20.10.2009, 12:25
Hallo Ihr Lieben,
Ich hoffe der/die Eine oder Andere kann etwas zu dem Folgenden Sachverhalt sagen...
..anscheinend stehe ich nämlich gerade etwas auf dem Schlauch ....
Ein Bildungsträger ( GmbH ) bietet für Langzeitarbeitslose institutionelle Weiter- und Fortbildungskurse an.
Diese werden durch das Arbeitsamt und durch den ESF ( Europäischer Sozialfond) gefördert.
Jetzt ist die Bilanzierung der nicht rückzahlbaren Zuwendungen Seitens des ESF strittig.
Es existiert bei Lehrgangsbeginn ein Zuwendungsbescheid auf Grundlage geschätzter Kosten.
Jedes Quartal finden Mittelabrufe statt, die allerdings bis maximal 90% der Bewilligungssumme ausgezahlt werden
Die verbleibenden 10% werden erst nach Einreichung des Verwendungsnachweises und Prüfung durch die zuständige Behörde ausgezahlt.( Auszahlungsvorbehalt)
Die Frage ist nun, ob diese 10% in der Bilanz zum 31.12.2008 aktiviert werden müssen, wenn der Lehrgang im Dezember 2008 abgeschlossen war.
Ich habe hier das Fachgutachten HFA 1/1984 vor mir liegen und hänge bei 2.) b.) fest:
b.) Zeitpunkt der Bilanzierung von Zuwendungen
Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist.
Bei Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs auf Zuwendung, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den erforderlichen Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.
Ich bin der Meinung, dass die 10% wegen dem Auszahlungsvorbehalt nicht zu aktivieren sind.(Erster Satz)
Der Auszahlungsvorbehalt ist Bestandteil des Bewilligungsbescheids.
Das FA möchte unter Verweis auf den 2ten Satz dieses Absatzes aktivieren, da ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung bestehen soll.
Der Rest ist unstrittig.
Unstrittig ist auch, dass es de lege keinen Rechtsanspruch auf die ESF Zuwendung gibt.
Das FA leitet einen Rechtsanspruch allerdings aus dem vorliegenden Bewiligungsbescheid her.
Darauf habe ich eingewendet, dass der Anspruch auf die 10% aber wegen des Auszahlungsvorbehaltes ( Auszahlung erst nach Einreichung Verwendungsnachweis und Prüfung )
noch gar nicht entstanden ist.
Der Zeitraum zwischen Einreichung und Prüfung beträgt im Mittel so etwa 2-3 Jahre.
Jetzt will das FA aber an der Auffassung Festhalten, dass hier nur die Fälligkeit hinausgeschoben ist....und hiergegen finde ich einfach keine geeignete Argumentation als weiterhin zu behaupten, dass gar kein Anspruch da ist.
Wenn jemand von Euch noch Anregungen zu diesem Thema hat wäre ich Euch sehr verbunden.
lg, Jive
Ich hoffe der/die Eine oder Andere kann etwas zu dem Folgenden Sachverhalt sagen...
..anscheinend stehe ich nämlich gerade etwas auf dem Schlauch ....
Ein Bildungsträger ( GmbH ) bietet für Langzeitarbeitslose institutionelle Weiter- und Fortbildungskurse an.
Diese werden durch das Arbeitsamt und durch den ESF ( Europäischer Sozialfond) gefördert.
Jetzt ist die Bilanzierung der nicht rückzahlbaren Zuwendungen Seitens des ESF strittig.
Es existiert bei Lehrgangsbeginn ein Zuwendungsbescheid auf Grundlage geschätzter Kosten.
Jedes Quartal finden Mittelabrufe statt, die allerdings bis maximal 90% der Bewilligungssumme ausgezahlt werden
Die verbleibenden 10% werden erst nach Einreichung des Verwendungsnachweises und Prüfung durch die zuständige Behörde ausgezahlt.( Auszahlungsvorbehalt)
Die Frage ist nun, ob diese 10% in der Bilanz zum 31.12.2008 aktiviert werden müssen, wenn der Lehrgang im Dezember 2008 abgeschlossen war.
Ich habe hier das Fachgutachten HFA 1/1984 vor mir liegen und hänge bei 2.) b.) fest:
b.) Zeitpunkt der Bilanzierung von Zuwendungen
Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist.
Bei Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs auf Zuwendung, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den erforderlichen Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.
Ich bin der Meinung, dass die 10% wegen dem Auszahlungsvorbehalt nicht zu aktivieren sind.(Erster Satz)
Der Auszahlungsvorbehalt ist Bestandteil des Bewilligungsbescheids.
Das FA möchte unter Verweis auf den 2ten Satz dieses Absatzes aktivieren, da ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung bestehen soll.
Der Rest ist unstrittig.
Unstrittig ist auch, dass es de lege keinen Rechtsanspruch auf die ESF Zuwendung gibt.
Das FA leitet einen Rechtsanspruch allerdings aus dem vorliegenden Bewiligungsbescheid her.
Darauf habe ich eingewendet, dass der Anspruch auf die 10% aber wegen des Auszahlungsvorbehaltes ( Auszahlung erst nach Einreichung Verwendungsnachweis und Prüfung )
noch gar nicht entstanden ist.
Der Zeitraum zwischen Einreichung und Prüfung beträgt im Mittel so etwa 2-3 Jahre.
Jetzt will das FA aber an der Auffassung Festhalten, dass hier nur die Fälligkeit hinausgeschoben ist....und hiergegen finde ich einfach keine geeignete Argumentation als weiterhin zu behaupten, dass gar kein Anspruch da ist.
Wenn jemand von Euch noch Anregungen zu diesem Thema hat wäre ich Euch sehr verbunden.
lg, Jive