Steuerberater

Normale Version: Vermittlungsleistungen ab 2010
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Hallo,

ich brauch mal ein feedback. Ich habe jetzt einen Mandanten (Sitz Berlin) der zwei bed&breakfast Unterkünfte betreibt. Eines in Berlin und eins in Krakau (Polen). Nun habe ich eine Provisionsabrechnung von Booking.com aus Amsterdam erhalten. Eine für vermittelte Zimmer in Berlin und eine für Polen. Die Frage wo ist Ort der Vermittlungsleistung. M.E. dort wo die Grundstücke liegen, oder greift doch ganz einfach der §3a (2) ?

LG T.D.
ich tendiere zu § 3a II UStG.
Hallo,

ich habe jetzt noch ein wenig recherchiert und bin auf einen Aufsatz von Herrn Radeisen gestoßen der folgendes schreibt:

Vermittelt der Unternehmer einen Umsatz, so ist der Vermittlungsumsatz nach § 3a Abs. 2 UStG zu besteuern. Die Regelung gilt nicht für die Vermittlung im Zusammenhang mit Grundstücken und in den Fällen, in denen kein Umsatz vermittelt wird.

§ 3a Abs. 3 Nr.1 UStG hat Vorrang. Demnach wäre doch ein Umsatz in Polen zu erklären.

LG T.D.
und genau daran habe ich noch zweifel, ob die vermittlung der bed&breakfast-vermietung tatsächlich unter die regelung fällt, weil die b&b-vermietung wohl nicht unter den § 4 Nr.12 UStG fällt.
Hallo,

meiner Meinung nach fällt das unter den 3a Abs. 3 UStG - also am Ort des Grundstücks.
Taxman schrieb:und genau daran habe ich noch zweifel, ob die vermittlung der bed&breakfast-vermietung tatsächlich unter die regelung fällt, weil die b&b-vermietung wohl nicht unter den § 4 Nr.12 UStG fällt.

Die Leistung fällt zwar nicht unter § 4 Nr. 12 UStG, aber die Aufzählung im § 3 (3) Nr. 1 UStG ist ja auch nicht abschließend ("insbesondere").


(Achtung im folgender Kommentierung wird sich noch auf den alten Gesetzestext bezogen)
UStG-Kommentar von Vogel/Schwarz schrieb:Rz. 58

§ 3a Abs. 2 Nr. 1 nennt drei Fallgruppen sonstiger Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach der Belegenheit des Grundstücks richtet. Die Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere"), sodass auch andere sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden können (BFH v. 7.3.1996, V R 29/95, BStBl II 1996, 341; vgl. auch Rz. 65ff.).

Rz. 59

In § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a werden die sonstigen Leistungen genannt, die in § 4 Nr. 12 der Art nach bezeichnet sind. Es handelt sich dabei insbesondere um die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, wobei die Begriffe Vermietung und Verpachtung weiter auszulegen sind als die entsprechenden zivilrechtlichen Begriffe[1]. Wegen der ausdrücklichen uneingeschränkten Bezugnahme auf § 4 Nr. 12 kann es nicht darauf ankommen, ob die Vermietungs- oder Verpachtungsleistung nach § 4 Nr. 12 stbefreit ist. Somit fallen auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (z. B. in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern), die Vermietung von Kfz-Abstellplätzen (z. B. in Parkhäusern) sowie die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen unter § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a. Nach Verwaltungsauffassung gilt das auch für die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Betriebsvorrichtungen, wenn sie wesentliche Bestandteile[2] oder Scheinbestandteile[3] eines Grundstücks sind[4]. Die Einräumung des Rechts zur Aufstellung von Zigarettenautomaten in einem Lokal ist jedenfalls keine Grundstücksvermietung seitens des Eigentümers der Räumlichkeiten[5].
danke, mir ist mein gedankenfehler gestern gegen halb zwölf auch aufgefallen, da wollte ich aber nicht mehr hier posten, also alter standard:

da unterlag ich wohl einer fehlinformation, ziehe somit meine aussage zurück und behaupte das gegenteil Big Grin

§ 3a III UStG ist spitze Wink
Hallo,

hatte gestern abend noch mal die (alten) Richtlinien durchsucht und unter R34 Abs.8 UStR stand sogar expliziet das die Vermittlung von kurzfristigen Beherbergungen eine Leistung im zusammenhang mit einem Grundstück darstellt.

Also alles klar, zwar unbefriedigend, aber Eindeutig.

Danke..

LG T.D.
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