23.10.2009, 10:43
Hallo,
gibt es da nicht eine Unterscheidung zwischen Investititonszuschüssen und Betriebsmittelzuschüssen?
Denke hier ist die Unterscheidung. Und dies habe ich in meiner Argumentation auch versucht zu erklären.
Bei den Betriebsmitteln kommt es eben auf die tatsächliche Aufwandstätigkeit an. Sind die Aufwendungen abschließend getätigt, ist der Anspruch verwirklicht und erfolgswirksam zu erfassen, da die Restauszahlung nicht mehr von der Maßnahme abhängt sondern lediglich vom Antrag und dem Verwendungsnachweis. Insoweit teile ich die Auffassung der Verwaltung, dass es sich hier lediglich um ein verschobenes Zahlungsziel handelt.
Bei den Investitionszuschüssen ist die Investition und der vertraglich festgelegte Verbleib des Investitionsguts nachzuweisen. Hier sind Bedingungen er Maßnahmevereinbarung einzuhalten, die über den Zeitpunkt der Anschaffung hinweg wirken. Die Auszahlung der Sicherheitsvereinbarung steht in Abhängigkeit der Erfüllung.
Die Regelungen IAS basieren im übrigen auf dem HFA-Gutachten 1/1984 i.d.F. 1990. Somit durchaus vergleichbar für das Handelsrecht.
Warte mal das Schreiben des IDW ab. Vielleicht schreibt ja jemand aus dem Ausschuss zurück und gibt die entsprechende Erläuterung mit ab.
Die interessiert mich auch.
gibt es da nicht eine Unterscheidung zwischen Investititonszuschüssen und Betriebsmittelzuschüssen?
Denke hier ist die Unterscheidung. Und dies habe ich in meiner Argumentation auch versucht zu erklären.
Bei den Betriebsmitteln kommt es eben auf die tatsächliche Aufwandstätigkeit an. Sind die Aufwendungen abschließend getätigt, ist der Anspruch verwirklicht und erfolgswirksam zu erfassen, da die Restauszahlung nicht mehr von der Maßnahme abhängt sondern lediglich vom Antrag und dem Verwendungsnachweis. Insoweit teile ich die Auffassung der Verwaltung, dass es sich hier lediglich um ein verschobenes Zahlungsziel handelt.
Bei den Investitionszuschüssen ist die Investition und der vertraglich festgelegte Verbleib des Investitionsguts nachzuweisen. Hier sind Bedingungen er Maßnahmevereinbarung einzuhalten, die über den Zeitpunkt der Anschaffung hinweg wirken. Die Auszahlung der Sicherheitsvereinbarung steht in Abhängigkeit der Erfüllung.
Die Regelungen IAS basieren im übrigen auf dem HFA-Gutachten 1/1984 i.d.F. 1990. Somit durchaus vergleichbar für das Handelsrecht.
Warte mal das Schreiben des IDW ab. Vielleicht schreibt ja jemand aus dem Ausschuss zurück und gibt die entsprechende Erläuterung mit ab.
Die interessiert mich auch.