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Katalogleistung und neues USt-Recht
08.01.2010, 12:19
Beitrag: #1
Katalogleistung und neues USt-Recht
Hallo Kollegen:

Gleich vorneweg: Ich habe die Papierform von unten beschriebenen Vorgängen selber noch nicht gesehen, - kann also (noch) nicht mehr drüber sagen, als das, was da unten jetzt steht:

Fall:

Unternehmer erbringt sonstige Leistung i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 13 (Erstellen von Apps für Kunden über apple und google).

Die Apps werden von Kunden überall auf der Welt runtergeladen.

Variante 1: Apple:

Der Apfel rechnet ja über den itunes-store ab und der Mandant bekommt vom Apfel eine Gutschrift.
Hier besteht nach meiner Auffassung ein Leistungsvertrag zwischen dem Mandanten und dem Apfel, so dass es sich um reverse-charge-Verfahren handelt => Abrechnung aus Luxemburg ohne dt. USt

Variante 2: google:

Google schickt Geld und excel-Tabellen. Aus den Tabellen geht der Name des downloaders und die Kreditkartennummer hervor und sonst nichts.
Google zieht also nur das Geld für meinen Mandanten ein, - ein Vertrag kommt aber wohl zwischen meinem Mandanten und jedem einzelnen Downloader zustande...

Folge:

a) downloader ist Privatmann in Dtl.: stb in Dtl. am Wohnort des downloaders => 19%
b) downloader ist Privatmann in EU: stb in EU am Wohnort ... => dortige USt-%
c) downloader ist Privatmann in Drittland: stb in Drittland am Wohnort ... => dortige USt-%
(alles gem. § 3a Abs. 5 UStG)

d) downloader ist Unternehmer in Dtl: stb am Sitzort des Leistungsempfängers in Dtl. => 19%
e) downloader ist Unternehmer in der EU: nstb in Dtl => reverse-charge-Verfahren => Leistungsempfänger schuldet dortige USt
f) downloader ist Unternehmer im Drittland: nstb in Dtl., sondern stb am Sitzort des Leistungsempfängers => prüfen, ob es dort sowas wie ein reverse-charge-Verfahren gibt...: wenn "ja": ohne USt, wenn "nein" mit der dort lokalen USt...

Da werde ich ja nicht mehr fertig!
Der müsste sich ja dann ggf. weltweit steuerlich erfassen lassen?
Oder habe ich da jetzt einen ganz groben Denkfehler drin?
Wie handelt man sowas in der Praxis?

fragt verwirrt: die Catja

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08.01.2010, 13:08
Beitrag: #2
RE: Katalogleistung und neues USt-Recht
Var1 korrekt, Var2 mit den Folgen leider auch! Einmir bekannter Entwickler hat deshalb einen Servicedienstleister dazwischengeschaltet ( wie Apfel), der kauft quasie vom Entwickler, dadurch ist alles USt.-pfl und ggf weniger Marge, aber dafür keintrara. Möglichkeit 2 (unsauber) den Endpreis um 19% für alle erhöhen und alles als ustbar behandeln, wird FA iZ nicht stören bei einer BP!
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08.01.2010, 13:19
Beitrag: #3
RE: Katalogleistung und neues USt-Recht
Danke Dir @DrShowbee!

ich hatte sowas befürchtet...

Das komplette Versteuern der google-Sachen hier in Dtl. hatten wir auch schon in Erwägung gezogen, weil ein anderes Vorgehen kaum parktikabel ist. Ich kann ja nicht 1.000 x pro Monat für eine Gesamtleistung von 3.000 ¤ überprüfen, wer der Empfänger ist, wo er sitzt und ob es dort eine umsatzsteuerliche Sonderregelung gibt. Außerdem kann ich mir (bei Steuerbarkeit in irgendwelchen anderen Ländern ja nicht überall einen Fiskalvertreter suchen...).

So (also mit Vollvertsteuerung in Deutschland) haben wir nur die Steuerhinterziehung im Ausland an der Backe...

Gibt es außer dem Zwischenschalten eines Dienstleisters eine andere Praktiker-Lösung? Ich könnte ja mal versuchen, google von einer anderen Abrechnungsmethode zu überzeugen (ggf. halt dann mit interner vertraglicher Vereinbarung über Haftungsfreistellungen)...

Und eine Frage an die Finanzamtler: Das wäre doch eigentlich ein Fall für eine tatsächliche Verständigung, oder? D.h. wie kucken uns das ein paar Monate an und einigen uns dann auf einen %-Satz an steuerbaren und steuerfreien Lieferungen im Durchschnitt?

Fällt noch jemandem etwas ein?
Irgendwie ist das doch alles nicht wirklich zufreidenstellend, weil derzeit unpraktikabel, finde ich...

Naja, - ist ein neuer Mandant. Mal sehen, wie ich ihm das verklickern kann...

Liebe Grüße, die Catja

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08.01.2010, 13:49
Beitrag: #4
RE: Katalogleistung und neues USt-Recht
Empfehlung: shareit.de übernimmt gegen Gebühr mE das ganze Traratamtam
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08.01.2010, 17:36
Beitrag: #5
RE: Katalogleistung und neues USt-Recht
Zitat:Und eine Frage an die Finanzamtler: Das wäre doch eigentlich ein Fall für eine tatsächliche Verständigung, oder? D.h. wie kucken uns das ein paar Monate an und einigen uns dann auf einen %-Satz an steuerbaren und steuerfreien Lieferungen im Durchschnitt?

Leider nein. Wohl eher für eine verbindliche Auskunft.

BMF 30.7.2008, IV A 3 - S 0223/07/10002

Zitat:Im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) bezieht sich die tatsächliche Verständigung ausschließlich auf abgeschlossene Sachverhalte. Wirkt sich der in der tatsächlichen Verständigung festgelegte Sachverhalt auch in die Zukunft aus und sollte sie sich nach dem Willen der Beteiligten auch hierauf erstrecken, tritt - gleich bleibende tatsächliche Verhältnisse vorausgesetzt - insoweit ebenfalls eine Bindung ein. Das ist z.B. der Fall bei der Festlegung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes oder der Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen.

Also eine TV nur für die Vergangenheit. Hinsichtlich des zukünftigen Anteil der unter die dt. USt fallenden Umsätze ist das ein anderer Sachverhalt. TV geht nur, wenn EIN Sachverhalt in die Zukunft wirkt. Hier ist jeder Umsatz ein eigener Sachverhalt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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08.01.2010, 17:39
Beitrag: #6
RE: Katalogleistung und neues USt-Recht
Naja, - bzgl. TV und verbindl. Auskunft: ich habe auch 2009 zu betrachten. Dort zwar andere USt-Lage aber gleiches Grundproblem, da die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers je download nicht nachvollzogen werden kann.

Ob sich das FA dabei auf einen Teppichhandel einlässt?

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08.01.2010, 17:54
Beitrag: #7
RE: Katalogleistung und neues USt-Recht
Zitat:ich habe bedenken wenn ich mich jetzt mit dem Finanzamt in Verbindung setze eine Riesen Welle auszulösen mit Steuerprüfungen und solchen Sachen.

Denkbar, wenn du dich an den "richtigen" Amtsträger wendest. Der arme Teufel von Sachbearbeiter ist dafür nicht der richtige Ansprechpartner. Besser der SGL des armen Teufels und der HSGL Umsatzsteuer.

Viel Glück

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08.01.2010, 18:01
Beitrag: #8
RE: Katalogleistung und neues USt-Recht
Bist Du sicher, dass Du auf DIESEN Fred antworten wolltest? *grübel*

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08.01.2010, 19:48
Beitrag: #9
RE: Katalogleistung und neues USt-Recht
Die Antwort galt schon Dir, leider wars das falsche Zitat Rolleyes

Naja, ab 30 sollte man nicht zwei Dinge auf einmal tun.

Richtiges Zitat zu meinem Beitrag wäre gewesen:

Zitat:Ob sich das FA dabei auf einen Teppichhandel einlässt?

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08.01.2010, 19:54
Beitrag: #10
)
O.k..
War mir schon klar, dass ich mit meinem Anliegen besser nicht die Voranmeldungsstelle befrage (*grins*).
Naja, - erst mal muss ich mir die Papierform der Firma ankucken (kriege ich wohl Montag), dann mit dem Mandanten verhackstücken, inwieweit er Verwaltungskosten i.S. verbindl. Auskunft zu tragen gewillt ist unddann weitersehen...

Etwaige Tipps, wei das in anderen Kanzleien gehandhabt wird, werden gerne angenommen!

ach, - und: Danke an den DrShow nochmal, - habe mir die site angesehen und werde das mal mit Mdt. besprechen (kommt sicher auch auf den bisherigen Deckungsbeitrag bei den Apps an, inwieweit man da noch etwas an fremde Dienstleister abgeben kann/mag (Ich selber wäre da aus "verwaltungsvereinfachungsgründen" sofort dabei!).

ÖG, die Catja

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