Ein kurzer Zwischenbericht:
habe Mittlerweile mit 3 Wirtschaftsprüfern gesprochen ( einer davon Fachmann für Bilanzierungsfragen bei der WP-Kammer )
Einhellige Meinung war: keine Bilanzierung da Auszahlungsvorbehalt.
Voraussichtlich Morgen geht folgendes Schreiben mit Bitte um Stellungnahme zum IDW:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wende mich an Sie mit der bitte um Klärung, ob meine nachfolgende dargestellte Rechtsauffassung zu folgendem Sachverhalt zutreffend ist:
Eine GmbH erbringt Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung von Arbeitslosen und Hartz 4 Empfängern.
Diese Weiterbildungsmaßnahmen werden seitens des Europäischen Sozialfonds ( ESF ) durch nicht rückzahlbare Zuwendungen gefördert, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht.
Sofern eine Maßnahme vom ESF gefördert werden soll, ergeht vor Beginn der Maßnahme ein Bewilligungsbescheid, in dem eine Summe X bewilligt wird.
In dem Bescheid selbst ist bezüglich der Auszahlung bestimmt, dass 90 % dieser Summe relativ unkompliziert über Mittelabrufe abgerufen werden können.
Bezüglich der verbleibenden 10% (Schlussrate ) ist bestimmt, dass die Auszahlung erst nach Einreichung des endgültigen Verwendungsnachweises und Prüfung desselben durch die zuständige Behörde erfolgt.
Strittig ist nun die Frage ob die 10% bereits in der der Beendigung des Lehrgangs folgenden Bilanz zu aktivieren sind.
In den Ausführungen des HFA Fachgutachtens 1/1984 bezüglich der Bilanzierung von nicht rückzahlbaren Zuwendungen ( Nr. 2 Buchstabe b ) heißt es dazu in Satz 2 dieses Absatzes:
Bei Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs auf Zuwendung, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den erforderlichen Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.
Dieses verstehe ich dahingehend, dass sofern ein Rechtsanspruch ( de lege ) auf die Zuwendung bestehen sollte, es keines Bewilligungsbescheides bedarf.
Der für die Aktivierung einer Forderung erforderliche Anspruch entsteht kraft Gesetz, sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die sachlichen Voraussetzungen sind hier unstreitig mit Beendigung des Lehrgangs erfüllt.
Auf die ESF-Zuwendungen besteht allerdings de lege kein Rechtsanspruch.
Daher wäre dieser Satz m.E. nicht einschlägig.
Daher wäre meiner Meinung nach Satz 1 anzuwenden:
Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist.
Meiner Meinung nach handelt es sich bei der Bestimmung, dass die strittigen 10% erst nach Prüfung durch die zuständige Behörde ausgezahlt werden um einen Auszahlungsvorbehalt, mit der Folge, dass diese 10% handelsrechtlich, und damit über die Maßgeblichkeit der Handels - für die Steuerbilanz, auch steuerrechtlich nicht zu aktivieren wären.
Nach Auffassung des prüfenden Finanzamtes handelt es sich bei der Bestimmung für die Auszahlung der strittigen 10% jedoch lediglich um eine hinausgeschobene Fälligkeit, die keinen Auszahlungsvorbehalt darstellt.
Die 10% wären somit zu aktivieren.
Auf den Internetseiten des Bayrischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie findet sich dazu ein Dokument, in welchem diese Klausel
( praktisch wortwörtlich) als Auszahlungsvorbehalt überschrieben ist:
Auszahlungsvorbehalt:
- Es wird für alle Förderfälle, die mit EU-Mitteln kofinanziert sind, ein Auszahlungsvorbehalt gemäß der Regelung bei INTERREG III A Bayern -Tschechien eingeführt, wonach die Schlußzahlung erst nach Prüfung des VN ( Anm. d. Verf.: Verwendungsnachweis) ausgezahlt werden darf
Quelle:
http://www.stmwivt.bayern.de/EFRE_2000-2..._eo_02.pdf
Es stellt sich daher die Frage, ob es sich bei der bewilligten Auszahlungsvereinbarung um einen Auszahlungsvorbehalt im Sinne des HFA Fachgutachtens 1/1984 handelt oder nicht, bzw. was überhaupt unter einem Auszahlungsvorbehalt in diesem Sinne zu verstehen ist.
Um einem ansonsten wohl folgenden finanzgerichtlichen Prozess zu vermeiden, möchte ich Sie daher bitten, mir eine kurze Stellungnahme bezüglich Ihrer Rechtsposition zu diesem Thema zukommen zu lassen.
mit freundlichen Grüßen,
Jive