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erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
04.12.2009, 11:36
Beitrag: #1
erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Folgender Fall:

Ehefrau: Gewerbetreibende
Ehemann: arbeitet im Gewerbe der Ehefrau unentgeltlich mit

FA verweigert die Anerkennung der Kinderbetreuuungskosten wie Betriebsausgaben mit der Begründung, der Ehemann wäre nicht erwerbstätig.

Werde Einspruch einlegen mit folgender Begründung:

Zitat:Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuuungskosten wie Betriebsausgaben ist es unter anderem, dass im Falle des Zusammenlebens der Elternteile beide Elternteile erwerbstätig sind. Die Erwerbstätigkeit wird in § 4f EStG nicht weiter begründet. Das BMF-Schreiben vom 19.1.2007 führt hierzu aus:

Zitat:Ein Steuerpflichtiger ist erwerbstätig, wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Steuerpflichtigen erfordert (BFH-Urteil vom 16.5.1975, BStBl 1975 II S. 537 : Studium ist keine Erwerbstätigkeit; das Gleiche gilt für Vermögensverwaltung und Liebhaberei). Daraus folgt, dass es sich auch bei einem Minijob oder einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, z.B. einer stundenweisen Aushilfstätigkeit, um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes handeln kann. Bei einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche kann davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt anfallen. Bei zusammenlebenden Elternteilen liegen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nur vor, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.

Herr T. arbeitet im Gewerbebetrieb der Ehefrau unentgeltlich mit. Er geht also einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit nach. Weder § 4f EStG noch das zugehörige BMF-Schreiben bedingen hierbei, dass die Tätigkeit direkt zu steuerpflichtigen Einnahmen führen müssen.
Die Tätigkeit von Herrn T. führt nicht direkt beim ihm, jedoch bei seiner Ehefrau zu steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Er ist also erwerbstätig, die angefallenen Kosten zur Betreuung der Kinder sind somit nach § 4f EStG wie Betriebsausgaben abzugsfähig.


Was meint Ihr?
Was würdet Ihr schreiben (StB)?
Was würdet Ihr antworten (FA)?

-----------------
LG
Clematis
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04.12.2009, 13:35
Beitrag: #2
RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Warum bekomt denn der EM kein Gehalt? Wäre doch auch eine BA. Was macht er denn sonst, wie ist er KV?

Aber wenn es so ist, würde ich ähnlich argumentieren. Er ist erwerbstätig - daher Kinderbetreuung notwendig. Ob er für die Tätigkeit entlohnt wird, dürfte unerheblich sein. Hab jetzt zwar nicht das BMF nochmal gelesen, aber m.E. ist dort nur von Erwerbstätigkeit die Rede.
Bei einem Minijob wollte ein FA bei mir auch mal die Kosten streichen (weil die EK ja auch nicht in der Erklärung stehen), wurde aber durch Einspruch erledigt.
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04.12.2009, 13:43 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.12.2009 14:35 von ecro.)
Beitrag: #3
RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Clematis schrieb:dass die Tätigkeit direkt zu steuerpflichtigen Einnahmen führen müssen.


Also ich halte - anders als Opa - die Entlohnung für wesentlich. Die zitierte Argumentation würde ja auch im Hausfrauenfall Raum greifen: Sie bleibt zu Hause und kümmert sich um die drei K - damit er um so länger und mehr arbeiten kann (gern auch umgekehrt). So führt ihre Tätigkeit indirekt zu steuerpflichtigen Einnahmen von ihm - mit dem Ergebnis, dass sie erwerbstätig ist.

Komischer Schluss, der eigentlich auch durch die Entlohnung nicht besser wird, oder?

®
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04.12.2009, 14:29
Beitrag: #4
RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Clematis schrieb:Was würdet Ihr schreiben (StB)?
Sorry - nichts!

Bei einer unentgeltlichen Mitarbeit kann niemand kontrollieren, ob tatsächlich gearbeitet wird oder nicht.
Ein Arbeitsvertrag über einen zumindest Mini-Job schafft wenigstens den formellen Rahmen dafür.


Du zitierst den BFH:
Ein Steuerpflichtiger ist erwerbstätig, wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Steuerpflichtigen erfordert

Ohne Arbeitsvertrag ist die Arbeit aber freiwillig und nicht erforderlich.

Ich würde ecro´s Beispiel noch etwas abwandeln und auf Hausfrauen beziehen, die für ihren Mann morgens die Aktentasche zum Auto tragen.
Damit tut sie aktiv etwas für seine berufliche Tätigkeit.
Aber sie ist aus meiner Sicht nicht erwerbstätig.


Aber wenn Du unbedingt etwas positives brauchst:

http://de.wikipedia.org/wiki/Erwerbst%C3%A4tigkeit

das könnte helfen Big Grin

Gruß

tosch
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04.12.2009, 14:39
Beitrag: #5
RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Ah danke, also macht nicht die Entlohnung, sondern die vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung die Sache rund.

®
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04.12.2009, 15:04
Beitrag: #6
RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
ecro schrieb:Ah danke, also macht nicht die Entlohnung, sondern die vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung die Sache rund.
Das gehört doch beides zusammen. Ein Vertrag, der nicht durchgeführt wird, wird steuerlich nicht berücksichtigt.
Jeder Entlohnung liegt ein (zumindest mündlicher) Arbeitsvertrag zugrunde.
Sonst wäre es keine Entlohnung, sondern Schenkung.
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04.12.2009, 15:22
Beitrag: #7
RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Hier liegt eben ein mündl. Arbeitsvertrag ohne Entlohnung vor. Maßgebend ist die Erwerbstätigkeit, obwohl man sich streiten kann, ob denn ein tats. "Erwerb" vorliegt, wenn kein Lohn gezahlt wird.

Der Vergleich mit der Hausfrau ist (sorry) Unsinn, denn sie ist ja ganztätig zu Hause und betreut die Kinder mit. Hier ist aber der Mann nicht zu Hause, und nur dies ist m.E. maßgebend.
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04.12.2009, 15:34
Beitrag: #8
RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Hm... das ist jetzt aber schwierig. Ich kenne einige Leute, die sind auch den ganzen Tag zu Hause. Zum Beispiel der Schriftsteller oder der Webdesigner. Auch einen Rechtsanwalt und mehrere Steuerberater kenne ich, die praktisch den ganzen Tag zu Hause sind, außer wenn es einen Außentermin gibt. Aber den hat die Hausfrau ja auch, beim Lidl.

Also sorry, der Ort der Tätigkeit kann wohl kaum das Abgrenzungskriterium sein. Der Unterschied zwischen dem Webdesigner und der Hausfrau ist doch der, dass jemand dem Webdesigner *direkt* Geld gibt dafür, was er (zu Hause) tut. Wenn man das Wirtschafts- und Taschengeld der Hausfrau nicht sogar auch als Entgelt sehen möchte.

Diese Überlegungen, die durchaus ernst gemeint sind, stellen nun zumindest mich vor die Frage, wie man denn nun Erwerbstätigkeit abgrenzt von privaten Tätigkeiten.

®
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04.12.2009, 15:36
Beitrag: #9
RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
ecro schrieb:Diese Überlegungen, die durchaus ernst gemeint sind, stellen nun zumindest mich vor die Frage, wie man denn nun Erwerbstätigkeit abgrenzt von privaten Tätigkeiten.

Wenn er unentgeltlich arbeitet, hat er keine Einkunftserzielungsabsicht und ist damit nicht erwerbstätig i.S.d. § 4f EStG.
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04.12.2009, 16:28
Beitrag: #10
RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Arbeitet er denn unentgeltlich? Ich sehe das nicht.
Mal abgesehen davon, dass wohl sicherlich vernünftigerweise ein direktes Entgelt vereinbart worden wäre...

®
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