Haftung Krankenkasse
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06.10.2009, 08:17
Beitrag: #1
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Haftung Krankenkasse
Hallo,
wenn ein Geschäftsführer einer GmbH die Krankenkassenbeiträge für seine AN nicht abführt und die GmbH geht in Insolvenz, wird dann der GF für die nicht bezahlten Beiträge in Haftung genommen? Gibt es dann einen Haftungsbescheid? Ich frage deshalb, weil im Falle einer Haftung diese Beiträge als WK aus § 19 EStG beim GF zu berücksichtigen wären und dafür hätte ich gerne entsprechende Nachweise. Vielen Dank für Eure Antworten Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.10.2009, 08:39
Beitrag: #2
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RE: Haftung Krankenkasse
Hallo,
ob das jetzt Haftungsbescheid heißt, weiß ich nicht genau. Aber es gibt natürlich schriftliche Inanspruchnahmen daraus von den Krankenkassen. Und wir verlangen dann aber auch die tatsächlichen Zahlungsnachweise, allein die Inanspruchnahme sagt ja noch nichts über die Zahlung aus. |
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06.10.2009, 08:56
Beitrag: #3
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RE: Haftung Krankenkasse
Tja, ich hab zwar die Zahlungsnachweise (monatliche Raten bei 5 KK), möchte aber wissen, ob das tatsächlich eine Haftungssache war.
Ich hab da nämlich so einen ganz tollen Ex-GF, welcher sehr bemüht ist, die Schulden aus der Zeit seiner GmbH abzubezahlen. Da kann es sein, dass er die Sachen auch freiwillig zahlt und dann wären es keine WK. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.10.2009, 09:16
Beitrag: #4
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RE: Haftung Krankenkasse
Hallo,
nein, keine Haftungsbescheide, das SGB kennt keine Haftungsnormen für den GF direkt. Das ergibt sich alles aus dem Zivil- und Strafrecht. § 266a StGB stellt die Veruntreuung von SV Beiträgen unter Strafe § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB führt zur Strafbarkeit des Geschäftsführers § 823 II BGB führt sodann zur Haftung aus unerlaubter Handlung gegenüber der KV Ergebnis: Die Haftung muss die Kasse vor dem Zivilgericht einklagen, nur wenn ein Urteil vorliegt, muss gezahlt werden und kann vollstreckt werden. Gruß, showbee |
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06.10.2009, 09:19
Beitrag: #5
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RE: Haftung Krankenkasse
Herr Dr. Sie sind ein Schatz!!!!
Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.10.2009, 09:20
Beitrag: #6
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RE: Haftung Krankenkasse
GF ist ggü SV-Trägern zum Schadensersatz der AN-Anteile zur SV verpflichtet. §§ 823 II BGB i.V.m. § 266a StGB.
weitere ausführungen in Meyke - Die Haftung des GmbH-GF Rn 455ff. "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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06.10.2009, 09:21
Beitrag: #7
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RE: Haftung Krankenkasse
okay .. der Doc kam mir zuvor
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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06.10.2009, 09:23
Beitrag: #8
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RE: Haftung Krankenkasse
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06.10.2009, 09:25
Beitrag: #9
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RE: Haftung Krankenkasse
Nachtrag, eine faktische Pflicht kann sich bereits dann ergeben, wenn der GF bspw. durch Strafbefehl oder Strafurteil wegen der Taten "abgeurteilt" wurde. Dann ist es durchaus opportun (Vermeidung weiterer Kosten), auch freiwillig zu zahlen, weil das Zivilgericht an den Tenor des Strafgerichts (Verurteilung §§ 266a, 14 StGB) gebunden ist.
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06.10.2009, 09:26
Beitrag: #10
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RE: Haftung Krankenkasse
@Taxman,
nicht neidisch sein. Mein Herz ist groß genug für alle! Auch Du bist ein Schatz! Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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