08.01.2010, 12:19
Hallo Kollegen:
Gleich vorneweg: Ich habe die Papierform von unten beschriebenen Vorgängen selber noch nicht gesehen, - kann also (noch) nicht mehr drüber sagen, als das, was da unten jetzt steht:
Fall:
Unternehmer erbringt sonstige Leistung i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 13 (Erstellen von Apps für Kunden über apple und google).
Die Apps werden von Kunden überall auf der Welt runtergeladen.
Variante 1: Apple:
Der Apfel rechnet ja über den itunes-store ab und der Mandant bekommt vom Apfel eine Gutschrift.
Hier besteht nach meiner Auffassung ein Leistungsvertrag zwischen dem Mandanten und dem Apfel, so dass es sich um reverse-charge-Verfahren handelt => Abrechnung aus Luxemburg ohne dt. USt
Variante 2: google:
Google schickt Geld und excel-Tabellen. Aus den Tabellen geht der Name des downloaders und die Kreditkartennummer hervor und sonst nichts.
Google zieht also nur das Geld für meinen Mandanten ein, - ein Vertrag kommt aber wohl zwischen meinem Mandanten und jedem einzelnen Downloader zustande...
Folge:
a) downloader ist Privatmann in Dtl.: stb in Dtl. am Wohnort des downloaders => 19%
b) downloader ist Privatmann in EU: stb in EU am Wohnort ... => dortige USt-%
c) downloader ist Privatmann in Drittland: stb in Drittland am Wohnort ... => dortige USt-%
(alles gem. § 3a Abs. 5 UStG)
d) downloader ist Unternehmer in Dtl: stb am Sitzort des Leistungsempfängers in Dtl. => 19%
e) downloader ist Unternehmer in der EU: nstb in Dtl => reverse-charge-Verfahren => Leistungsempfänger schuldet dortige USt
f) downloader ist Unternehmer im Drittland: nstb in Dtl., sondern stb am Sitzort des Leistungsempfängers => prüfen, ob es dort sowas wie ein reverse-charge-Verfahren gibt...: wenn "ja": ohne USt, wenn "nein" mit der dort lokalen USt...
Da werde ich ja nicht mehr fertig!
Der müsste sich ja dann ggf. weltweit steuerlich erfassen lassen?
Oder habe ich da jetzt einen ganz groben Denkfehler drin?
Wie handelt man sowas in der Praxis?
fragt verwirrt: die Catja
Gleich vorneweg: Ich habe die Papierform von unten beschriebenen Vorgängen selber noch nicht gesehen, - kann also (noch) nicht mehr drüber sagen, als das, was da unten jetzt steht:
Fall:
Unternehmer erbringt sonstige Leistung i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 13 (Erstellen von Apps für Kunden über apple und google).
Die Apps werden von Kunden überall auf der Welt runtergeladen.
Variante 1: Apple:
Der Apfel rechnet ja über den itunes-store ab und der Mandant bekommt vom Apfel eine Gutschrift.
Hier besteht nach meiner Auffassung ein Leistungsvertrag zwischen dem Mandanten und dem Apfel, so dass es sich um reverse-charge-Verfahren handelt => Abrechnung aus Luxemburg ohne dt. USt
Variante 2: google:
Google schickt Geld und excel-Tabellen. Aus den Tabellen geht der Name des downloaders und die Kreditkartennummer hervor und sonst nichts.
Google zieht also nur das Geld für meinen Mandanten ein, - ein Vertrag kommt aber wohl zwischen meinem Mandanten und jedem einzelnen Downloader zustande...
Folge:
a) downloader ist Privatmann in Dtl.: stb in Dtl. am Wohnort des downloaders => 19%
b) downloader ist Privatmann in EU: stb in EU am Wohnort ... => dortige USt-%
c) downloader ist Privatmann in Drittland: stb in Drittland am Wohnort ... => dortige USt-%
(alles gem. § 3a Abs. 5 UStG)
d) downloader ist Unternehmer in Dtl: stb am Sitzort des Leistungsempfängers in Dtl. => 19%
e) downloader ist Unternehmer in der EU: nstb in Dtl => reverse-charge-Verfahren => Leistungsempfänger schuldet dortige USt
f) downloader ist Unternehmer im Drittland: nstb in Dtl., sondern stb am Sitzort des Leistungsempfängers => prüfen, ob es dort sowas wie ein reverse-charge-Verfahren gibt...: wenn "ja": ohne USt, wenn "nein" mit der dort lokalen USt...
Da werde ich ja nicht mehr fertig!
Der müsste sich ja dann ggf. weltweit steuerlich erfassen lassen?
Oder habe ich da jetzt einen ganz groben Denkfehler drin?
Wie handelt man sowas in der Praxis?
fragt verwirrt: die Catja