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(Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
05.10.2009, 15:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2009 15:52 von maxell.)
Beitrag: #11
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
tosch schrieb:Eine GbR wird aufgelöst, aber nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen? Rolleyes

Der Betrieb (Bauunternehmen) ist seit ca. 2 Jahren nicht mehr aktiv.

Die Gesellschafter haben sich jetzt endlich aufgerafft, die Firma zu liquidieren. Übrig sind ein paar Maschinen und 2 Autos. Einen FW oder ähnliches sehe ich nicht.

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05.10.2009, 15:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2009 15:52 von maxell.)
Beitrag: #12
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
showbee schrieb:Hallo!

Also nein, ich bleib dabei. Eine GiG kann hier nicht vorliegen. Der Sinn und Zweck der GiG wird ja deutlich in der 6. RL (hab den Art. der MwStSystRL nicht parat):


showbee

Angenommen eine GiG liegt nicht vor, was wäre dann d.M.n. die Bemssungsgrundlage für die USt?

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05.10.2009, 16:19
Beitrag: #13
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
maxell schrieb:Der Betrieb (Bauunternehmen) ist seit ca. 2 Jahren nicht mehr aktiv.
Die Gesellschafter haben sich jetzt endlich aufgerafft, die Firma zu liquidieren. Übrig sind ein paar Maschinen und 2 Autos. Einen FW oder ähnliches sehe ich nicht.


Klenk in Sölch/Ringleb, § 3 Rn. 330:

Die durch Betriebsaufgabe bedingte Überführung von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist eine Entnahme (EuGH v. 17. 5. 2001, Rs. C-322/99 und C-323/99, Fischer, Brandenstein, Slg. 2001, I-4049 = IStR 01, 376 mit Anm. Dziadkowski);

Also Bemessung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2. alt. UStG:

Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Leistung

Wagner in Sölch/Ringleb, § 10 Rn. 327ff.

Im Prinzip ist die Bemessung der Entnahme mit Einkaufspreis oder (mangels eines solchen) Selbstkosten des Unternehmers folgerichtig. Damit wird der Unternehmer wie ein (nichtunternehmerischer) Erwerber als Verbraucher behandelt. (...) Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten und Selbstkosten umfassen alles, was der Unternehmer für die Erlangung der Verfügungsmacht bzw. für die Schaffung der Verfügungsmöglichkeit aufwenden muss. Die Differenzierung der beiden Wertansätze richtet sich zunächst danach, ob der entnommene Gegenstand angeschafft oder selbst hergestellt wurde (vgl. Söhn, DStZ 87, 367, 370, auch zum bisherigen Recht). Allerdings ist die Folgerung von Söhn (aaO), welche der beiden Bemessungsgrundlagen anzuwenden sei, richte sich danach, ob der Gegenstand angeschafft oder selbst hergestellt worden sei - im ersten Fall sei der Umsatz zwingend mit dem Einkaufspreis und lediglich im zweiten Fall „mangels eines Einkaufspreises“ mit dem Selbstkostenpreis (so die Richtlinie) zu bemessen -, durch den Wortlaut des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 n. F. zumindest stark relativiert. (...) Zum einen wird nicht auf den Einkaufspreis des speziellen (entnommenen) Gegenstands abgestellt. Einkaufspreise gelten auch „für einen gleichartigen Gegenstand“ (diese bis 31. 12. 1992 bereits geltende Voraussetzung war auf Grund eines Redaktionsversehens bei der Gesetzesänderung durch das USt-Binnenmarktgesetz entfallen, wurde aber durch das StMBG rückwirkend ab 1. 1. 1993 wieder eingeführt (BGBl 93 I, 2310)). Daraus folgt m. E., dass auch ein tatsächlich selbst hergestellter Gegenstand beim Unternehmer nicht mit den Selbstkosten, sondern mit einem ermittelbaren Einkaufspreis für gleichartige Gegenstände anzusetzen ist. Nur wenn kein Einkaufspreis heranziehbar ist, z. B. weil kein Seriengegenstand o. Ä., sondern Sonderanfertigungen entnommen werden, greifen die Selbstkosten ein. Zum anderen wandelt sich durch den letzten Satzteil des § 10 Abs. 4 Nr. 1, „jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes“ die Bedeutung des voranstehenden Abstellens auf den Einkaufspreis … für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten“.
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05.10.2009, 16:39 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2009 16:39 von maxell.)
Beitrag: #14
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
Es handelt sich um Übertragungen in andere BV.
Zwingend zum BW (§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG).

Sind die USt-lich wie Entnahmen zu behandeln?

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13.10.2009, 09:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.10.2009 09:57 von maxell.)
Beitrag: #15
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
tosch schrieb:In Steuer und Bilanzen StuB 3/2009 gibt es eine Abhandlung dazu:
Umsatzsteuerrechtliche Folgen der ertragsteuerrechtlichen Realteilung
eines Betriebs- und Unternehmensvermögens


Wenn jemand die StuB hat, mich würde der Beitrag auch interessieren.

Mittlerweile hat mir showbee den Artikel zugesendet.
Bei dieser Gelegenheit nochmals hier Dank an alle!

Es ist demnach so, dass bei der USt die Verkehrswerte (gemeiner Wert) anzusetzen sind (wenn eine Übertragung nach § 1 Nr. 1a UStG nicht vorliegt).

Das macht eigentlich auch Sinn, denn so kommt es zu einer finalen Besteuerung wenn die WG ins PV gehen; werden sie in ein anderes BV übertragen, entsteht dort dann ein entsprechender Vorsteueranspruch.

Ich stell mir das dann in Praxis so vor, dass die GbR eine Rechnung nur über die USt an den jeweiligen Gesellschafter stellt ?

Noch einen weiteren Punkt aus diesem Aufsatz würde ich gerne mit euch diskutieren:

die Schlussbilanz der GbR soll demnach VOR den Auswirkungen der Realteilung/Schlussverteilung aufgestellt werden. Also VOR dem Aufgabevorgang.

Demnach wäre z.B. die anfallende USt nicht zu passivieren.
Dies bedeutet für mich, dass auch GewSt auf Entnahmegewinne (Übertragung zu Gem.Wert ins PV) nicht passiviert wird.

Die Auswirkungen der Schlussverteilung wären vielmehr in einer Nebenrechnung im Rahmen der gesonderten Gewinnermittlung (§ 16 abs. 2 EStG) zu efassen.


Wie macht ihr das in Praxis?

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13.10.2009, 21:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.10.2009 21:05 von Jive.)
Beitrag: #16
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
Hallo :-)

So in etwa ...allerdings ist ein Aufgabegewinn nicht gewerbesteuerpflichtig :-)

Je nachdem ob man einen bilanzierenden Betrieb oder einen der nach 4 III ermittelt aufgibt, sind bis zu 3 Gewinnermittlungen zu fertigen.

Stell dir eine kleine GBR vor, die nach 4 III ermittelt und zum 31.12.2009 den Betrieb endgültig aufgeben will.

Dann ist zunächst eine "normale" 4 III Rechnung für die Zeit vom 01.01.2009- 31.12.2009 zu fertigen ( laufender Gewinn mit Gewerbesteuer und allem wie gewohnt.)

Anschließend muss zur Bilanzierung übergegangen werden. ( Der Übergangsgewinn gehört zum laufenden Gewinn)
sofern man schon bilanziert kann man sich diesen Schritt sparen.

Und nun kommt man zur Ermittlung des aufgabegewinns ( keine GewSt, § 34 EstG etc ...)

und den mache ich ( wenns nicht zu umfangreich wird) genau wie Du sagst im Wege der Nebenrechnung ...( Exel sei Dank )

Veräußerungspreise/Entnahmen

./. Buchwerte
_____________

= Gewinn/Verlust

Anschließend erfolgt die Verteilung des hoffentlich vorhandenen Kapitals an die Gesellschafter.

In Deinem Falle ist der Wert der entnahmen wegen § 6 Abs. 5 EstG gleich dem buchwert.

Und das Problem mit der umsatzsteuer bei Überführung von der GbR in ein einzelunternehmen zum Buchwert löse ich in der Praxis wie folgt:

Möglichkeit 1 : GbR verkauft ganz klassisch an EU mit Rechnung (Mindestbemessungsgrundlage beachten)

GbR führt Ust ab und EU holt sich die wieder.

oder 2.) Schreibt der Mandant keine Rechnung buche ich die Ust gegen sein Kapitalkonto :-)

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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13.10.2009, 23:00
Beitrag: #17
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
zu Varainte 1:

Etwa so ?

Sie erhalten ein Auto zum Buchwert ¤ 1,00

zzgl. 19% USt auf TW (¤ 10.000,00) ¤ 1.900,00

Rechnungssumme ¤ 1.901,00



Kann man den Vorsteueranspruch bei den EU an die GbR abtreten?
Ich seh hier in meinem Fall schon wieder kleinere Zahlungsproblemchen.

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14.10.2009, 08:10
Beitrag: #18
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
ich bin mir wirklich nicht sicher, fällt das nicht auch in den bereich des § 46 AO?

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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14.10.2009, 12:00
Beitrag: #19
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
Hallo,

Abtretung sollte möglich sein. Wird aber etwas komplizierter, wenn verschiedene Finanzämter ggfls. in verschiedenen Bundesländern beteiligt sind.
Die Verwaltung tut sich da nicht immer leicht.


Ansonsten habe ich hier noch eine kleine Zusammenfassung zum Thema.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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14.10.2009, 23:05
Beitrag: #20
RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
Ich bin platt. Besser geht nicht.

Wenn ich euch nicht hätte.....

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