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Haftung Krankenkasse - Druckversion

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Haftung Krankenkasse - Kiharu - 06.10.2009 08:17

Hallo,
wenn ein Geschäftsführer einer GmbH die Krankenkassenbeiträge für seine AN nicht abführt und die GmbH geht in Insolvenz, wird dann der GF für die nicht bezahlten Beiträge in Haftung genommen? Gibt es dann einen Haftungsbescheid?

Ich frage deshalb, weil im Falle einer Haftung diese Beiträge als WK aus § 19 EStG beim GF zu berücksichtigen wären und dafür hätte ich gerne entsprechende Nachweise.

Vielen Dank für Eure Antworten Smile


RE: Haftung Krankenkasse - Petz - 06.10.2009 08:39

Hallo,

ob das jetzt Haftungsbescheid heißt, weiß ich nicht genau.

Aber es gibt natürlich schriftliche Inanspruchnahmen daraus von den Krankenkassen.

Und wir verlangen dann aber auch die tatsächlichen Zahlungsnachweise, allein die Inanspruchnahme sagt ja noch nichts über die Zahlung aus.


RE: Haftung Krankenkasse - Kiharu - 06.10.2009 08:56

Tja, ich hab zwar die Zahlungsnachweise (monatliche Raten bei 5 KK), möchte aber wissen, ob das tatsächlich eine Haftungssache war.

Ich hab da nämlich so einen ganz tollen Ex-GF, welcher sehr bemüht ist, die Schulden aus der Zeit seiner GmbH abzubezahlen. Da kann es sein, dass er die Sachen auch freiwillig zahlt und dann wären es keine WK.


RE: Haftung Krankenkasse - showbee - 06.10.2009 09:16

Hallo,

nein, keine Haftungsbescheide, das SGB kennt keine Haftungsnormen für den GF direkt.
Das ergibt sich alles aus dem Zivil- und Strafrecht.

§ 266a StGB stellt die Veruntreuung von SV Beiträgen unter Strafe
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB führt zur Strafbarkeit des Geschäftsführers
§ 823 II BGB führt sodann zur Haftung aus unerlaubter Handlung gegenüber der KV

Ergebnis: Die Haftung muss die Kasse vor dem Zivilgericht einklagen, nur wenn
ein Urteil vorliegt, muss gezahlt werden und kann vollstreckt werden.

Gruß,

showbee


RE: Haftung Krankenkasse - Kiharu - 06.10.2009 09:19

Herr Dr. Sie sind ein Schatz!!!!


RE: Haftung Krankenkasse - Taxman - 06.10.2009 09:20

GF ist ggü SV-Trägern zum Schadensersatz der AN-Anteile zur SV verpflichtet. §§ 823 II BGB i.V.m. § 266a StGB.

weitere ausführungen in Meyke - Die Haftung des GmbH-GF Rn 455ff.


RE: Haftung Krankenkasse - Taxman - 06.10.2009 09:21

okay .. der Doc kam mir zuvor Sad

Big Grin


RE: Haftung Krankenkasse - showbee - 06.10.2009 09:23

Cool


RE: Haftung Krankenkasse - showbee - 06.10.2009 09:25

Nachtrag, eine faktische Pflicht kann sich bereits dann ergeben, wenn der GF bspw. durch Strafbefehl oder Strafurteil wegen der Taten "abgeurteilt" wurde. Dann ist es durchaus opportun (Vermeidung weiterer Kosten), auch freiwillig zu zahlen, weil das Zivilgericht an den Tenor des Strafgerichts (Verurteilung §§ 266a, 14 StGB) gebunden ist.


RE: Haftung Krankenkasse - Kiharu - 06.10.2009 09:26

@Taxman,
nicht neidisch sein. Mein Herz ist groß genug für alle!
Auch Du bist ein Schatz!