erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
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06.12.2009, 18:22
Beitrag: #21
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RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Wiki nicht gelesen?
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06.12.2009, 19:11
Beitrag: #22
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RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
@Jive:
Danke für die Quelle. Das klingt ja fein und kann sicher an manch anderer Stelle noch zum Einsatz kommen (hoffentlich ereinnere ich mich dann noch dran, WO ich das gelesen hatte...) Nikolausgrüße, die Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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06.12.2009, 22:03
Beitrag: #23
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RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Sehe nicht, wie man aussersteuerliche Begriffe einfach unterstellen kann... Im Gegenteil, der Steuergesetzgeber geht bei Neueinfügung von Normen bei Nutzung von bekannten Begriffen eher von deren gefestigten Inhalt aus um eben Auslegungsschwierigkeiten (wie hier) zu vermeiden!!!
Insoweit ist auf alte BFH Rspr abzustellen: Als Erwerbstätigkeit i. S. von § 33a Abs. 3 Nr. 2a EStG ist eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit anzusehen. Geht nur einer der Ehegatten einer derartigen Beschäftigung nach, während der andere studiert, so kann der Freibetrag für eine Hausgehilfin oder eine Haushaltshilfe auch dann nicht gewährt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. BFH, Urteil vom 16.05.1975 - VI R 143/73 Allerdings Blümich: Unter Erwerbstätigkeit ist jede auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Beschäftigung mit persönl. Arbeitseinsatz zu verstehen. Liebhaberei (BFH VI R 143/73 v. 16. 5. 75, BStBl II 75, 537) oder soziale Tätigkeiten ohne Entgelt sind keine Erwerbstätigkeiten. Der Abzug setzt nicht voraus, dass der Stpfl in einem bestimmten Umfang arbeitet. Abziehbar sind daher auch Aufwendungen von Eltern, die geringfügig beschäftigt sind oder Heimarbeit verrichten. Eine Korrektur findet dadurch statt, dass Aufwendungen nur abziehbar sind, wenn sie wegen einer Erwerbstätigkeit anfallen, also durch diese veranlasst sind. Insoweit unterscheidet sich § 9c (für VZ 06 bis 08: 4 f) von der bis 2005 geltenden Regelung in § 33c, die typisierend unterstellte, dass Betreuungsaufwendungen erwerbsbedingt anfallen, wenn eine Berufstätigkeit ausgeübt wird. Die FinVerw geht bei einer Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden pro Woche davon aus, dass die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt anfallen (BMF v. 19. 1. 07, BStBl I 07, 184, Tz. 23). Ergo: Fall der klassischen Fehlberatung; ein Minijob würde genügen! I.Ü. verstehe ich die Inso Menschen nicht, die ein Unternehmen durch Strohmann betreiben und eine Restschuldbefreiung riskieren, weil sie sich nicht entsprechend zur Erwerbstätigkeit anstrengen; warum muss man selbst im Insofall (die Gläubiger sind die Verlierer!!!) noch beschei... wo doch im Fall scheinbar eh keine Pfändungsfreigrenze überschritten wird. Gruß showbee |
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06.12.2009, 22:27
Beitrag: #24
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RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
@showbee
Mir hier mit Fehlberatung zu kommen ist schon nicht nett! Dir ist schon klar, dass die Steuerersparniss durch den MiniJob erst mal über den Kosten für die Knappschaft liegen muss, oder? Nachdem nicht alle Selbständigen am Spitzensteuersatz verdienen muss man das schon kalkulieren! Warum der das Gewerbe nicht mehr betreibt, weiss ich nicht, hatte ich auch schon geschrieben. Ich denke es liegt am InsoVerfahren-näheres weiss ich aber nicht! Ausserdem hat mich keines der BFH-Urteile überzeugt-ich sehe hier die Erwerbstätigkeit immer noch als gegeben. ----------------- LG Clematis |
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06.12.2009, 22:36
Beitrag: #25
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RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
evtl kann sich auch noch aus den §§ 1353, 1356 BGB eine Pflicht zur Mitarbeit des Ehegatten ohne Gehalt herleitenlassen.
lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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07.12.2009, 00:42
Beitrag: #26
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RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Hi clematis,
Ich denke es ist kein Mandat von dir... Aber solche Kisten sind mir immer suspekt; strohfrau als Unternehmen, der InsoV wird bestimmt auch veräppelt und dann... Ja, dann kommt irgendwann der Moment wo man merkt, es würde alles besser laufen, wenn man es sauber gemacht hätte (GbR oder Angestellt) und dann ist's mal schwer zu fixen; wie gesagt ich seh das Heil nur in der Aufdeckung einer bisher verdeckten Mirunternehmerschaft, ob's die InsoGläubiger freuen wird...? Gruß showbee ps wenn ich dich wegen Fehlberatung verärgert haben soll: dickes Sorry! Im Gegenteil, du holst ja jetzt die Kohlen ausm Feuer! Respekt! |
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07.12.2009, 00:46
Beitrag: #27
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RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Jive schrieb:evtl kann sich auch noch aus den §§ 1353, 1356 BGB eine Pflicht zur Mitarbeit des Ehegatten ohne Gehalt herleitenlassen. nein! Pflicht (und auch Recht) zur Mitarbeit nicht per se durch Ehe; nurin Ausnahmefällen (Verhinderung der Angestellten, Engpässe, Gründung). |
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07.12.2009, 07:19
Beitrag: #28
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RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
showbee schrieb:Ich denke es ist kein Mandat von dir... Nein, ist kein Mandat von mir, aber aus der Kanzlei, in der ich Sozius bin...und nachdem ich zu meinem Sozius mehr als Vertrauen habe, bin ich da vielleicht etwas überempfindlich. Sollte ich das falsch verstanden haben, sorry!!! Es ist in diesem Fall tatsächlich so, dass die Empfehlung zu einem MiniJob die Falsche gewesen wäre, weil die Abgaben an die MiniJob-Zentrale den Steuervorteil überstiegen hätten. Auch wenn man die KB-Kosten berücksichtigt. So gross ist die Auswirkung nicht, mir gehts hier ein bisschen ums Prinzip. Und da lege ich auch gerne mal für ein paar Euronen einen Einspruch ein. ZUm Inso-Verfahren: Diese "Strohmann"-Sache mag ich auch nicht so gerne, aber das haben wir schon so übernommen. ----------------- LG Clematis |
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07.12.2009, 13:41
Beitrag: #29
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RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Hallo,
nach Lage der gesetzlichen Regelung in § 4f EStG und dem BMF-Schreiben, kann ich nur @showbee zustimmen. Die Voraussetzungen für den Erwerb sind aus steuerlicher Sicht einfach nicht erfüllt. Allerdings ist die Praxis ja nicht selten so, dass der nicht selbst angestellte oder gewerblich tätige Elternteil im Unternehmen des Ehepartners mitarbeitet und dies in zahlreichen Fällen unentgeltlich. Wirtschaftlich und oftmals finanziell tragen diese unentgeltlich mitarbeitenden Ehegatten wesentlich zum unternehmerischen Erfolg und somit zur Einkünfteerzielung bei. Mitunter geht ohne die Mithilfe auch gar nichts. Stellt sich also die Frage, ob hier nicht eine Regelungslücke vorhanden ist, die im Rahmen eines Rbf- bzw. Klageverfahrens geklärt werden müsste. Denn hier werden Familienbetriebe deutlich diskriminiert und steuerlich anders gestellt. Ich bitte mal zu bedenken, dass diese Regelung seit 2006 in Kraft ist, und ich zu dieser Problematik nicht ein anhängiges Verfahren gefunden habe. Warum wohl nicht? ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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07.12.2009, 13:48
Beitrag: #30
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RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Weil bisher immer der Abzug zugelassen wurde.
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