22.06.2010, 15:09
Hallo Kollegen,
bräuchte mal Meinungen zu nachstehenden 2 Fällen:
Fall 1 (2008):
Ehegatten, Scheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
In 2008 lebte man noch 1/2 Jahr unter 1 Dach; Ehemann verdiente gut, Ehefrau nix.
FA lehnt Antrag auf Zusammenveranlagung ab, weil in der Steuererklärung 2007 (Zusammenveranlagung) ein Datum 2007 für dauerndes Getrenntleben drinstand.
Ehemann ist der Ansicht, dass in 2008 ein ernsthafter Versöhnungsversuch stattgefunden hatte und legt als Beweis der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft Überweisungen an die Ehefrau mit "Haushaltsgeld" vor.
Ehefrau verweigert Unterschrift unter die Zusammenveranlagung.
(was nun genau lief oder nicht lief, ist aus dem Ehemann auch unter 4 Ohren nicht rauszukriegen) und FA verweigert Zusammenveranlagung (ohne auf die fehlende Unterschrift einzugehen), weil in 2007 drinstand, dass Trennung 2007 war.
Meine Meinung: Es geht ja nicht nur um die Wirtschaftsgemeinschaft, sondern auch um andere, - intimere Dinge ("räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft"), die das gemeinsame Leben ausmachen. Und ich fürchte, dass, - solange die Ehefrau sich bei der Unterschrift querstellt, ein Beweis wird schwer zu führen sein.
Nun könnte man sich ja daranmachen, die Unterschrift der Ehefrau einzuklagen, - aber das halte ich so lange für kontrainidziert, so lange die Ehefrau behauptet, es habe keinen ernsthaften (!) Versöhnungsversuch gegeben (und dass z.B. die Haushaltsgeldzahlungen nur geleistet wurden, um das (aus Gründen der Finanzen) erzwungene Zusammenleben unter einem Dach erträglicher zu machen und dass ansonsten dennoch "getrennt von Tisch und Bett" gelebt worden war (nur, weil einer den Kühlschrank vollmacht, ist das ja noch keine Ehe...)).
Rat an den Mandanten: Darstellen, dass es sich um eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gehandelt hat, aber auf das Einklagen der Unterschrift zunächst mal verzichten, bis das FA auf den Trichter mit der fehlenden Unterschrift kommt?
Fall 2:
Ehemann ist steuerlich der Schlamper vor dem Herrn.
Aus den Jahren 1999 - 2004 existieren (aufgrund BP) Steuer-Nachforderungen in insolvenz-nahelegender Höhe (Antrag der Ehefrau (, die selber inzwischen richtig gut verdient,) auf Aufteilung der Steuerschuld ist gestellt).
Ehefrau ist nicht halb so schlampig und hat nun (getrennt vom Ehemann) beim StB mal Ihre Jahresabschlüsse in Auftrag gegeben.
Frage:
Wenn die Ehefrau jetzt Steuererklärungen für die noch fehlenden Jahre (2006-2009) mit dem Antrag auf getrennte Veranlagung einreicht und die Bescheide nur unter § 165 kommen, - ist dann mit Ablauf der RBH-Frist auch das Wahlrecht weg?
=> wäre es dann sinnvoller, die Steuererklärungen einzureichen und um Festsetzung unter § 164 zu bitten, bis auch der Ehemann endlich mal seine Belege an den Laden kriegt und dann seine Hälfte der Steuererklärungen gemacht werden kann?
=> Stellt auch der später eingegangene Antrag auf Zusammenveranlagung ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 AO dar (in der umgekehrten Richtung ist das ja so...).
(Ich finde in meinem AO-Handbuch dazu folgenden Satz: "Widerruft ein Ehegatte im Zuge der veranlagung seinen Antrag auf getrennte Veranlagung, ist die bestandskräftige Veranlagung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuheben (textgleich mit R 26 Abns. 3 Satz 1 EStR)".
=> Sehe ich das richtig, dass die Wahl der getrennten Veranlagung auch bei ansonsten bestandskräftiger Steuerfestsetzung im Rahmen der Festsetzungsverjährung noch zurückgenommen werden kann und Zusammenveranlagung gewählt werden kann?
Ehegatten-Mandanten-genervt: die Catja
bräuchte mal Meinungen zu nachstehenden 2 Fällen:
Fall 1 (2008):
Ehegatten, Scheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
In 2008 lebte man noch 1/2 Jahr unter 1 Dach; Ehemann verdiente gut, Ehefrau nix.
FA lehnt Antrag auf Zusammenveranlagung ab, weil in der Steuererklärung 2007 (Zusammenveranlagung) ein Datum 2007 für dauerndes Getrenntleben drinstand.
Ehemann ist der Ansicht, dass in 2008 ein ernsthafter Versöhnungsversuch stattgefunden hatte und legt als Beweis der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft Überweisungen an die Ehefrau mit "Haushaltsgeld" vor.
Ehefrau verweigert Unterschrift unter die Zusammenveranlagung.
(was nun genau lief oder nicht lief, ist aus dem Ehemann auch unter 4 Ohren nicht rauszukriegen) und FA verweigert Zusammenveranlagung (ohne auf die fehlende Unterschrift einzugehen), weil in 2007 drinstand, dass Trennung 2007 war.
Meine Meinung: Es geht ja nicht nur um die Wirtschaftsgemeinschaft, sondern auch um andere, - intimere Dinge ("räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft"), die das gemeinsame Leben ausmachen. Und ich fürchte, dass, - solange die Ehefrau sich bei der Unterschrift querstellt, ein Beweis wird schwer zu führen sein.
Nun könnte man sich ja daranmachen, die Unterschrift der Ehefrau einzuklagen, - aber das halte ich so lange für kontrainidziert, so lange die Ehefrau behauptet, es habe keinen ernsthaften (!) Versöhnungsversuch gegeben (und dass z.B. die Haushaltsgeldzahlungen nur geleistet wurden, um das (aus Gründen der Finanzen) erzwungene Zusammenleben unter einem Dach erträglicher zu machen und dass ansonsten dennoch "getrennt von Tisch und Bett" gelebt worden war (nur, weil einer den Kühlschrank vollmacht, ist das ja noch keine Ehe...)).
Rat an den Mandanten: Darstellen, dass es sich um eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gehandelt hat, aber auf das Einklagen der Unterschrift zunächst mal verzichten, bis das FA auf den Trichter mit der fehlenden Unterschrift kommt?
Fall 2:
Ehemann ist steuerlich der Schlamper vor dem Herrn.
Aus den Jahren 1999 - 2004 existieren (aufgrund BP) Steuer-Nachforderungen in insolvenz-nahelegender Höhe (Antrag der Ehefrau (, die selber inzwischen richtig gut verdient,) auf Aufteilung der Steuerschuld ist gestellt).
Ehefrau ist nicht halb so schlampig und hat nun (getrennt vom Ehemann) beim StB mal Ihre Jahresabschlüsse in Auftrag gegeben.
Frage:
Wenn die Ehefrau jetzt Steuererklärungen für die noch fehlenden Jahre (2006-2009) mit dem Antrag auf getrennte Veranlagung einreicht und die Bescheide nur unter § 165 kommen, - ist dann mit Ablauf der RBH-Frist auch das Wahlrecht weg?
=> wäre es dann sinnvoller, die Steuererklärungen einzureichen und um Festsetzung unter § 164 zu bitten, bis auch der Ehemann endlich mal seine Belege an den Laden kriegt und dann seine Hälfte der Steuererklärungen gemacht werden kann?
=> Stellt auch der später eingegangene Antrag auf Zusammenveranlagung ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 AO dar (in der umgekehrten Richtung ist das ja so...).
(Ich finde in meinem AO-Handbuch dazu folgenden Satz: "Widerruft ein Ehegatte im Zuge der veranlagung seinen Antrag auf getrennte Veranlagung, ist die bestandskräftige Veranlagung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuheben (textgleich mit R 26 Abns. 3 Satz 1 EStR)".
=> Sehe ich das richtig, dass die Wahl der getrennten Veranlagung auch bei ansonsten bestandskräftiger Steuerfestsetzung im Rahmen der Festsetzungsverjährung noch zurückgenommen werden kann und Zusammenveranlagung gewählt werden kann?
Ehegatten-Mandanten-genervt: die Catja