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Bilanzierung von Zuwendungen
21.10.2009, 15:26
Beitrag: #11
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
towel day schrieb:Etwas anderes würde m.E. gelten, wenn die Behörde grds. in der Entscheidung frei wäre, noch etwas zu bezahlen. Weil das z.B. vom Fördertopf oder sonstwas abhängt.

Ergibt sich denn entweder aus dem Förderbescheid oder aus igendwelcehn Richtlinien/Gesetzen etc., dass
- die Höhe der Zuwendung = x% der (nachgewiesenen + notwendigen) Kosten sind oder
- ist die Höhe der Zuwendung abhängig auch von anderen Faktoren (Einzahlungen unterschiedlicher Stellen in den Fördertopf)?

schönen Tag noch

phönix
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21.10.2009, 19:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.10.2009 19:12 von Jive.)
Beitrag: #12
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
hier nochmal die wichtigen Sätze aus dem HFA Fachgutachten:


1.) Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist.

2.) Bei Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs auf Zuwendung, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den erforderlichen Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.


Besteht ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, muss keine Bewilligung vorliegen,es reicht dann schon aus wenn der erforderliche Antrag bereits ordnungsgemäß gestellt worden ist oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird, weil der Rechtsanspruch ja schon de lege da ist und nicht erst bewilligt werden muss.


ESF Zuwendungen sind aber Zuwendungen, auf die gerade kein Rechtsanspruch (de lege) besteht. ( Das ist unstreitig.... Satz 2 greift nicht)

Wir haben daher einen Bewilligungsbescheid nach Satz 1 und nun ist zu klären, ob dieser bezüglich der 10% unter einem Auszahlungsvorbehalt steht, den ich somit Handelsrechtlich nicht aktivieren darf.

die Frage ist also, ob die formulierung "10% werden erst nach nach Prüfung durch die Behörde ausgezahlt" ein Auszahlungsvorbehalt ist.

@ phönix : Ich stelle es mal vereinfacht dar.. im Detail ist das noch viel komplizierter....


phönix schrieb:Ergibt sich denn entweder aus dem Förderbescheid oder aus igendwelchen Richtlinien/Gesetzen etc., dass
- die Höhe der Zuwendung = x% der (nachgewiesenen + notwendigen) Kosten sind oder
- ist die Höhe der Zuwendung abhängig auch von anderen Faktoren (Einzahlungen unterschiedlicher Stellen in den Fördertopf)?

letzteres...

Zunächst werden die beim Bildungsträger selbst anfallenden Kosten aus Schätzungs bzw Erfahrungswerten ermittelt. ( allerdings sind nicht alle Kosten zu 100% förderfähig ...z.B. Dozentenhonorare nur bis zu einem Maximalbetrag etc..)
Daneben ist die Höhe der Zuwendung abhängig auch von anderen Faktoren, der sogenannten Kofinanzierung, denn der ESf betrachtet nicht nur die Kosten des Bildungsträgers sondern die Gesamtvolkswirtschaftlich anfallenden Kosten.
Das sind auch die mittel, die z.B. seitens des Arbeitsamtes beigesteuert werden und vom ESF abenfalls als gesamtstaatlich anfallende Kosten angesehen werden.
Diese Förderungen durch das AA sind bei ALg I AlgII und Hartz 4 aber unterschiedlich hoch.
Die Höhe der ESF Zuwendung hängt also davon ab, wer tatsächlich an dem Lehrgang teilnimmt, was für das Bildungsunternehmen vorher nicht zu ermitteln ist.
Diese Mittel werden beim ersten Bewilligungsbescheid, der vor Beginn des Lehrgangs erteilt wird, geschätzt.

Beispiel:

200.000,- ¤ Kosten werden der GmbH geschätzt selbst entstehen.
200.000,- werden als Kofinanzierung geschätzt. ( z.B. je 1/2 Hartz 4 und ALg II)

50% (Mehr gibts nie) der Kosten von 400.000,- werden vom ESf als förderfähig angesehen ( also 200.000,- die im ersten Bewilligungsbescheid stehen, davon 10% unter der problematischen formulierung)

Jetzt werden vom AA in der Zeit des Kurses wider Erwarten aber nur Hartz 4 empfänger gefördert und gar keine ALG II Leute ( da hat die gmbH keinen Einfluss drauf).
Die AA Förderung ist bei Hartz4 sehr gering und bei ALG II sehr hoch.
die tatsächliche Kofinanzierung bricht daher ein auf sagen wir mal 100.000,- ¤

Gesamtkosten somit nur noch 200.000 bei der gmbH
und 100.000 vom AA

Da seitens des ESf maximal 50% der gesamtkosten förderfähig sind,
werden nunmehr nicht mehr 200.000 sondern nur noch 150.000,- ¤ (50% von 300.000,- )maximal vom ESf gezahlt.
Die Fehlenden 50.000 sind aus eigenmitteln zu bezahlen.

Schätzt man dagegen im ersten Bescheid die Kofinanzierung zu schlecht, und hat man hinterher eine zu hohe Kofinanzierung gibts nicht automatisch mehr Geld vom ESF, weil die finanzierung auf max 50% gedeckelt ist.

Da die Kurse auch nicht zu beginn an gleich ausgelastet sind ( Bausteinprinzip) ändert sich das Verhältnis zwischen Finanzerung und Kofinanzierung mit der Zeit immer wieder.
Daher wird nach Einreichung des entgültigen Verwendungsnachweises noch ein neuer Bewilligungsbescheid erstellt.... und das dauert ...

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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21.10.2009, 19:14
Beitrag: #13
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Jive schrieb:Beispiel:

200.000,- ¤ Kosten werden der GmbH geschätzt selbst entstehen.
200.000,- werden als Kofinanzierung geschätzt.

50% (Mehr gibts nie) der Kosten von 400.000,- werden vom ESf als förderfähig angesehen ( also 200.000,- die im ersten Bewilligungsbescheid stehen, davon 10% unter der problematischen formulierung)

Jetzt werden vom AA in der Zeit des Kurses wider Erwarten aber nur Hartz 4 empfänger gefördert und gar keine ALG II Leute ( da hat die gmbH keinen Einfluss drauf).
Die AA Förderung ist bei Hartz4 sehr gering und bei ALG II sehr hoch.
die tatsächliche Kofinanzierung bricht daher ein auf sagen wir mal 100.000,- ¤

Gesamtkosten somit nur noch 200.000 bei der gmbH
und 100.000 vom AA

Da seitens des ESf maximal 50% der gesamtkosten förderfähig sind,
werden nunmehr nicht mehr 200.000 sondern nur noch 150.000,- ¤ (50% von 300.000,- )maximal vom ESf gezahlt.

Da die Kurse auch nicht zu beginn an gleich ausgelastet sind ( Bausteinprinzip) ändert sich das Verhältnis zwischen Finanzerung und Kofinanzierung mit der Zeit immer wieder.
Daher wird nach Einreichung des entgültigen Verwendungsnachweises noch ein neuer Bewilligungsbescheid erstellt.... und das dauert ...
In dem Beispiel würde ich eine Rückstellung aus Rückzahlungsverpflichtung i.H.v. 30.000 ¤ bilden.
180.000 ¤ hat die GmbH erhalten und als Ertrag gebucht. Tatsächlicher Zuschuss sind nur 150.000 ¤. Also 30.000 Überzahlung. All das weiß ich zum Bilanzstichtag, weil die Maßnahme abgeschlossen ist und alle Faktoren bekannt sind. Fehlt nur noch der endgültige Bescheid. Der aber in der bekannten Höhe ergehen wird, sofern ich die Faktoren zutreffend ermittelt habe.

Sofern die Behörde von den grundlegenden Zusagen im Bewilligungsbescheid jederzeit noch frei abweichen könnte, müßte man doch mal drüber nachdenken, ob man aus dem Zuschuss überhaupt schon einen Gewinn realisieren kann.

Gruß

towel day
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21.10.2009, 19:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.10.2009 19:47 von Jive.)
Beitrag: #14
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Dann frage ich anders Cool

Bei welchen der folgenden formulierungen handelt es sich um einen Auszahlungsvorbehalt im Sinne des HFA Fachgutachtens??

Wir bewilligen 10.000,- und zahlen aus wenn...

a.) ...... Weihnachten und Ostern auf einen Tag fallen.

b.) ...... Angela Merkel 16 Jahre Bundeskanzlerin bleibt.

c.) ...... der Liter Diesel 5,00 ¤ kostet.Sad

d.) ...... dann der Fördertopf nicht leer ist.Tongue

e.) ..... wir den Verwendungsnachweis geprüft haben.

Mein größtes Problem ist, dass ich keine Anspruchsgrundlage kenne, nach der ich das Recht habe, die zuständige Behörde zu verklagen, den Verwendungsnachweis zu prüfen, weil es eine Zuwendung ist, auf die ich ja gerade keinen Rechtsanspruch habe.

Wenn man beim ESf anfragt, ob ein Lehrgang gefördert wird habe ich auch keinen Anspruch auf Zuwendung..... Erst wenn die geprüft haben heisst es okay wir bewilligen 90% in form von Mittelabrufen und 10% erst nach prüfung.
Aber wenn die nicht prüfen wollen wüsste ich nicht welche Anspruchsgrundlage ich da hätte ... aus dem Bewilligungsbescheid ergibt die sich nicht, da es eine freiwillige einseitige Zuwendung ist und die 10% ja gerade unter dem Vorbehalt der Prüfung stehen für die es mangels Rechtsanspruch auf die Förderung keine zeitliche Frist gibt.

Juristen an die Front .. zeigt Euch Wink

lg, Jive

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21.10.2009, 19:43
Beitrag: #15
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
@ towel day

volle Zustimmung.

Bestehen noch weitere Risiken, dann höhere Rückstellung...

schönen Tag noch

phönix
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22.10.2009, 10:05
Beitrag: #16
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Hallo,

Der Anspruch auf die Restzahlung ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid. Das ist ein Vertrag, der unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten leistungserfüllend eingeklagt werden kann.
Das muss auch so sein, da ansonsten fröhlich bewilligt wird, der Leistungsträger seine Leistungen erbringt und anschließend auf den Kosten der Maßnahmen sitzen bleibt, weil ja aus dem Bescheid kein Rechtsanspruch hergeleitet werden könnte.


Das mit der Rückstellung sehe ich ein wenig anders. Die Verbindlichkeiten sind nicht gewiss sondern ungewiss, da ich zwar weiß, dass ich in Anspruch genommen werden könnte, die Höhe aber nicht definitiv bestimmen kann. Somit zwar handelsrechtlich möglich, steuerrechtlich aber nicht.

Warum ungewiss?
Weil ich die Bewilligungskriterien nicht kenne und sich die Förderregeln während der Maßnahme durchaus ändern können.


Ich greife hier noch mal zurück auf meine Argumentation, dass ertragswirksam zu erfassen ist, da die Maßnahme als solches abgeschlossen, die Aufwendungen tatsächlich getätigt sind und der Anspruch grundsätzlich besteht.

Man könnte überlegen, ob man nicht wie in der Bauwirtschaft die 10% als Gewährleistungsrückstellung behandelt. Schließlich hängt der Einbehalt von Erfüllungsbedingungen ab.


Die Info die ich von ey bekommen habe: Passivierung des Bewilligungsbetrages (Kapitalausweis) und periodengerechte Auflösung nach Erfüllungsgrad und Aufwandsverwirklichung.
Das würde sich mit meiner Argumentation decken.

Für die Rückstellung bedarf es schon eines abschließenden Bescheides aus dem die Verpflichtung hervor geht.


Für ca. 30 bis 35 Euronen gibt es allerdings auch spezifische Fachbücher zu dem Thema bzw. im Handbuch der WP wird zu den einzelnen Gutachen entsprechend Stellung genommen.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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22.10.2009, 13:14
Beitrag: #17
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Wenn ich dann anscheinend so offensichtlich falsch liege ... kann mir dann bitte jemand mal erklären, was ein Auszahlungsvorbehalt im Sinne des HFA Fachgutachtens ist ???

lg, Jive

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22.10.2009, 18:00
Beitrag: #18
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Ein kurzer Zwischenbericht:

habe Mittlerweile mit 3 Wirtschaftsprüfern gesprochen ( einer davon Fachmann für Bilanzierungsfragen bei der WP-Kammer )

Einhellige Meinung war: keine Bilanzierung da Auszahlungsvorbehalt.

Voraussichtlich Morgen geht folgendes Schreiben mit Bitte um Stellungnahme zum IDW:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich wende mich an Sie mit der bitte um Klärung, ob meine nachfolgende dargestellte Rechtsauffassung zu folgendem Sachverhalt zutreffend ist:

Eine GmbH erbringt Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung von Arbeitslosen und Hartz 4 Empfängern.
Diese Weiterbildungsmaßnahmen werden seitens des Europäischen Sozialfonds ( ESF ) durch nicht rückzahlbare Zuwendungen gefördert, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht.

Sofern eine Maßnahme vom ESF gefördert werden soll, ergeht vor Beginn der Maßnahme ein Bewilligungsbescheid, in dem eine Summe X bewilligt wird.
In dem Bescheid selbst ist bezüglich der Auszahlung bestimmt, dass 90 % dieser Summe relativ unkompliziert über Mittelabrufe abgerufen werden können.
Bezüglich der verbleibenden 10% (Schlussrate ) ist bestimmt, dass die Auszahlung erst nach Einreichung des endgültigen Verwendungsnachweises und Prüfung desselben durch die zuständige Behörde erfolgt.

Strittig ist nun die Frage ob die 10% bereits in der der Beendigung des Lehrgangs folgenden Bilanz zu aktivieren sind.

In den Ausführungen des HFA Fachgutachtens 1/1984 bezüglich der Bilanzierung von nicht rückzahlbaren Zuwendungen ( Nr. 2 Buchstabe b ) heißt es dazu in Satz 2 dieses Absatzes:


Bei Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs auf Zuwendung, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den erforderlichen Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.

Dieses verstehe ich dahingehend, dass sofern ein Rechtsanspruch ( de lege ) auf die Zuwendung bestehen sollte, es keines Bewilligungsbescheides bedarf.
Der für die Aktivierung einer Forderung erforderliche Anspruch entsteht kraft Gesetz, sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die sachlichen Voraussetzungen sind hier unstreitig mit Beendigung des Lehrgangs erfüllt.
Auf die ESF-Zuwendungen besteht allerdings de lege kein Rechtsanspruch.
Daher wäre dieser Satz m.E. nicht einschlägig.


Daher wäre meiner Meinung nach Satz 1 anzuwenden:

Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist.





Meiner Meinung nach handelt es sich bei der Bestimmung, dass die strittigen 10% erst nach Prüfung durch die zuständige Behörde ausgezahlt werden um einen Auszahlungsvorbehalt, mit der Folge, dass diese 10% handelsrechtlich, und damit über die Maßgeblichkeit der Handels - für die Steuerbilanz, auch steuerrechtlich nicht zu aktivieren wären.

Nach Auffassung des prüfenden Finanzamtes handelt es sich bei der Bestimmung für die Auszahlung der strittigen 10% jedoch lediglich um eine hinausgeschobene Fälligkeit, die keinen Auszahlungsvorbehalt darstellt.
Die 10% wären somit zu aktivieren.

Auf den Internetseiten des Bayrischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie findet sich dazu ein Dokument, in welchem diese Klausel
( praktisch wortwörtlich) als Auszahlungsvorbehalt überschrieben ist:

Auszahlungsvorbehalt:
- Es wird für alle Förderfälle, die mit EU-Mitteln kofinanziert sind, ein Auszahlungsvorbehalt gemäß der Regelung bei INTERREG III A Bayern -Tschechien eingeführt, wonach die Schlußzahlung erst nach Prüfung des VN ( Anm. d. Verf.: Verwendungsnachweis) ausgezahlt werden darf


Quelle:

http://www.stmwivt.bayern.de/EFRE_2000-2..._eo_02.pdf


Es stellt sich daher die Frage, ob es sich bei der bewilligten Auszahlungsvereinbarung um einen Auszahlungsvorbehalt im Sinne des HFA Fachgutachtens 1/1984 handelt oder nicht, bzw. was überhaupt unter einem Auszahlungsvorbehalt in diesem Sinne zu verstehen ist.

Um einem ansonsten wohl folgenden finanzgerichtlichen Prozess zu vermeiden, möchte ich Sie daher bitten, mir eine kurze Stellungnahme bezüglich Ihrer Rechtsposition zu diesem Thema zukommen zu lassen.

mit freundlichen Grüßen,


Jive

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22.10.2009, 21:32
Beitrag: #19
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Na da bin ich mal gespannt.

Ich kriege das Problem wohl bei den JAen 2009 mit De-minimis-Beihilfen im Transportgewerbe. Da gibt es wohl einen 50%-Auszahlungsvorbehalt.

Weiß allerdings noch nicht, ob das mit den ESF-Zuschüssen vergleichbar ist.

Ist jedenfalls ein interessanter Ansatz, das nicht zu bilanzieren. Auf die Idee wäre ich ehrlich gesagt gar nicht gekommen.

Gruß

towel day
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22.10.2009, 22:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.10.2009 22:28 von Jive.)
Beitrag: #20
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Naja.. in unserem kleinen Familienbetrieb wurden nicht rückzahlbare Ertragsausschüsse bisher immer erst bei zufluss erfasst.
Mein Vater war halt vBP und hat sich strikt an die HFa Fachgutachten halten müssen.
Bisher hat auch noch keine einzige BP da etwas bemängelt, obwohl wir mehrere Mandanten (auch prüfungspflichtige) haben die nicht rückzahlbare zuwendungen bekommen auf die kein Rechtsanspruch besteht,.....
........... und unser Familienunternehmen besteht schon seit über 60 Jahren ( Opa war schon StB )

Wenn man die formulierung mit dem Auszahlungsvorbehalt wörtlich nimmt ist es an sich ja eindeutig:

...und wenn es da kein lex specialis im Steuerrecht gibt, gilt halt die Maßgeblichkeit .. und das finanzamt ist nicht befugt bilanzierungsgrundsätze nach HGB willkürlich zu ändern.

Wenn eine auszahlung unter dem Vorbehalt steht, dass die Prüfung erfolgt ist, steht sie halt unter auszahlungsvorbehalt....

Denn mal ehrlich, wenn Ihr mit Euer argumentation Recht habt, dann nennt mir doch mal bitte ein Argument, warum der HFA so eine formulierung mit Auszahlungsvorbehalt verfassen sollte...und er hat es gemacht....

Oder gebt mir ein logisches Beispiel für einen auszahlungsvorbehalt im sinne dieser vorschrift.


lg, Jive

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