Vermittlungsleistungen ab 2010
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04.05.2010, 14:15
Beitrag: #1
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Vermittlungsleistungen ab 2010
Hallo,
ich brauch mal ein feedback. Ich habe jetzt einen Mandanten (Sitz Berlin) der zwei bed&breakfast Unterkünfte betreibt. Eines in Berlin und eins in Krakau (Polen). Nun habe ich eine Provisionsabrechnung von Booking.com aus Amsterdam erhalten. Eine für vermittelte Zimmer in Berlin und eine für Polen. Die Frage wo ist Ort der Vermittlungsleistung. M.E. dort wo die Grundstücke liegen, oder greift doch ganz einfach der §3a (2) ? LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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04.05.2010, 16:48
Beitrag: #2
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
ich tendiere zu § 3a II UStG.
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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05.05.2010, 10:21
Beitrag: #3
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
Hallo,
ich habe jetzt noch ein wenig recherchiert und bin auf einen Aufsatz von Herrn Radeisen gestoßen der folgendes schreibt: Vermittelt der Unternehmer einen Umsatz, so ist der Vermittlungsumsatz nach § 3a Abs. 2 UStG zu besteuern. Die Regelung gilt nicht für die Vermittlung im Zusammenhang mit Grundstücken und in den Fällen, in denen kein Umsatz vermittelt wird. § 3a Abs. 3 Nr.1 UStG hat Vorrang. Demnach wäre doch ein Umsatz in Polen zu erklären. LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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05.05.2010, 11:55
Beitrag: #4
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
und genau daran habe ich noch zweifel, ob die vermittlung der bed&breakfast-vermietung tatsächlich unter die regelung fällt, weil die b&b-vermietung wohl nicht unter den § 4 Nr.12 UStG fällt.
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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05.05.2010, 15:32
Beitrag: #5
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
Hallo,
meiner Meinung nach fällt das unter den 3a Abs. 3 UStG - also am Ort des Grundstücks. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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05.05.2010, 19:50
Beitrag: #6
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
Taxman schrieb:und genau daran habe ich noch zweifel, ob die vermittlung der bed&breakfast-vermietung tatsächlich unter die regelung fällt, weil die b&b-vermietung wohl nicht unter den § 4 Nr.12 UStG fällt. Die Leistung fällt zwar nicht unter § 4 Nr. 12 UStG, aber die Aufzählung im § 3 (3) Nr. 1 UStG ist ja auch nicht abschließend ("insbesondere"). (Achtung im folgender Kommentierung wird sich noch auf den alten Gesetzestext bezogen) UStG-Kommentar von Vogel/Schwarz schrieb:Rz. 58 |
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06.05.2010, 08:24
Beitrag: #7
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
danke, mir ist mein gedankenfehler gestern gegen halb zwölf auch aufgefallen, da wollte ich aber nicht mehr hier posten, also alter standard:
da unterlag ich wohl einer fehlinformation, ziehe somit meine aussage zurück und behaupte das gegenteil § 3a III UStG ist spitze "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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06.05.2010, 08:36
Beitrag: #8
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
Hallo,
hatte gestern abend noch mal die (alten) Richtlinien durchsucht und unter R34 Abs.8 UStR stand sogar expliziet das die Vermittlung von kurzfristigen Beherbergungen eine Leistung im zusammenhang mit einem Grundstück darstellt. Also alles klar, zwar unbefriedigend, aber Eindeutig. Danke.. LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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