Haftung Krankenkasse
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06.10.2009, 14:18
Beitrag: #21
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RE: Haftung Krankenkasse
showbee schrieb:Er hat vielleicht nicht verstanden, wofür mbH steht... ..für mit beschränkter Hoffnung??? „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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06.10.2009, 14:24
Beitrag: #22
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RE: Haftung Krankenkasse
tolledeu schrieb:showbee schrieb:Er hat vielleicht nicht verstanden, wofür mbH steht... GmbH = Gehst mit, bist hin! frankts |
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06.10.2009, 15:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2009 15:19 von meyer.)
Beitrag: #23
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RE: Haftung Krankenkasse
Ist denn der GF auch Gesellschafter der GmbH?
Sofern das Thema WK bei den nichtselbständigen Einkünften nicht greifen sollte, wären die Zahlungen dann m. E. durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst zu sehen (verdeckte Einlage) und würden rückwirkend den Auflösungsverlust erhöhen. Dort nach derzeitigem Stand Halbeinkünfteverfahren, allerdings neue BFH-Rechtsprechung beachten, danach könnte es anders gesehen werden, wenn nie Einnahmen im Halbeinkünfteverfahren vorlagen. |
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06.10.2009, 19:19
Beitrag: #24
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RE: Haftung Krankenkasse
Nochmal eine andere Frage in diesem Zusammenhang:
Muss die KK ihre Forderung zunächst zur Tabelle anmelden oder kann sie gleich gegen den Geschäftsführer vorgehen? Oder anders gefragt, sind es Forderungen gegen die Gesellschaft und erst wenn da feststeht, dass nichts mehr zu holen ist, gehts an den GF? Mir will einfach nicht in die Rübe, warum jemand anfängt ein Jahr nach Insolvenzeröffnung (läuft immer noch) 7 Krankenkassen mit Mini-Beträge zu befriedigen? Hab jetzt Urteil um Urteil gelesen aber schlauer bin ich auch nicht. Fakt ist, es ist nicht so leicht für die KK an ihr Geld zu kommen, da § 266a StGB auch seine Tücken hat. Zivilverfahren der Kassen sind mühseelig, da die Beweislast bei den Kassen liegt. Insofern bin ich auch mit meinem Latein am Ende. Der § 17 EStG als Sicherheitsnetz liegt mir auch etwas quer. Hab aber nichts gefunden, was direkt dagegen spricht. Denk da noch ein wenig drüber nach. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.10.2009, 20:46
Beitrag: #25
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RE: Haftung Krankenkasse
Hallo,
die KK ist Gläubiger wie jeder andere auch. Sie müsste die Forderung gegenüber dem InsoVerwalter anmelden. Allerdings hat der InsoVerwalter eine direkte Durchgriffsmöglichkeit. Denn generell ist die GmbH Schuldner und nicht der GF. Der ist nur dafür verantwortlich anzumelden und abzuführen. Und aus einem solchen Fehlverhalten heraus kann er in die persönliche Haftung genommen werden - eben durch den InsoVerwalter. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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06.10.2009, 20:52
Beitrag: #26
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RE: Haftung Krankenkasse
§ 17 kann überhaupt nicht in Frage kommen.
Man muss strikt trennen zwischen Aufwendungen, die einem Gesellschafter entstehen und Aufwendungen, die einem Geschäftsführer entstehen. Ein Gesellschafter haftet nicht für nicht abgeführte Krankenkassenbeiträge. Selbst bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist strikt zu trennen. § 9 = Zu- und Abflussprinzip des § 11, kein Halbeinkünfteverfahren § 17 = Stichtagsprinzip wie bei einer Betriebsaufgabe, Halbeinkünfteverfahren (noch jedenfalls) |
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06.10.2009, 21:06
Beitrag: #27
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RE: Haftung Krankenkasse
Bauchweh hab ich auch mit § 17 aber abgenommen die Zahlungen erfolgen freiwillig und ohne Rechtsgrund, dann scheiden WK bei § 19 aus.
Was nun, wenn die Gegenseite meint, dass die Zahlung aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus veranlaßt ist. Quasi Übernahme von Verbindlichkeiten durch Gesellschafter? Dann bin ich schon ganz dicht bei § 17 oder? Zitat:Und aus einem solchen Fehlverhalten heraus kann er in die persönliche Haftung genommen werden - eben durch den InsoVerwalter. Da bin ich mir nicht sicher. Bisher hab ich nur Urteile gesehen, wo die Krankenkassen Ansprüche gegen den GF durchgesetzt hat (Außenhaftung). Wenn der Insoverwalter Ansprüche durchsetzen will, geht das doch m.E. nur in Fällen der Innenhaftung. Oder liege ich falsch? Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.10.2009, 21:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2009 21:10 von showbee.)
Beitrag: #28
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RE: Haftung Krankenkasse
btw. bei der "Haftung" aus §§ 266a, 14 StGB iVm 823 II BGB ist der GF der Schuldner, er schuldet also selbst und originär; deshalb ist es eigentlich keine "Haftung" im technischen Sinne, weil "Haftung" immer "eintreten für fremde Schuld" ist. Deshalb kann der GF direkt angegangen werden neben einer Anmeldung zur Inso-Tabelle (dann ja Schuld aus SGB).
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06.10.2009, 21:17
Beitrag: #29
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RE: Haftung Krankenkasse
Ok danke dir.
Halten wir fest: 1. KK kann Forderung zur Tabelle anmelden 2. Gleichzeitig kann die KK Strafantrag stellen und/oder zivilrechtlich gegen den GF vorgehen Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.10.2009, 21:26
Beitrag: #30
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RE: Haftung Krankenkasse
Kiharu schrieb:Was nun, wenn die Gegenseite meint, dass die Zahlung aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus veranlaßt ist. Quasi Übernahme von Verbindlichkeiten durch Gesellschafter? Das ist ja aber genau so freiwillig wie dein jetziger Fall. Dann kannst du es ja gleich anerkennen. |
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