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Haftung Krankenkasse
06.10.2009, 21:37
Beitrag: #31
RE: Haftung Krankenkasse
Ne will ich ja nicht. Erstmal wird der WK-Abzug beantragt und dazu muss er schon mehr bringen als den Hinweis auf Zahlungen. Wenn ich alle Unterlagen beisammen habe, muss ich mit weitere Gedanken machen.

Ich muss halt in alle Richtungen schauen und dazu geh�rt auch ein scheuer Blick auf den � 17. �ndert aber nix an meinen Bauchschmerzen.[/quote]

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07.10.2009, 11:33
Beitrag: #32
RE: Haftung Krankenkasse
Hallo,

trennt mal den Zahlungsanspruch der GmbH aus � 64 GmbHG von den strafrechtlichen Ma�nahmen des � 266a StGB ab.
Das sind zwei verschiedene paar Schuhe.


Das StGB ist der Strafkatalog f�r die begangene Tat. Eine Strafanzeige der KK f�hrt im Rahmen der Ermittlung nur zu einer Bestrafung wegen der Straftat. Im Anschluss hat die KK die M�glichkeit zivilrechtliche Forderungen gegen den Gesch�ftsf�hrer zu stellen.

Nur allein aus � 64 GmbHG kann eine Durchgriffshaftung auf den Gesch�ftsf�hrer erfolgen. Und hierzu muss die KK ihre Forderungen anmelden und der InsoVerwalter ist verpflichtet zu pr�fen, ob er �ber � 64 GmbHG eine Zahlungsinanspruchnahme ableiten kann. Der InsoVerwalter hat sogar die M�glichkeit eigene insolvenzrechtliche Strafma�nahmen einleiten zu lassen.

Die Problematik liegt im � 64 GmbHG und der Begriffsbestimmung der Zahlungsunf�higkeit in Abgrenzung zur Zahlungsstockung, die den GF von der Haftung nach � 64 GmbHG durchaus befreien kann.
Auch kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunf�higkeit ein, da hier eine Beschr�nkung der Haftung allein auf die Arbeitnehmeranteile erfolgt.


Es w�re hier in dem geschilderten Fall denkbar, dass der GF von der KK aufgefordert wurde die ausstehenden Betr�ge im Rahmen eines pers�nlichen Schuldanerkenntnisses zu leisten und die KK im Gegenzug auf die Einleitung eines Strafverfahrens nach � 266a StGB verzichtet. Das geht aber widerum nur mit Zustimmung des InsoVerwalters, da er die Forderung der KK "ausgliedert" und auf den eigenen Haftungsanspruch insoweit verzichtet, wie der GF der Zahlungsverpflichtung gegen�ber der KK nachkommt. Es erfolgt also f�r die GmbH lediglich eine bedingte Aufschiebung.


Die Tatsache, dass hier Interessen und Anspr�che verschiedener Seiten (Gl�ubiger) kollidieren f�hrte und f�hrt in der Rechtsprechung zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. H�ngt wohl auch damit zusammen, dass durch die Einsetzung des Treuh�nders (InsoVerwalters) der GF in seiner Funktion vollst�ndig beschnitten wird.

Was den alleinigen Ges-GF einer GmbH angeh, so kommt die KK in aller Regel zun�chst �berhaupt nicht an das Verm�gen des Gesellschafters heran und bedarf den eigenst�ndigen Ermittlungen des InsoVerwalters. Kommt dieser zu einem Haftungsanspruch aus � 64 GmbHG, hat er auch die M�glichkeiten in das Verm�gen des Gesellschafters zu gelangen, soweit die fehlerhafte Handlung im Rahmen der Aus�bung des Ges. in seiner Funktion als GF erfolgt ist.
Hier kann sich die KK dann dranh�ngen.

Auch hat die KK nicht die M�glichkeit sich in die GF-Haftung einzuh�ngen, wenn aufgrund der Vorschrift des �� 69 + 34 AO sich ein pers�nlicher Haftungsanspruch gegen�ber dem Gesellschafter ergeben sollte.



Mein Rat:
Solange es keine entsprechenden Dokumente �ber eine Haftungsinanspruchnahme gibt, w�rde ich nichts anerkennen. Freiwillige Zahlungen aufgrund pers�nlicher moralischer oder ethischer Wertvorstellungen sind eben privat veranlasst.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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07.10.2009, 12:16
Beitrag: #33
RE: Haftung Krankenkasse
@zaunk�nig
Vielen Dank f�r deine aufschlussreichen Ausf�hrungen. Ich finde die Rechtslage sehr un�berschaubar. Bin halt Steuerrechtler Big Grin

Werde mal schauen, was nun f�r Unterlagen vorgelegt werden. Dann werde ich mich hier noch mal melden und wir werden weiter sehen.

P.S.
So ein GF ist schon ne arme Socke. Wenn der einen Fehler macht oder unaufmerksam ist, dann pieseln dem gleich mehrere ans Bein.

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07.10.2009, 13:53
Beitrag: #34
RE: Haftung Krankenkasse
Petz schrieb:� 17 kann �berhaupt nicht in Frage kommen.
Warum nicht?

Nat�rlich nicht wegen einer Haftung. Wenn aber ein Gesellschafter Verbindlichkeiten "seiner" GmbH zahlt und sei es freiwillig, weil er sich in der moralischen Pflicht f�hlt, ist das f�r mich eine klare, durch das Gesellschaftsverh�ltnis veranlasste verdeckte Einlage von Barmitteln (lediglich mit abgek�rztem Zahlungsweg). Hat aus meiner Sicht gar nichts damit zu tun, wie das Geld von der GmbH dann verwendet wird.

Fraglich k�nnte noch sein, ob es insolvenzrechtlich Probleme wegen der Bedienung bestimmter Gl�ubiger geben kann. Das spielt aber doch f�r die steuerliche Beurteilung keine Rolle.


Stichtagsprinzip und HEV sind nat�rlich klar, ebenso wie der Umstand, dass zun�chst zu kl�ren ist, ob das Ganze mit der Gesch�ftsf�hrerposition zu tun hatte und ob es da WK sein k�nnten.
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07.10.2009, 14:17
Beitrag: #35
RE: Haftung Krankenkasse
Hallo,

Zitat:P.S.
So ein GF ist schon ne arme Socke. Wenn der einen Fehler macht oder unaufmerksam ist, dann pieseln dem gleich mehrere ans Bein.


Und weil dies so ist, w�chst mit dem Verantwortungs- und Haftungsbereich des Gesch�ftsf�hrers oder des Vorstandes (AG sollte man nicht vergessen - auch nicht die GmbH & Co. KG bzw. KG aA) auch sein Gehalt.

Und die Politik wird daf�r sorgen, dass eben die Gesch�ftsleitung zuk�nftig nicht mehr in Deutschland erfolgt. Denn neben den immer mehr versch�rften haftungsrechtlichen Risiken durch neue und ge�nderte Gesetzgebung werden ihnen nun auch die Geh�lter beschnitten.

Das sollte man mit den Politikern einfach auch mal machen. Mit steigender Staatsverschuldung die Pauschalen und Anwartschaften k�rzen.
Vielleicht mal ins Grundgesetz einen Haftungsparagrafen einf�gen der es dem Bundesrechnungshof und den Landesrechnungsh�fen erm�glicht die Politiker f�r Unf�higkeit in die pers�nliche Haftung zu nehmen.
W�rde vermutlich auch keiner mehr Politiker werden wollen.


Polis = urspr�ngliche Bezeichnung f�r eine H�hlensiedlung.
Schlu�folgerung: Politiker = H�hlenmensch


Da ist er wieder - der Zyniker

Oder doch nur Verfechter des Liberalismus in der Marktwirtschaft, wo der Staat einfach nichts zu suchen hat, weil die Regeln des Marktes immer wieder selbstregulierend wirken (siehe jetzige Weltwirtschaftskrise).

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12.03.2010, 21:39
Beitrag: #36
RE: Haftung Krankenkasse
Nun !!!! ist endlich eine Antwort da. Im Anschreiben ist erw�hnt, dass er rechtskr�ftig verurteilt wurde hinsicht der KK-Beitr�ge. Die Schreiben der KK sind auch erw�hnt - leider lagen die Anlagen dem Schreiben nicht bei.

Ich gehe jedoch davon aus, dass er diese nachreichen wird.

Also d�rfte das Ergebnis sein, dass hinsichtlich der Zahlungen an die Kassen WK vorliegen.

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