Bilanzierung von Zuwendungen
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20.10.2009, 12:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.10.2009 12:27 von Jive.)
Beitrag: #1
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Bilanzierung von Zuwendungen
Hallo Ihr Lieben,
Ich hoffe der/die Eine oder Andere kann etwas zu dem Folgenden Sachverhalt sagen... ..anscheinend stehe ich nämlich gerade etwas auf dem Schlauch .... Ein Bildungsträger ( GmbH ) bietet für Langzeitarbeitslose institutionelle Weiter- und Fortbildungskurse an. Diese werden durch das Arbeitsamt und durch den ESF ( Europäischer Sozialfond) gefördert. Jetzt ist die Bilanzierung der nicht rückzahlbaren Zuwendungen Seitens des ESF strittig. Es existiert bei Lehrgangsbeginn ein Zuwendungsbescheid auf Grundlage geschätzter Kosten. Jedes Quartal finden Mittelabrufe statt, die allerdings bis maximal 90% der Bewilligungssumme ausgezahlt werden Die verbleibenden 10% werden erst nach Einreichung des Verwendungsnachweises und Prüfung durch die zuständige Behörde ausgezahlt.( Auszahlungsvorbehalt) Die Frage ist nun, ob diese 10% in der Bilanz zum 31.12.2008 aktiviert werden müssen, wenn der Lehrgang im Dezember 2008 abgeschlossen war. Ich habe hier das Fachgutachten HFA 1/1984 vor mir liegen und hänge bei 2.) b.) fest: b.) Zeitpunkt der Bilanzierung von Zuwendungen Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. Bei Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs auf Zuwendung, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den erforderlichen Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird. Ich bin der Meinung, dass die 10% wegen dem Auszahlungsvorbehalt nicht zu aktivieren sind.(Erster Satz) Der Auszahlungsvorbehalt ist Bestandteil des Bewilligungsbescheids. Das FA möchte unter Verweis auf den 2ten Satz dieses Absatzes aktivieren, da ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung bestehen soll. Der Rest ist unstrittig. Unstrittig ist auch, dass es de lege keinen Rechtsanspruch auf die ESF Zuwendung gibt. Das FA leitet einen Rechtsanspruch allerdings aus dem vorliegenden Bewiligungsbescheid her. Darauf habe ich eingewendet, dass der Anspruch auf die 10% aber wegen des Auszahlungsvorbehaltes ( Auszahlung erst nach Einreichung Verwendungsnachweis und Prüfung ) noch gar nicht entstanden ist. Der Zeitraum zwischen Einreichung und Prüfung beträgt im Mittel so etwa 2-3 Jahre. Jetzt will das FA aber an der Auffassung Festhalten, dass hier nur die Fälligkeit hinausgeschoben ist....und hiergegen finde ich einfach keine geeignete Argumentation als weiterhin zu behaupten, dass gar kein Anspruch da ist. Wenn jemand von Euch noch Anregungen zu diesem Thema hat wäre ich Euch sehr verbunden. lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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20.10.2009, 12:53
Beitrag: #2
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
guck mal hier unter Ziff. 7
http://www.stmwivt.bayern.de/EFRE_2000-2..._eo_02.pdf Der Auszahlungsvorbehalt soll gewährleisten, dass bei einer vorherigen Überzahlung eine evtl. Rückforderung nicht ins Leere läuft. Sprich: der ursprüngliche Zuwendungsbescheid ist nicht endgültig. Er eröffnet keinen Rechtsanspruch! Wenn der Verwendungsnachweis erst nach dem 31.12. erstellt und losgeschickt wird, würde ich die 10 % definitiv nicht aktivieren. Dann fallen ja noch Arbeiten und damit der Zuwendung zu belastende Kosten an. Wird er vorher weggeschickt, würde ich ihn allerdings mit einer Schlußrechnung vergleichen, aus der ich ja auch den vollen Zahlungsanspruch habe. Zitat:Der Zeitraum zwischen Einreichung und Prüfung beträgt im Mittel so etwa 2-3 Jahre.Dann müsste man den Anspruch ja eh abzinsen Gruß tosch |
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20.10.2009, 14:12
Beitrag: #3
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
bin für die Auffassung der FinVerw, der Zuwendungsbescheid setzt individuell Recht und begründet Anspruch, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Die Prüfung und spätere Auszahlung ist nicht tatbestandliche Voraussetzung:
bsp. extrem1: Amt will nicht prüfen und verweigert 10% --> es besteht Anspruch auf Überprüfung, ggf. Klage VG und Restzahlung bsp. extrem2: Amt prüft und stellt fest, dass keine Voraussetzung gegeben --> nicht nur die 10% werden nicht ausgezahlt, ggf. auch Rückforderung der 90%! |
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20.10.2009, 17:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.10.2009 18:28 von Jive.)
Beitrag: #4
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Danke für eure rege Anteilnahme.
Mittlerweile hat sich das FA bei mir gemeldet. Es ist meiner Argumentation jetzt dahingehend gefolgt, dass mein oben erwähnter Satz 2 nicht anwendbar ist, da ESF Zuwendungen gerade keine Zuwendungen sind, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zuvor hatte ich als Begründung die Stellungnahme „Bilanzierung von Zuschüssen bei Betrieben und sonstigen ausgegliederten Rechtsträgern im öffentlichen Sektor“ der AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Commitee ) beigefügt, die praktisch wortwörtlich mit dem HFA Fachgutachten übereinstimmt. (Östereichisches und deutsches HGB sind ja fast identisch) 2.2. Bilanzierung von echten Zuschüssen 2.2.1. Zeitpunkt der Bilanzierung (20) Der Anspruch auf den Zuschuss ist als Forderung zu aktivieren, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. Besteht ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, muss keine Bewilligung vorliegen, es muss aber der erforderliche Antrag bereits ordnungsgemäß gestellt worden sein oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Seitens des FA heisst es jetzt allerdings: Naja.. Satz 2 ist wohl tatsächlich nicht anwendbar, da auf EFS Zuwendungen ja gerade kein Rechtsanspruch ( de lege ) existiert. Damit befinden wir uns wieder in Satz 1. Allerdings sagt das Finanzamt nun: Das ist aber gar kein Auszahlungsvorbehalt.. das ist nur ein hinausschieben der Fälligkeit.... Da frage ich mich doch nun ernsthaft was denn bitte dann ein Auszahlungsvorbehalt sein soll.... ... wo doch auf Seite 6 des von tosch geposteten links des Bayrischen staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie genau die gleiche Formulierung wie in den ESF Bewilligungsbescheiden mit "Auszahlungsvorbehalt" überschrieben ist ... wisst Ihr weiter?? lg, Jive @ showbee : aus Gläubigerschutzicht eine interessante Ansicht: Ich aktiviere den vollen ungeprüften Betrag schon jetzt... Beschließe daraufhin die Vollausschüttung... und fahre in den nächsten Jahren (Geld läßt ja noch lange auf sich warten) die GmbH knapp an der Insolvenz vorbei...überschuldung habe ich ja nicht.. hab ja eine forderung..... und dann : Ups nach Prüfung kommt ja ein viel niedrigerer Betrag heraus ... Das kann bei zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht nicht passieren, weil der Betrag im Gegensatz zu hier in der Regel bezifferbar ist und auch dieauszahlung nicht so lange dauert. "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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21.10.2009, 09:27
Beitrag: #5
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Jive schrieb:Ups nach Prüfung kommt ja ein viel niedrigerer Betrag heraus ...Da stellt sich m.E. die Frage, aus welchem Grund eigentlich ein niedrigerer Betrag herauskommen soll. So wie ich das sehe, besteht auf ESF-Zuwendungen kein Rechtsanspruch. Aber wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt, dann werden die bewilligten Zuwendungen für die zuwendungsfähigen Kosten auch bezahlt. So gesehen kann eigentlich gar keine niedrigerer Betrag herauskommen, wenn die zuwendungsfähigen Kosten richtig ermitttelt wurden. Das gilt dann aber auch für die 10% Restzahlung. Wenn die Kosten zutreffend im Antrag angesetzt wurden, dann wird auch bezahlt. So verstehe ich zumindest den Link von tosch, nach dem der Auszahlungsvorbehalt nur dazu dient, dass hinterher mit dem berechtigtem Restanspruch gegen Rückforderungsansprüche aus unberechtigten Zahlungen aufgerechnet werden kann. So wie sich das sehe, hat die Behörde kein Ermessen, ob sie den Restbetrag auszahlt. Liegen die Nachweise vor, fließt das Geld. Damit ist der Gewinn m.E. realisiert. Wurden die Kosten nicht richtig berechnet, oder ist da voraussichtlich vieles strittig, müßte man m.E. mal über die Bildung einer Rückstellung nachdenken. Gruß towel day |
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21.10.2009, 09:50
Beitrag: #6
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Hallo,
kann mich inhaltlich den Ausführungen von @showbee anschließen. Die Thematik ist nicht leicht, da man nur zu schnell die falsche Begriffsdefinition verwendet und so am eigentlichen Sachthema vorbei streitet. Bilanzierung von Zuwendungen Hoffe mal dass der Link funktioniert. Da ist die Thematik, wenn auch als Exkurs, dargestellt. Demnach ergibt sich eine ertragswirksame Bilanzierungspflicht mit erfolgswirksamer Verwirklichung des Aufwands (periodengerechte Erfassung). ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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21.10.2009, 13:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.10.2009 13:24 von Jive.)
Beitrag: #7
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Der link funktioniert :-)
Die periodengerechte Verteilung ergibt sich in der Tat nach den IAS. Mein Unternehmen bilanziert jedoch nach HGB.. daher habe ich mich an das HFA Fachgutachten gehalten...und da steht : Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hatl und diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. In Satz 2 bin ich nicht, da auf ESf Zuwendungen kein Rechtsanspruch besteht. Die sachlichen Voraussetzungen sind unstreitig mit Abschluss des Lehrgangs erfüllt. Im ersten Bewilligungsbescheid ( vor Beginn des Lehrgangs )steht frei formuliert: 90% der maximal Bewilligten Summe werden über Mittelabrufe ausgezahlt. Die verbleibenden 10% werden erst nach Einreichung des Verwendungsnachweises und anschließender Prüfung durch die zuständige Behörde ausgezahlt. Die Frage die sich nun stellt ist: Handelt es sich bei dem Fett gedruckten um einen Auszahlungsvorbehalt??? Rein wörtlich steht die Auszahlung unter dem Vorbehalt, dass der VN geprüft wurde. Das FA meint es sei nur eine herausgeschobee Fälligkeit und kein Auszahlungsvorbehalt. Das Bayrischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bezeichnet diese Klausel jedoch selbst als Auszahlungsvorbehalt in Ihren Vorschriften. ( vgl tosch seinen link weiter oben): Da steht: Auszahlungsvorbehalt: - Es wird für alle Förderfälle, die mit EU-Mitteln kofinanziert sind, ein Auszahlungsvorbehalt gemäß der Regelung bei INTERREG III A Bayern -Tschechien eingeführt, wonach die Schlußzahlung erst nach Prüfung des VN ausgezahlt werden darf Ich will hier auch gar nicht näher auf die Berechnung der maximal bewilligten Summe eingehen.. die ändert sich nämlich im Verlauf des Lehrgangs ständig, weil diese von der sog. Kofinanzierung abhängt. Das sind mittel, die z.B. Seitens des Arbeitsamtes beigesteuert werden....diese sind bei ALg I AlgII und Hartz 4 aber unterschiedlich hoch. Die Höhe der ESF Zuwendung hängt also davon ab, wer gefördert wird, was für das Bildungsunternehmen praktisch nicht zu ermitteln ist. Deswegen wird diese Summe auch von der Behörde ermittelt. Im Verwendungsnachweis selbst steht diese Summe nicht. Alles in allem ein Mordsaufwand Ich verstehe den Zuwendungsbescheid daher so, dass die verbleibenden 10 % noch gar nicht bewilligt sind... diese werden aber in der richtigen Höhe bewilligt, wenn nach prüfung alles geklärt ist. Das heißt der ANspruch auf Zuwendung der 10% ist noch nicht entstanden und damit nicht zu aktivieren, da es noch keinen Rechtsanspruch gibt. Ich wüsste auch nicht, auf welcher Grundlage ich den Betrag einklagen könnte wenn ich Ihn denn richtig beziffern könnte ....auf Grundlage des Bewilligungsbescheides, in dem aber der Vorbehalt steht ?? lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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21.10.2009, 13:40
Beitrag: #8
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Hallo,
also ohne nun genau den Wortlaut des Bescheides bzw. die Richtlinien für ESF Mittel zu kennen meine two cents zur Wirkungsweise von Verwaltungsakten. Ein Antrag auf Mittel wurde gestellt, die Behörde hat überprüft, ob die Voraussetzungen der ESF vorliegen und sodann einen in ihrem Ermessen liegenden VA (hier LeistungsVA) erlassen. Die Regelungswirkung des VA ist nun, dass ein Anspruch auf den im VA bestimmten Betrag besteht. Der VA ist wirksam und bleibt es, solange er nicht angefochten wird (Widerspruch) oder ihn die Behörde nicht zurückgenommen (er war rechtswidrig) oder widerrufen (er war rechtmäßig) hat. Solange also der VA existiert setzt er also die Rechtsfolge und das ist ein Leistungsanspruch. Der begünstigende VA hat hier nun eine Einschränkung (Auflage), dass ein Teil erst nach Bedingung x gezahlt wird. Erfüllt der Begünstigte die Bedingung oder vereitelt die Behörde treuwidrig den Bedingungseintritt besteht ein Anspruch auf den unter Auflage gewährten Teil. Zur Not kann der Begünstigte vor dem VG eine Leistungsklage gegen die Behörde/Körperschaft erheben und später auch aus dem VG Urteil vollstrecken. Mithin besteht ein Anspruch auf Leistung, solange der VA vorhanden ist (s.o.). Dann ist aber auch zwingend die Auffassung der FinVerw richtig, da eine Forderung besteht und diese auch schon realisiert wurde, soweit nicht Bedingungen der Auflage erst in Folgejahren erfüllt werden können (bestimmte Leistung). Soweit der Begünstigte den Bedingungseintritt nicht mehr beeinflussen kann (nur noch Prüfung durch Behörde) liegt ein realisierter Vermögensvorteil vor, der m.E. zu aktivieren ist. Das müsste der Regelfall sein. Gruß, showbee |
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21.10.2009, 14:43
Beitrag: #9
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Hallo,
showbee schrieb:Ein Antrag auf Mittel wurde gestellt, die Behörde hat überprüft, ob die Voraussetzungen der ESF vorliegen und sodann einen in ihrem Ermessen liegenden VA (hier LeistungsVA) erlassen. Die Regelungswirkung des VA ist nun, dass ein Anspruch auf den im VA bestimmten Betrag besteht. Der VA ist wirksam und bleibt es, solange er nicht angefochten wird (Widerspruch) oder ihn die Behörde nicht zurückgenommen (er war rechtswidrig) oder widerrufen (er war rechtmäßig) hat. Solange also der VA existiert setzt er also die Rechtsfolge und das ist ein Leistungsanspruch.Ob sich da die Behörde tatsächlich per VA bis ins letzte binden wollte? Ein Leistungsanspruch wurde zugesagt. Dem Grunde nach, aber nicht in der Höhe. Und vorbehaltlich der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen. Deren Einhaltung erst noch geprüft werden muss. Und danach kann der Anspruch vermindert werden. Für mich sind da einfach zu viele Fragezeichen. Jive schrieb:Es existiert bei Lehrgangsbeginn ein Zuwendungsbescheid auf Grundlage geschätzter Kosten.Bei einem Zuwendungsbescheid, der auf geschätzten Kosten basiert, halte ich einen Anspruch auf einen bestimmten Geld-Betrag für fraglich. Was passiert, wenn bei der Prüfung festgestellt wird, dass doch nicht alle Voraussetzungen vorliegen? 2008 veranlagt, die Steuern auf die erwartete Zuwendung bezahlt, in 2011 wird entschieden, dass die Zuwendung um XXX gekürzt wird, der Bildungsträger bezahlt aber keine Steuern mehr ... Kann ein Ertrag realisiert sein, der erst 3 Jahre später wirksam festgestellt wird? Vielleicht sollte man sich mal den Zuwendungsbescheid näher ansehen. Gruß tosch |
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21.10.2009, 15:04
Beitrag: #10
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
tosch schrieb:Was passiert, wenn bei der Prüfung festgestellt wird, dass doch nicht alle Voraussetzungen vorliegen?Die Voraussetzungen für die Zuwendungen sind ja bekannt. Ebenso die tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten. Die Maßnahme ist ja abgeschlossen. Also kann man bei Erstellung der Bilanz die Restforderung doch genau beziffern. Etwaige Unsicherheiten kann/muß man dann bei der Bewertung des Anspruchs, bzw. in Form von Rückstellungen berücksichtigen. Etwas anderes würde m.E. gelten, wenn die Behörde grds. in der Entscheidung frei wäre, noch etwas zu bezahlen. Weil das z.B. vom Fördertopf oder sonstwas abhängt. Aber so wie ich das verstanden habe, ist dem hier gerade nicht so. Wenn die Kosten vollzählig und zutreffend nachgewiesen werden, dann wird der Restanspruch auch ausbezahlt. Gruß towel day |
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