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Haftung Krankenkasse
06.10.2009, 09:29
Beitrag: #11
RE: Haftung Krankenkasse
Da ist nix abgeurteilt oder bestraft. Der versucht wirklich alle Gläubiger (nicht nur die KK) so gut es geht mit Mini-Raten privat zu bezahlen.

Ist wirklich eine rühmliche Ausnahmeerscheinung und ist mir so auch noch nie untergekommen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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06.10.2009, 09:30 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2009 09:30 von showbee.)
Beitrag: #12
RE: Haftung Krankenkasse
Er hat vielleicht nicht verstanden, wofür mbH steht... oder hat er ggf. vorher Bürgeschaften gegeben?
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06.10.2009, 09:48
Beitrag: #13
RE: Haftung Krankenkasse
Kiharu schrieb:@Taxman,
nicht neidisch sein. Mein Herz ist groß genug für alle!
Auch Du bist ein Schatz!

du machst mich verlegen Big Grin

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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06.10.2009, 09:49
Beitrag: #14
RE: Haftung Krankenkasse
Bürgschaften gibts aber nur gegenüber einer Bank und die wurden schon der Krise abgegeben.

Was die SV-Beiträge angeht, erfolgen die Zahlungen wohl tatsächlich auf freiwilliger Basis, wahrscheinlich um einem Gerichtsverfahren zu entgehen. Dies führt dann aber nicht zur Berücksichtigung als WK bei § 19 aus seine ehemaligen GF-Tätigkeit.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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06.10.2009, 09:50
Beitrag: #15
RE: Haftung Krankenkasse
showbee schrieb:Er hat vielleicht nicht verstanden, wofür mbH steht... oder hat er ggf. vorher Bürgeschaften gegeben?

was ja auch nicht unüblich wäre, je nach kapitalausstattung

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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06.10.2009, 12:02
Beitrag: #16
RE: Haftung Krankenkasse
Kiharu schrieb:Was die SV-Beiträge angeht, erfolgen die Zahlungen wohl tatsächlich auf freiwilliger Basis, wahrscheinlich um einem Gerichtsverfahren zu entgehen. Dies führt dann aber nicht zur Berücksichtigung als WK bei § 19 aus seiner ehemaligen GF-Tätigkeit.

Das verstehe ich nicht - nach der Logik muss der GF erst den Staatsapparat mit nem Strafverfahren bemühen, die Kosten des Verfahrens aufgebrummt bekommen, Zeit und Nerven verlieren, ehe er die Zahlungen an die Kasse - die er sowieso irgendwann leisten muss (es sei denn er geht auch noch in Insolvenz) - als WK abziehen kann. Das widerspricht aber - zumindest nach meiner unwesentlichen Meinung - der Grundidee des Begriffs Werbungskosten...

**kopfschüttel**

schönen Tag noch

phönix
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06.10.2009, 13:19
Beitrag: #17
RE: Haftung Krankenkasse
Ich kann es auch nicht ändern und die Rechtsprechung mache ich auch nicht.

Aber derzeit erfolgen die Zahlungen freiwillig und ohne Rechtsgrund.

Ich kann deine Argumentation sehr wohl verstehen aber wenn wir auf dem Niveau sind, könnte ich dem auch entgegensetzen:
Hätte er damals die Beiträge abgeführt, so wie er dazu verpflichtet gewesen wäre, dann wären es auch keine WK!

**ebenso kopfschüttel** Wink

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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06.10.2009, 13:33
Beitrag: #18
RE: Haftung Krankenkasse
So, nochmal geschaut. Bei BFH v. 14.10.1960 - VI 45/60 U - BStBl 1961 III, 20 genügte als Rechtsgrund der Zahlung ein Schuldanerkenntnis des ex-GF gegenüber der AOK. Hier könnte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bestehen, weil eine bestehende Schuld (qua Gesetz s.o.) nur anerkannt wird. Dieses SAE ist auch formlos gültig. Gibt es neuere Rspr.?
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06.10.2009, 13:43 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2009 13:45 von Kiharu.)
Beitrag: #19
RE: Haftung Krankenkasse
Der Knackpunkt ist die Haftung. In dem Urteil steht

Zitat:Er ist, weil er es schuldhaft versäumt hat, einbehaltene Beträge in Höhe von 35.930,56DM an die Allgemeine Ortskrankenkasse abzuführen, zu einer Strafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. In einem Schuldanerkenntnis hat er sich der Allgemeinen Ortskrankenkasse gegenüber zur Zahlung von 35.975,78DM verpflichtet.

und weiter

Zitat:In diesem Fall liegt zwar ein vorsätzliches Vergehen vor. Der Bf. ist wegen eines fortgesetzten Vergehens nach §§ 553, 1492 der Reichsversicherungsordnung, § 205 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 270 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bestraft worden, weil er die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosen*-versicherung, die auf die Löhne der bei der von ihm seinerzeit vertretenen GmbH beschäftigten Versicherten einbehalten worden sind, seiner Pflicht zuwider nicht an die Allgemeine Ortskrankenkasse abgeführt hat. Der Bf. hat die Beträge aber nicht für sich verwendet, sondern, wie strafmildernd berücksichtigt worden ist, mit Rücksicht auf die "schwierige finanzielle Lage seiner Firma" nicht abgeführt.

Also sind wir wieder beim Ausgangpunkt.

In meinem Fall liegt keine Verurteilung oder so vor.

Ich suche aber weiter.

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06.10.2009, 14:10
Beitrag: #20
RE: Haftung Krankenkasse
Hallo,

ohne es im Detail gelesen zu haben:

AG-Haftung Sozialversicherung

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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