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Haftung Krankenkasse
06.10.2009, 21:37
Beitrag: #31
RE: Haftung Krankenkasse
Ne will ich ja nicht. Erstmal wird der WK-Abzug beantragt und dazu muss er schon mehr bringen als den Hinweis auf Zahlungen. Wenn ich alle Unterlagen beisammen habe, muss ich mit weitere Gedanken machen.

Ich muss halt in alle Richtungen schauen und dazu gehört auch ein scheuer Blick auf den § 17. Ändert aber nix an meinen Bauchschmerzen.[/quote]

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07.10.2009, 11:33
Beitrag: #32
RE: Haftung Krankenkasse
Hallo,

trennt mal den Zahlungsanspruch der GmbH aus § 64 GmbHG von den strafrechtlichen Maßnahmen des § 266a StGB ab.
Das sind zwei verschiedene paar Schuhe.


Das StGB ist der Strafkatalog für die begangene Tat. Eine Strafanzeige der KK führt im Rahmen der Ermittlung nur zu einer Bestrafung wegen der Straftat. Im Anschluss hat die KK die Möglichkeit zivilrechtliche Forderungen gegen den Geschäftsführer zu stellen.

Nur allein aus § 64 GmbHG kann eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer erfolgen. Und hierzu muss die KK ihre Forderungen anmelden und der InsoVerwalter ist verpflichtet zu prüfen, ob er über § 64 GmbHG eine Zahlungsinanspruchnahme ableiten kann. Der InsoVerwalter hat sogar die Möglichkeit eigene insolvenzrechtliche Strafmaßnahmen einleiten zu lassen.

Die Problematik liegt im § 64 GmbHG und der Begriffsbestimmung der Zahlungsunfähigkeit in Abgrenzung zur Zahlungsstockung, die den GF von der Haftung nach § 64 GmbHG durchaus befreien kann.
Auch kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ein, da hier eine Beschränkung der Haftung allein auf die Arbeitnehmeranteile erfolgt.


Es wäre hier in dem geschilderten Fall denkbar, dass der GF von der KK aufgefordert wurde die ausstehenden Beträge im Rahmen eines persönlichen Schuldanerkenntnisses zu leisten und die KK im Gegenzug auf die Einleitung eines Strafverfahrens nach § 266a StGB verzichtet. Das geht aber widerum nur mit Zustimmung des InsoVerwalters, da er die Forderung der KK "ausgliedert" und auf den eigenen Haftungsanspruch insoweit verzichtet, wie der GF der Zahlungsverpflichtung gegenüber der KK nachkommt. Es erfolgt also für die GmbH lediglich eine bedingte Aufschiebung.


Die Tatsache, dass hier Interessen und Ansprüche verschiedener Seiten (Gläubiger) kollidieren führte und führt in der Rechtsprechung zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Hängt wohl auch damit zusammen, dass durch die Einsetzung des Treuhänders (InsoVerwalters) der GF in seiner Funktion vollständig beschnitten wird.

Was den alleinigen Ges-GF einer GmbH angeh, so kommt die KK in aller Regel zunächst überhaupt nicht an das Vermögen des Gesellschafters heran und bedarf den eigenständigen Ermittlungen des InsoVerwalters. Kommt dieser zu einem Haftungsanspruch aus § 64 GmbHG, hat er auch die Möglichkeiten in das Vermögen des Gesellschafters zu gelangen, soweit die fehlerhafte Handlung im Rahmen der Ausübung des Ges. in seiner Funktion als GF erfolgt ist.
Hier kann sich die KK dann dranhängen.

Auch hat die KK nicht die Möglichkeit sich in die GF-Haftung einzuhängen, wenn aufgrund der Vorschrift des §§ 69 + 34 AO sich ein persönlicher Haftungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter ergeben sollte.



Mein Rat:
Solange es keine entsprechenden Dokumente über eine Haftungsinanspruchnahme gibt, würde ich nichts anerkennen. Freiwillige Zahlungen aufgrund persönlicher moralischer oder ethischer Wertvorstellungen sind eben privat veranlasst.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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07.10.2009, 12:16
Beitrag: #33
RE: Haftung Krankenkasse
@zaunkönig
Vielen Dank für deine aufschlussreichen Ausführungen. Ich finde die Rechtslage sehr unüberschaubar. Bin halt Steuerrechtler Big Grin

Werde mal schauen, was nun für Unterlagen vorgelegt werden. Dann werde ich mich hier noch mal melden und wir werden weiter sehen.

P.S.
So ein GF ist schon ne arme Socke. Wenn der einen Fehler macht oder unaufmerksam ist, dann pieseln dem gleich mehrere ans Bein.

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07.10.2009, 13:53
Beitrag: #34
RE: Haftung Krankenkasse
Petz schrieb:§ 17 kann überhaupt nicht in Frage kommen.
Warum nicht?

Natürlich nicht wegen einer Haftung. Wenn aber ein Gesellschafter Verbindlichkeiten "seiner" GmbH zahlt und sei es freiwillig, weil er sich in der moralischen Pflicht fühlt, ist das für mich eine klare, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verdeckte Einlage von Barmitteln (lediglich mit abgekürztem Zahlungsweg). Hat aus meiner Sicht gar nichts damit zu tun, wie das Geld von der GmbH dann verwendet wird.

Fraglich könnte noch sein, ob es insolvenzrechtlich Probleme wegen der Bedienung bestimmter Gläubiger geben kann. Das spielt aber doch für die steuerliche Beurteilung keine Rolle.


Stichtagsprinzip und HEV sind natürlich klar, ebenso wie der Umstand, dass zunächst zu klären ist, ob das Ganze mit der Geschäftsführerposition zu tun hatte und ob es da WK sein könnten.
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07.10.2009, 14:17
Beitrag: #35
RE: Haftung Krankenkasse
Hallo,

Zitat:P.S.
So ein GF ist schon ne arme Socke. Wenn der einen Fehler macht oder unaufmerksam ist, dann pieseln dem gleich mehrere ans Bein.


Und weil dies so ist, wächst mit dem Verantwortungs- und Haftungsbereich des Geschäftsführers oder des Vorstandes (AG sollte man nicht vergessen - auch nicht die GmbH & Co. KG bzw. KG aA) auch sein Gehalt.

Und die Politik wird dafür sorgen, dass eben die Geschäftsleitung zukünftig nicht mehr in Deutschland erfolgt. Denn neben den immer mehr verschärften haftungsrechtlichen Risiken durch neue und geänderte Gesetzgebung werden ihnen nun auch die Gehälter beschnitten.

Das sollte man mit den Politikern einfach auch mal machen. Mit steigender Staatsverschuldung die Pauschalen und Anwartschaften kürzen.
Vielleicht mal ins Grundgesetz einen Haftungsparagrafen einfügen der es dem Bundesrechnungshof und den Landesrechnungshöfen ermöglicht die Politiker für Unfähigkeit in die persönliche Haftung zu nehmen.
Würde vermutlich auch keiner mehr Politiker werden wollen.


Polis = ursprüngliche Bezeichnung für eine Höhlensiedlung.
Schlußfolgerung: Politiker = Höhlenmensch


Da ist er wieder - der Zyniker

Oder doch nur Verfechter des Liberalismus in der Marktwirtschaft, wo der Staat einfach nichts zu suchen hat, weil die Regeln des Marktes immer wieder selbstregulierend wirken (siehe jetzige Weltwirtschaftskrise).

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12.03.2010, 21:39
Beitrag: #36
RE: Haftung Krankenkasse
Nun !!!! ist endlich eine Antwort da. Im Anschreiben ist erwähnt, dass er rechtskräftig verurteilt wurde hinsicht der KK-Beiträge. Die Schreiben der KK sind auch erwähnt - leider lagen die Anlagen dem Schreiben nicht bei.

Ich gehe jedoch davon aus, dass er diese nachreichen wird.

Also dürfte das Ergebnis sein, dass hinsichtlich der Zahlungen an die Kassen WK vorliegen.

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