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Eigenheimzulage
26.08.2007, 20:52
Beitrag: #1
Eigenheimzulage
Steuerpflichtiger, nicht verheiratet, beantragt Eigenheimzulage. In dem Formular gibt er an, dass bei ihm im Haushalt 4 Kinder wohnen, was auch zutrifft, allerdings sind nur zwei davon seine leiblichen Kinder. Die anderen beiden sind Kinder seine Lebensgef�hrtin.

Angaben dazu, ob f�r welche Kinder er einen Kinderfreibetrag erh�lt, macht er keine. Das Finanzamt fragt nicht nach (fordert aber sonst alle m�glichen Belege an: KV, Finanzierungsnachweis etc.) und setzt die Eigenheimzulage nach Vorlage der Belege antragsgem�� f�r den Steuerpflichtigen und die 4 Kinder fest.

Drei Jahre sp�ter bemerkt das Finanzamt, dass der Steuerpflichtige nur f�r zwei der vier Kinder Kinderfreibetr�ge erh�lt und �ndert gem. � 11 II Eigenheimzulagegesetz r�ckwirkend den Eigenheimzulagebescheid.

Ist diese r�ckwirkende �nderung durch � 11 II EigZulG oder durch eine andere Vorschrift gedeckt?

Der Steuerpflichtige wird zur Einkommensteuer bei dem gleichen Finanzamt veranlagt. Bei der Einkommensteuer ist bekannt, dass er zwei leibliche Kinder hat, f�r die er Kinderfreibetr�ge erh�lt.

Die �nderung ab 2007 ist sicherlich ok, � 11 Abs. 5 EigZulG.

Aber r�ckwirkend???

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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27.08.2007, 09:13 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.08.2007 09:21 von Hans-Christian.)
Beitrag: #2
RE: Eigenheimzulage
Vorwitzig schrieb:Steuerpflichtiger, nicht verheiratet, beantragt Eigenheimzulage. In dem Formular gibt er an, dass bei ihm im Haushalt 4 Kinder wohnen, was auch zutrifft, allerdings sind nur zwei davon seine leiblichen Kinder. Die anderen beiden sind Kinder seine Lebensgef�hrtin.

Angaben dazu, ob f�r welche Kinder er einen Kinderfreibetrag erh�lt, macht er keine. Das Finanzamt fragt nicht nach (fordert aber sonst alle m�glichen Belege an: KV, Finanzierungsnachweis etc.) und setzt die Eigenheimzulage nach Vorlage der Belege antragsgem�� f�r den Steuerpflichtigen und die 4 Kinder fest.

Drei Jahre sp�ter bemerkt das Finanzamt, dass der Steuerpflichtige nur f�r zwei der vier Kinder Kinderfreibetr�ge erh�lt und �ndert gem. � 11 II Eigenheimzulagegesetz r�ckwirkend den Eigenheimzulagebescheid.

Ist diese r�ckwirkende �nderung durch � 11 II EigZulG oder durch eine andere Vorschrift gedeckt?

Der Steuerpflichtige wird zur Einkommensteuer bei dem gleichen Finanzamt veranlagt. Bei der Einkommensteuer ist bekannt, dass er zwei leibliche Kinder hat, f�r die er Kinderfreibetr�ge erh�lt.

Die �nderung ab 2007 ist sicherlich ok, � 11 Abs. 5 EigZulG.

Aber r�ckwirkend???

Ich w�rde Einspruch einlegen.
�nderung ab 2007 ist o.K.

�nderung r�ckwirkend, mit welcher �nderungsvorschrift?

Es liegt keine neue Tatsache vor.

Der Steuerpflichtige hat keine falschen Angaben gemacht.
Er und das FA (!) hatte die Rechtsauffassung, dass die Kinderzulage gezahlt werden kann.

Das er Kinderfreibetrag/Kindergeld f�r zwei Kinder nicht bekommt, hat er doch eindeutig erkl�rt durch kein Kreuz im Antrag.

Was w�re, wenn er bei zwei (seinen) Kindern ein Kreuz gemacht h�tte? Rein theoretisch.

W�re h�chstens eine offenbare Unrichtigkeit des FA, die vergessen haben k�nnten, dies richtig zu bewerten. Dazu m��te das FA aber aufgefordert werden zu erkl�ren, dass es dazu keine �berlegungen angestellt hat, also keine verkehrte Rechtsauffassung hatte.

Und dann bin ich mal auf die Einspruchsentscheidung gespannt.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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27.08.2007, 09:43
Beitrag: #3
RE: Eigenheimzulage
Hallo

Frage mich auch, welcher � zur �nderung angewendet wurde. Ich sehe eigentlich auch keinen �nderungsgrund, wenn nicht falsche Angaben im Antrag gemacht wurden. Das liegt hier nicht vor, da alle Kinder, die im Haushalt leben, angegeben wurden, jedoch keine Angaben �ber die Voraussetzungen zum Kinder FB. Die Angaben waren also "nur" unvollst�ndig, aber nicht falsch. Das FA hat keine Nachfragen gestellt und wenn in der Steuererkl�rung keine falschen Angaben �ber seine "Nichtkinder" gemacht wurden, hat das FA eine falsche Rechtsauffassung vertreten bzw. damals nicht genug die Voraussetzungen gepr�ft, daher m.E. keine �nderungsm�glichkeit.

Viele Gr��e
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27.08.2007, 11:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.08.2007 11:23 von Clematis.)
Beitrag: #4
RE: Eigenheimzulage
Zur R�ckforderung von zu unrecht gew�hrter Eigenheimzulage gibts ein Urteil, schau Dir mal FG D�sseldorf vom 11.11.04 an!


Ist zwar zum �berschreiten der Einkunftsgrenze ergangen, aber vielleicht l�sst sichs ja "anpassen"!

Edit: BFH vom 27.6.2006 IX R 17/05, Erledigungsurteil, FG-Urteil wurde aufgehoben!

-----------------
LG
Clematis
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27.08.2007, 11:41
Beitrag: #5
RE: Eigenheimzulage
Clematis schrieb:Zur R�ckforderung von zu unrecht gew�hrter Eigenheimzulage gibts ein Urteil, schau Dir mal FG D�sseldorf vom 11.11.04 an!


Ist zwar zum �berschreiten der Einkunftsgrenze ergangen, aber vielleicht l�sst sichs ja "anpassen"!

Edit: BFH vom 27.6.2006 IX R 17/05, Erledigungsurteil, FG-Urteil wurde aufgehoben!

Stimmt das Az.?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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27.08.2007, 12:52
Beitrag: #6
RE: Eigenheimzulage
Ja, ist ein NV!

-----------------
LG
Clematis
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27.08.2007, 12:57
Beitrag: #7
RE: Eigenheimzulage
Hallo,

das Urteil steht auf der BFH-Seite f�lschlicherweise noch unter anh�ngige Verfahren. Hier der Link:

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...os=0&anz=1

Gru�,

Andreas
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27.08.2007, 13:19
Beitrag: #8
RE: Eigenheimzulage
Auch wenn ich jetzt "Einer gegen Alle" spiele:

Das FA hat recht.
Der Stpfl. ist verpflichtet, korrekte Angaben in seinen Erkl�rungen zu t�tigen.
Zugegebenerma�en ist der Vordruck in dieser Hinsicht nicht eindeutig, aber das kann nicht der Grund sein, unrechtm��ig Kinderzulage zu kassieren.

Eigenheimzulage wird ja erst einmal f�r alle 8 Jahre festgesetzt, nun hat das FA einen Rechtsfehler bemerkt und kann diesen korrigieren.

Nebenbei: Eigenheimzulagenbescheide werden nicht ge�ndert, sondern die Eigenheimzulage wird neu festgesetzt (liest sich professioneller bei einem Einspruchsschreiben)
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27.08.2007, 13:20
Beitrag: #9
RE: Eigenheimzulage
Hallo,

kann mich Dir nur anschlie�en, Petz. Aus dem Urteil sollte das aber auch ersichtlich werden.

Gru�,

Andreas
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27.08.2007, 13:30
Beitrag: #10
RE: Eigenheimzulage
OK neu festgesetzt, statt ge�ndert, aber aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

� 11 (5) EiZulG:
Materielle Fehler der letzten Festsetzung k�nnen durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch fr�hestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt.

R�ckwirkend scheidet m.E. aus, so da� ich bei meiner Meinung bleibe.

Viele Gr��e
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