(Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
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03.10.2009, 10:57
Beitrag: #1
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(Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
Fall: Eine GBR wird aufgelöst, das BV auf die Einzelgesellschafter verteilt und in deren Einzelunternehmen überführt.
Die BW sind i.d.R. jeweils 1 ¤ die Teilwerte aber sehr unterschiedlich (Autos und Maschinen) EST- lich: Ist im Zuge der Auflösung einer GbR die Übertragung der Einzel- Wirtschaftsgüter auf die jeweiligen (Einzel-) Betriebsvermögen der Einzelgesellschafter zum BW möglich? Wonach bemisst sich dann die USt für diese Entnahmen/Übertragungen? Zivilrechtlich: Dagegen muss ich aber einen Ausgleich zum Auflösungzeitpunkt darstellen, da ja unterschiedliche Werte verteilt werden. Wie macht man das? Führt so ein Ausgleich dann zu Teilentgeltlichkeit? Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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03.10.2009, 17:46
Beitrag: #2
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RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
Guck mal hier:
http://www.tober-berlin.de/aktuelles/2006_2_03.htm Übertragung zu Buchwerten geht Wertausgleich ist Veräußerungsgewinn Und ust-lich dürfte das unter § 1 Abs. 1 a UStG fallen Gruß tosch |
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03.10.2009, 19:54
Beitrag: #3
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RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
WOW
Habs noch nicht gelesen aber Danke dir soweit. Any comments der werten Herrschaften - wo bleibt die Verwaltung? Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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04.10.2009, 11:37
Beitrag: #4
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RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
tosch schrieb:Und ust-lich dürfte das unter § 1 Abs. 1 a UStG fallen m.E. nur, wenn die real geteilten Betriebsteile auch für sich Teilbetriebe sind, da ja die GiG auf Übergang des Unternehmens angelegt ist. so ja auch UStR 2008 A5 Abs. 1 S. 1: (...) wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden. (...) --> an jeden Gesellschafter muss also ein gesondert geführter Betrieb bzw. wesentliche Grundlagen eines Unternehmens übertragen werden. |
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04.10.2009, 12:43
Beitrag: #5
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RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
showbee schrieb:(...) wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden. (...)tja, in den UStRl ist "einen Unternehmer" nicht fettgeschrieben; liegt die Betonung tatsächlich auf EINEN, oder soll begünstigt sein nur die Übertragung auf (einen) Unternehmer? - übertragen werden hier die wesentlichen Betriebsgrundlagen - sie werden auch auf Unternehmer übertragen damit ist gewährleistet, dass sie der USt nicht entzogen werden. Und damit wäre der Sinn und Zweck erreicht. Das könnte man sicherlich auch vorher mit der Veranlagungsstelle klären - oder einen Vertrag aufsetzen, aus dem die USt ggf. nachträglich noch gefordert werden kann. Gruß tosch |
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04.10.2009, 16:02
Beitrag: #6
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RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
Also Teilbetriebe bzw. wesentliche Betriebsgrundlagen liegen nicht vor.
Wie sind Entnahmen USt-lich anzusetzen? Mit dem ESt-lichen Wert (hier: BW = 1 ¤ wegn Überführung in anderes BV) oder dem Teilwert? Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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05.10.2009, 09:32
Beitrag: #7
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RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
maxell schrieb:Also Teilbetriebe bzw. wesentliche Betriebsgrundlagen liegen nicht vor.Eine GbR wird aufgelöst, aber nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen? ![]() In Steuer und Bilanzen StuB 3/2009 gibt es eine Abhandlung dazu: Umsatzsteuerrechtliche Folgen der ertragsteuerrechtlichen Realteilung eines Betriebs- und Unternehmensvermögens Wenn jemand die StuB hat, mich würde der Beitrag auch interessieren. |
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05.10.2009, 10:14
Beitrag: #8
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RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
hallo,
die Realteilung ist im Prinzip die Umkehr der Einbringung. Neben dem Aufsatz hilft vielleicht auch der Erlass 1 § 16/3. Da die Realteilung eine Form der Betriebsaufgabe darstellt, bin ich auch für § 1 (1a) UStG. LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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05.10.2009, 10:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2009 10:27 von showbee.)
Beitrag: #9
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RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
Hallo!
Also nein, ich bleib dabei. Eine GiG kann hier nicht vorliegen. Der Sinn und Zweck der GiG wird ja deutlich in der 6. RL (hab den Art. der MwStSystRL nicht parat): Die Mitgliedstaaten können die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Die GiG hat doch das Ziel ein bestehendes Unternehmen zu "transferieren" und den Erwerber in dessen Fußstapfen treten zu lassen (Haftung)! Deswegen auch das EINEN! --> Wenn also Realteilung, dann müssen zumindest Teilbetriebe bei den Gesellschaftern ankommen, es genügt nicht, wenn bei Gesellschafter X und Y Teilbetriebe ankommen und bei Z nur ein PKW und Spitzenausgleich! Vgl. Sölch/Ringleb, § 1 Rn. 478 "Das Unternehmen oder der Betrieb müssen einem Erwerber überlassen werden. Ist eine Gesellschaft Erwerber, so ist die Übertragung eines Teils der wesentlichen Grundlage auf den Alleingesellschafter schädlich (so jedenfalls zu § 116 RAO BFH v. 16. 3. 1982 VII R 105/79, BStBl II 82, 483)." --> Hervorhebungen im Original!!! Gruß, showbee |
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05.10.2009, 13:26
Beitrag: #10
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RE: (Ertrags-) steuerfreie Übertragung § 6 Abs. 5 EStG
tosch schrieb:In Steuer und Bilanzen StuB 3/2009 gibt es eine Abhandlung dazu: Hallo, eben drübergeflogen, zur GiG ist da allerdings nichts zu finden. Bei Interesse bitte um Email-Adresse via PN. Gruß, showbee |
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