahingehend verändert, dass er zusätzliche negative Einkünfte hat, dann ändert sich doch am Aufteilungsbescheid nichts, somit an der Gesamtsituation nichts.

Ist also nur ein Fall von Neid und Abkassieren.


Ein nachträglicher Antrag auf getrennte Veranlagung würde für den Ehemann doch nur bedeuten, dass er in einem Akt rechtsmißbräuchlicher Auslegung einen wirtschaftlichen Schaden verursachen würde, an dem er selbst nicht beteiligt ist. Das ist der klassische Fall der Willkür.

Selbst wenn jetzt der Umstand eintreten sollte, dass die Finanzverwaltung eine getrennte Veranlagung durchführt, dann könnte die Ehefrau auf eine Zusammenveranlagung klagen und im Falle der Beibehaltung der getrennten Veranlagung einen Schadensersatanspruch geltend machen.


Wenn der Mandant sonst keine Sorgen hat, dann soll er sich daran aufreiben, sein Nervenkostüm strapazieren und sich Gallenkoliken zulegen. Ich halte es schlcht für unvernünftig und wirtschaftlich aussichtslos.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.06.2010, 12:28 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.06.2010 12:28 von meyer.)
Beitrag: #10
RE: 2 x Veranlagungsproblem:
Mein Mandant ist die betroffene Ex-Frau, die gezwungenermaßen damit konfrontiert wird.

Habe aber schon eine Ideallösung gefunden. Wir kommen nämlich noch an das Folgejahr ran, wo bisher mangels Kenntnis der Angaben vom Ex eine getrennte Veranlagung stattgefunden hatte. Da er dort niedrige Einkünfte hatte, würde eine nachträgliche ZV um die 5.000 EUR Vorteil bringen.

Wir werden daher der Mandantin raten, die Zahlung vorzunehmen, wenn im Gegenzug einer ZV für das Folgejahr zugestimmt wird.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 4 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation