Steuerberater

Normale Version: Bilanzierung von Zuwendungen
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Hallo,

gibt es da nicht eine Unterscheidung zwischen Investititonszuschüssen und Betriebsmittelzuschüssen?

Denke hier ist die Unterscheidung. Und dies habe ich in meiner Argumentation auch versucht zu erklären.

Bei den Betriebsmitteln kommt es eben auf die tatsächliche Aufwandstätigkeit an. Sind die Aufwendungen abschließend getätigt, ist der Anspruch verwirklicht und erfolgswirksam zu erfassen, da die Restauszahlung nicht mehr von der Maßnahme abhängt sondern lediglich vom Antrag und dem Verwendungsnachweis. Insoweit teile ich die Auffassung der Verwaltung, dass es sich hier lediglich um ein verschobenes Zahlungsziel handelt.

Bei den Investitionszuschüssen ist die Investition und der vertraglich festgelegte Verbleib des Investitionsguts nachzuweisen. Hier sind Bedingungen er Maßnahmevereinbarung einzuhalten, die über den Zeitpunkt der Anschaffung hinweg wirken. Die Auszahlung der Sicherheitsvereinbarung steht in Abhängigkeit der Erfüllung.


Die Regelungen IAS basieren im übrigen auf dem HFA-Gutachten 1/1984 i.d.F. 1990. Somit durchaus vergleichbar für das Handelsrecht.


Warte mal das Schreiben des IDW ab. Vielleicht schreibt ja jemand aus dem Ausschuss zurück und gibt die entsprechende Erläuterung mit ab.
Die interessiert mich auch.
zaunkönig schrieb:Bei den Investitionszuschüssen ist die Investition und der vertraglich festgelegte Verbleib des Investitionsguts nachzuweisen. Hier sind Bedingungen er Maßnahmevereinbarung einzuhalten, die über den Zeitpunkt der Anschaffung hinweg wirken. Die Auszahlung der Sicherheitsvereinbarung steht in Abhängigkeit der Erfüllung.

Das sehe ich anders...

Wenn z.B. die Verbleibensvoraussetzung nicht eingehalten wird, fehlt es alleine schon an den sachlichen voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung.
Da ist es völlig irrelevant, ob die Zuwendung schon ausbezahlt ist oder nicht... (vgl. 2. c.) des HFA Fachgutachtens)

Ist Sie schon ausbezahlt, wäre zu aktivieren bzw AK zu kürzen.
Sofern die Einhaltung der Behaltefrist unsicher ist, wäre ggf. eine Rückstellung zu bilden.

Das steht ja auch alles so in dem HFa Fachgutachten 1/1984 drin.

Wir haben hier aber einen Fall, in dem nur die Auszahlung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung auf die kein Rechtsanspruch ensteht unter dem Vorbehalt steht, dass der VN eingereicht und geprüft wurde.

Und das HFA Fachgutachten sagt doch eindeutig, dass in diesem Fall nur zu aktivieren ist, wenn :

1.) die sachlichen Voraussetzungen vorliegen ( hier erfüllt mit Ende des Lehrgangs)

2.) der Bewilligungsbescheid muss vorliegen ( haben wir)

und 3.) der Bewilligungsbescheid darf nicht unter einem auszahlungsvorbehalt stehen.

Nach meinem Verständnis der dt. Sprache ist ein Vorbehalt der Auszahlung halt ein Auszahlungsvorbehalt nach dem Motto :

...es wird erst Ausbezahlt, wenn ...

Das diese Aufwandszuschüsse auf jedenfall bei Zufluss zu erfassen sind ist klar.
Unter 2. d2.) des HFA Fachgutachtens steht auch, dass periodengerecht vereinnahmte Zuwendungen direkt gegen den Aufwand verbucht werden dürfen.
Hier gibt es aber keine periodengerechte vereinnahmung.. die erfolgt ja gerade nicht ...

lg, Jive
Vielleiht noch ein satz ...

Wenn der Anspruch auf die Restzahlung so sicher wäre, müsste der ESf ja nicht einen Auszahlungsvorbehalt einbauen um Überzahlungen zu vermeiden ... Die haben ja auch Erfahrungswerte ...

lg, Jive
Heut kam die Antwort vom IDW:

An Nichtmitglieder gibts keine Auskunft....Tongue

...Und dafür haben die über 2 Wochen gebraucht ..Sad

lg, Jive
Mein Beileid Jive!
AUTSCH,

vll. hättest du nen barscheck beilegen sollen *justkiddin*

ist aber wirklich ne frechheit dafür 2 wochen zu brauchen Sad
Jive schrieb:An Nichtmitglieder gibts keine Auskunft....Tongue

...Und dafür haben die über 2 Wochen gebraucht ..Sad

AU WEIA...
Huhu,

Ich will nur mal bekanntgeben wie das ganze weitergegangen ist :

Nachdem ich gegen die aufgrund der BP ergangenen Bescheide Einspruch eingelegt hatte, habe ich nun den geänderten Bescheid vorliegen, mit welchem meinem Einspruch stattgegeben wurde :-)

lg, Jive
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