04.12.2009, 11:36
Folgender Fall:
Ehefrau: Gewerbetreibende
Ehemann: arbeitet im Gewerbe der Ehefrau unentgeltlich mit
FA verweigert die Anerkennung der Kinderbetreuuungskosten wie Betriebsausgaben mit der Begründung, der Ehemann wäre nicht erwerbstätig.
Werde Einspruch einlegen mit folgender Begründung:
Was meint Ihr?
Was würdet Ihr schreiben (StB)?
Was würdet Ihr antworten (FA)?
Ehefrau: Gewerbetreibende
Ehemann: arbeitet im Gewerbe der Ehefrau unentgeltlich mit
FA verweigert die Anerkennung der Kinderbetreuuungskosten wie Betriebsausgaben mit der Begründung, der Ehemann wäre nicht erwerbstätig.
Werde Einspruch einlegen mit folgender Begründung:
Zitat:Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuuungskosten wie Betriebsausgaben ist es unter anderem, dass im Falle des Zusammenlebens der Elternteile beide Elternteile erwerbstätig sind. Die Erwerbstätigkeit wird in § 4f EStG nicht weiter begründet. Das BMF-Schreiben vom 19.1.2007 führt hierzu aus:
Zitat:Ein Steuerpflichtiger ist erwerbstätig, wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Steuerpflichtigen erfordert (BFH-Urteil vom 16.5.1975, BStBl 1975 II S. 537 : Studium ist keine Erwerbstätigkeit; das Gleiche gilt für Vermögensverwaltung und Liebhaberei). Daraus folgt, dass es sich auch bei einem Minijob oder einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, z.B. einer stundenweisen Aushilfstätigkeit, um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes handeln kann. Bei einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche kann davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt anfallen. Bei zusammenlebenden Elternteilen liegen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nur vor, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
Herr T. arbeitet im Gewerbebetrieb der Ehefrau unentgeltlich mit. Er geht also einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit nach. Weder § 4f EStG noch das zugehörige BMF-Schreiben bedingen hierbei, dass die Tätigkeit direkt zu steuerpflichtigen Einnahmen führen müssen.
Die Tätigkeit von Herrn T. führt nicht direkt beim ihm, jedoch bei seiner Ehefrau zu steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Er ist also erwerbstätig, die angefallenen Kosten zur Betreuung der Kinder sind somit nach § 4f EStG wie Betriebsausgaben abzugsfähig.
Was meint Ihr?
Was würdet Ihr schreiben (StB)?
Was würdet Ihr antworten (FA)?